Welche Auswirkungen das Coronavirus und die aktuelle Situation auf Ihre Fortbildungspflicht nach § 15 FAO hat und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt erörtern wir in diesem Artikel. Hierbei wird der Artikel laufen überarbeitet, sobald sich die Lage verändert.

Coronavirus und Fortbildungen nach § 15 FAO – Aktueller Stand

Aufgrund der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts haben die Bundesländer unterschiedliche Maßnahmen in Bezug auf Veranstaltungen ergriffen. Teilweise wurden diese vollständig untersagt, teilweise wurden nur Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vorgenommen. In jedem Falle steht fest, dass der Coronavirus direkte Auswirkungen auf Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte haben wird. Update 31.03.2020: Inzwischen sind sämtliche Veranstaltungen bundesweit untersagt.

Viele Kolleginnen und Kollegen nutzen Tagungsveranstaltungen und Kongresse um Ihre Fortbildungsstunden nach § 15 FAO zu sammeln. Immerhin hat man hier die Möglichkeit sich umfassend zu seinem Rechtsgebiet zu informieren und bequem „nebenbei“ die Fortbildungspflicht zu erfüllen. Aufgrund der Ausfälle und Verschiebungen solcher Tagungen ist man gezwungen die Fortbildungspflicht anderweitig zu erfüllen.

Aber auch bei den „klassischen“ Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO, die üblicherweise in Seminarräumen oder Tagungshotels abgehalten werden, erscheint es fraglich wie lange diese noch durchgeführt werden können und dürfen. Update 31.03.2020: Aktuell haben alle Anbieter ihre Vor-Ort-Seminare zumindest bis Ende April 2020 abgesagt. Es werden jedoch vermehrt Online Seminare für Fachanwälte angeboten, immerhin gibt es bisher keine Aussage der Anwaltskammern dazu, ob die Fortbildungspflicht nach der Fachanwaltsordnung gelockert werden (siehe nächster Abschnitt).

Muss ich trotz Coronavirus meine Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfüllen?

Update 09.04.2020: Die Bundesrechtsanwaltskammer BRAK hat auf Ihrer Homepage eine kurze Stellungnahme zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO im Zusammenhang mit der Corona Krise veröffentlicht. In dieser wird auf die Möglichkeiten zur Fortbildung durch Online Seminare und Kurse im Selbststudium hingewiesen. Man wolle sich in der nächsten Sitzung beschäftigen. Eine klare Aussage, ob die Fortbildungspflicht für Fachanwälte auch im Jahr 2020 vollständig zu erfüllen ist gibt es daher bisher nicht.

Stand 01.04.2020: Eine Stellungnahme der einzelnen Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus, schließlich sind derzeit aktuellere Fragen zu klären. Doch schon jetzt ist abzusehen, dass es für viele Kollegen problematisch wird Ihre Stunden zu absolvieren, wenn viele Veranstaltungen nicht durchgeführt werden.

Ob es hier eine Ausnahmeregelung der einzelnen Rechtsanwaltskammern geben wird ist bisher nicht abzusehen. In der Vergangenheit ist die Fortbildungspflicht von den Kammern jedoch stets sehr ernst genommen worden. So wurde Beispielsweise keine Ausnahme für Kollegen gemacht, die Ihre anwaltliche Tätigkeit nur in geringem Umfang ausüben, egal ob aus beruflichen (z.B. Ausübung eines öffentlichen Amtes) oder privaten (z.B. Elternzeit) Gründen. Es erscheint also als durchaus sinnvoll sich bereits jetzt mit dem Thema Fortbildung zu beschäftigen und sicherzustellen, dass man die 15 Stunden pro Rechtsgebiet trotz Corona Krise erfüllen kann.

Lösung 1 – Online Seminare

Glücklicherweise gibt es Möglichkeiten die Fortbildungspflicht als Fachanwalt bequem und ohne Gefahr sich mit dem Coronavirus anzustecken von zu Hause zu erfüllen. Immerhin bieten viele Anbieter Online Seminare für Fachanwälte an. Mit diesen Online Kursen können Sie alle 15 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO erfüllen. Deswegen finden Sie auf rechtsanwalt-fortbildung.net einen Überblick der angebotenen Online Seminare für Fachanwälte in Ihrem Rechtsgebiet:

Arbeitsrecht Bankrecht Baurecht Erbrecht
Familienrecht Gew. Rechtsschutz H. u. G.-RechtIT-Recht
InsolvenzrechtInt. WirtschaftsrechtIT-RechtMedizinrecht
MietrechtMigrationsrechtSozialrechtSportrecht
SteuerrechtStrafrechtUrheberrecht Vergaberecht
VerkehrsrechtVersicherungsrechtVerwaltungsrecht
Online Seminare gem. § 15 FAO nach Rechtsgebiet

Lösung 2 – Selbststudium nach § 15 IV FAO

Bis zu 5 Stunden der jährlichen 15 Stunden Fortbildungspflicht dürfen Sie nach den Bestimmungen des § 15 IV FAO auch im Selbststudium erfüllen. In diesem Zusammenhang müssen Sie jedoch darauf achten, dass eine Lernerfolgskontrolle sichergestellt ist. In der Regel wird hierzu von den Veranstaltern ein kurzer Test angeboten, der das Gelernte abfragt. Hierbei sind die Lerninhalte meist Webinare oder aktuelle schriftliche Unterlagen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Kurse im Selbststudium von vielen namhaften Anbietern auf rechtsanwalt-fortbildung.net:

ArbeitsrechtBankrechtBaurechtErbrecht
FamilienrechtMietrechtStrafrecht Verkehrsrecht
Kurse im Selbststudium gem. § 15 IV FAO nach Rechtsgebiet

Derzeit arbeiten die Veranstalter von Fachanwaltsfortbildungen daran Fortbildungen nach § 15 FAO verstärkt auch als Online Seminare durchzuführen. Daher halten wir rechtsanwalt-fortbildung.net stets auf aktuellem Stand, daher finden Sie bei uns auch in Zeiten des Corona-Virus aktuelle Fortbildungen in Ihrem Rechtsgebiet.

Aktuelle Seminare zum Thema Corona und COVID-19

Nunmehr (Stand 07.05.2020) sind auch diverse Seminare für Fachanwälte zum Thema Coronakrise und deren rechtliche Auswirkungen verfügbar. Aufgrund der aktuellen Situation werden die Seminare ausschließlich online durchgeführt und setzen sich mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen rund um Corona, Quarantäne und wirtschaftliche Folgen der Krise auseinander.

In den folgenden Rechtsgebieten gibt es auf rechtsanwalt-fortbildung.net bereits online Seminare zu dem Thema:

Arbeitsrecht

Familienrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Insolvenzrecht

Medizinrecht

Miet- und WEG Recht

Sozialrecht

Steuerrecht

Strafrecht

Verkehrsrecht

Versicherungsrecht

Verwaltungsrecht

Wie lösen Sie die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Fortbildungspflicht in Zeiten des Coronavirus? Ihre Meinung interessiert uns. Daher lassen Sie es uns in den Kommentaren wissen.