Fallliste Fachanwalt: Anforderungen an den Bearbeitungsschwerpunkt – neue Rechtsprechung

Die Fallliste gehört zu den zentralen Anforderungen auf dem Weg zum Fachanwaltstitel. Welche Fälle die Fallliste für den Fachanwalt tatsächlich erfüllen müssen, ist in der Praxis oft umstritten. Der BGH und der Hessische Anwaltsgerichtshof (AGH) haben zuletzt konkretisiert, wann ein Fall den nötigen Bearbeitungsschwerpunkt im Fachgebiet aufweist – mit erheblichen praktischen Konsequenzen für Antragsteller und deren Bevollmächtigte.

Leitsatz (redaktionell): Für die Anerkennung eines Falles als Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen nach § 5 FAO reicht es nicht aus, dass das angestrebte Fachgebiet in dem Fall lediglich tangiert wird. Der Fall muss einen tatsächlichen Bearbeitungsschwerpunkt im jeweiligen Fachgebiet aufweisen. Das setzt voraus, dass eine fachspezifische Rechtsfrage im Referenzzeitraum tatsächlich aufgeworfen und juristisch bearbeitet wurde. Bloße Berührungspunkte genügen nicht. (BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24; AGH Hessen, Urt. v. 10.11.2025)


Fallliste Fachanwalt: Anforderungen nach § 5 FAO

Nach § 5 FAO muss ein Antragsteller besondere praktische Erfahrungen im angestrebten Fachgebiet nachweisen. Dafür sind Falllisten einzureichen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber die geforderte Mindestanzahl an Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Die Fälle müssen dabei inhaltlich dem jeweiligen Fachgebiet zuzurechnen sein.

Was auf den ersten Blick eindeutig klingt, ist in der Praxis regelmäßig streitig: Bei fachübergreifenden Mandaten – also Fällen, die mehrere Rechtsgebiete berühren – stellt sich die Frage, wann ein Fall hinreichend dem angestrebten Fachgebiet zugeordnet werden kann. Genügt es, dass sich eine fachspezifische Frage stellt? Oder muss das Fachgebiet den Kern der Bearbeitung ausmachen?


Die BGH-Entscheidung vom 14.10.2024: Grundsätze der Schwerpunktzuordnung

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.10.2024 (AnwZ (Brfg) 25/24) die Anforderungen an den Bearbeitungsschwerpunkt für die Fallliste konkretisiert. Am Beispiel der Fachanwaltschaft für Erbrecht (§ 14f FAO) hat er folgende Grundsätze aufgestellt:

1. Ursprung des Falles entscheidend

Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein Fall originär dem angestrebten Fachgebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum Fachgebiet aufweist. Fälle, die originär im Fachgebiet wurzeln, sind in der Regel ohne weiteres anerkennungsfähig. Bei Fällen mit fremdem Ursprungsgebiet gelten strengere Maßstäbe.

2. Bloße Berührungspunkte genügen nicht

Ein Bearbeitungsschwerpunkt im Fachgebiet ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem Fall eine fachspezifische Rechtsfrage stellt oder sich auch nur stellen könnte. Berührt ein Fall verschiedene Rechtsgebiete, muss ein echter Bearbeitungsschwerpunkt im angestrebten Fachgebiet vorliegen.

3. Tatsächliche Bearbeitung ist Voraussetzung

Eine Frage aus dem Fachgebiet muss im maßgeblichen Referenzzeitraum der Fallbearbeitung tatsächlich aufgeworfen und juristisch bearbeitet worden sein. Theoretisch denkbare oder nur latent vorhandene fachgebietsspezifische Aspekte genügen nicht.

4. Kein absoluter Mittelpunkt erforderlich

Erleichternd kommt hinzu, dass die fachspezifische Problemstellung nicht den wesentlichen Anteil der Gesamtbearbeitung ausmachen oder den absoluten Mittelpunkt des Falles bilden muss. Es reicht aus, wenn sie für den Fall erheblich wird. Die Anforderungen sind also abgestuft: mehr als eine bloße Berührung, aber kein alleiniger Schwerpunkt.


Praxisbeispiele: AGH Hessen, Urt. v. 10.11.2025 (Fachanwaltschaft Erbrecht)

Wie eng diese Maßstäbe in der Praxis angelegt werden, verdeutlicht der Hessische AGH anhand zweier typischer Fallkonstellationen aus dem Erbrecht:

Tätigkeit als Verfahrenspflegerin

Fälle, in denen der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger tätig war (z. B. in Vergütungsfestsetzungsverfahren), weisen nach Auffassung des AGH Hessen regelmäßig keinen erbrechtlichen Schwerpunkt auf. Der Fokus liegt in diesen Verfahren auf verfahrensrechtlichen Aspekten sowie auf Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes (§§ 1 ff. VBVG). Solange keine speziellen Fragen des materiellen Erbrechts entscheidungserheblich werden, scheidet eine Anerkennung als erbrechtlicher Fall aus.

Nachlasspflegschaften

Nachlasspflegschaften stellen materiellrechtlich zwar erbrechtliche Fälle im Sinne von § 14f Nr. 4 FAO dar. Für die Anerkennung als rechtsförmliches Verfahren nach § 5 Abs. 1 lit. m FAO reicht die bloße Übernahme der Vermögensverwaltung jedoch nicht aus. Erforderlich ist nach dem AGH Hessen ein verfahrensgeleiteter inhaltlicher Austausch mit dem Nachlassgericht über materielle erbrechtliche Fragestellungen, der über bloße Berichtspflichten hinausgeht. Die reine Verwaltungstätigkeit des Nachlasspflegers begründet also noch keinen erbrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt. Erst wenn konkrete materiellrechtliche Erbfragen – etwa zur Erbfolge, zur Erbenhaftung oder zur Nachlassabwicklung – mit dem Nachlassgericht erörtert und juristisch bearbeitet werden, ist die Schwelle erreicht.


Ergänzender Hinweis: Sich kaum unterscheidende Fälle

Unabhängig von der Schwerpunktfrage hat der BGH in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, dass ähnlich gelagerte Fälle, die sich inhaltlich nicht relevant voneinander unterscheiden, bei der Fallliste nicht voll auf die Fallzahl angerechnet werden können. Die Grundlage hierfür ist die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen können.

Für Anwälte mit stark spezialisierter Tätigkeit – etwa ausschließlich in Nachlasspflegschaften oder in immer gleichen Verfahrenstypen – bedeutet dies ein doppeltes Risiko: Die Fälle sind möglicherweise schon wegen fehlenden Bearbeitungsschwerpunkts nicht anerkennungsfähig; und selbst wenn sie anerkannt werden, könnten sie wegen inhaltlicher Gleichförmigkeit nur anteilig in die Fallzählung einfließen.


Checkliste: Fallliste Fachanwalt – Anforderungen bei der Einreichung

Bei der Vorbereitung der Fallliste empfiehlt sich auf Basis der aktuellen Rechtsprechung folgendes Vorgehen:

  • Ursprung des Falles klären: Wurzelt der Fall originär im angestrebten Fachgebiet, oder kommt er aus einem anderen Rechtsbereich? Bei letzterem ist besondere Sorgfalt geboten.
  • Konkrete Rechtsfrage benennen: In der Fallbeschreibung sollte bei jedem fachübergreifenden Mandat proaktiv dargestellt werden, welche spezifische Rechtsfrage aus dem Fachgebiet aufgeworfen wurde.
  • Tatsächliche Bearbeitung dokumentieren: Es muss erkennbar sein, dass die Frage im Referenzzeitraum auch tatsächlich juristisch bearbeitet wurde – nicht nur, dass sie theoretisch hätte entstehen können.
  • Erheblichkeit herausarbeiten: Die fachgebietsspezifische Frage muss für den Fall erheblich geworden sein. Das ist in der Fallbeschreibung darzulegen.
  • Fallvielfalt sicherstellen: Zur Vermeidung von Abzügen nach § 5 Abs. 4 FAO sollte die Fallliste eine ausreichende inhaltliche Bandbreite aufweisen. Identisch strukturierte Serienfälle sind kritisch zu hinterfragen.
  • Nachlasspflegschaften gesondert prüfen: Bei Nachlasspflegschaften in der Fallliste für Erbrecht sollte konkret dargestellt werden, welche materiellrechtlichen Erbrechtsfragen mit dem Nachlassgericht erörtert wurden.

Fazit

Die aktuellen Entscheidungen zeigen: Die Fallliste Fachanwalt Anforderungen sind strenger, als viele Antragsteller erwarten. Wer in einer spezialisierten oder fachübergreifenden Tätigkeit tätig ist, sollte seine Fallliste frühzeitig kritisch prüfen – idealerweise schon während der Mandatsbearbeitung. Eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlich aufgeworfenen fachgebietsspezifischen Fragen kann im Anerkennungsverfahren entscheidend sein.

Sie sind auf dem Weg zum Fachanwaltstitel oder möchten sich darüber informieren, dann starten Sie gerne mit unserem Leitartikel: „Wie werde ich Fachanwalt und was bringt mir das überhaupt?
Dort erhalten Sie Infos rund um das Thema „Fachanwalt werden“ und können von dort die einzelnen Rechtsgebiete erkunden und zum Beispiel herausfinden, in welchen Rechtsgebieten sich eine Fachanwaltschaft besonders lohnt.

Quellen: BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24; AGH Hessen, Urt. v. 10.11.2025; BGH-Anwaltssenat 2024 (ähnliche Fälle, § 5 Abs. 4 FAO); BRAK-Mitteilungen 2/2026.

Häufige Fragen zur Fallliste für den Fachanwaltstitel

Was ist ein Bearbeitungsschwerpunkt im Sinne der Fallliste?

Ein Bearbeitungsschwerpunkt liegt vor, wenn eine Rechtsfrage aus dem angestrebten Fachgebiet im Referenzzeitraum tatsächlich aufgeworfen und juristisch bearbeitet wurde und für den Fall erheblich geworden ist. Es reicht nicht aus, dass das Fachgebiet lediglich berührt wird oder eine fachspezifische Frage theoretisch hätte entstehen können.

Reicht es, wenn ein Fall das Fachgebiet nur „berührt“?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24) genügt eine bloße Berührung des Fachgebiets nicht. Bei fachübergreifenden Mandaten muss ein echter Bearbeitungsschwerpunkt im angestrebten Fachgebiet vorliegen.

Zählen Nachlasspflegschaften für die Fallliste Fachanwalt Erbrecht?

Grundsätzlich ja – Nachlasspflegschaften sind materiellrechtlich erbrechtliche Fälle nach § 14f Nr. 4 FAO. Für die Anerkennung als rechtsförmliches Verfahren reicht jedoch die bloße Übernahme der Vermögensverwaltung nicht aus. Es bedarf eines inhaltlichen Austauschs mit dem Nachlassgericht über materielle erbrechtliche Fragen, der über bloße Berichtspflichten hinausgeht (AGH Hessen, Urt. v. 10.11.2025).

Was passiert, wenn sich Fälle in der Fallliste inhaltlich kaum unterscheiden?

Ähnlich gelagerte Fälle, die sich inhaltlich nicht relevant voneinander unterscheiden, können nach § 5 Abs. 4 FAO nicht voll auf die Fallzahl angerechnet werden. Der BGH hat dies 2024 ausdrücklich bestätigt. Eine ausreichende inhaltliche Bandbreite der Fallliste ist daher empfehlenswert.

Muss das Fachgebiet den absoluten Mittelpunkt des Falles bilden?

Nein. Die fachspezifische Frage muss nicht den wesentlichen Anteil der Bearbeitung ausmachen. Es reicht aus, wenn sie für den Fall erheblich wird. Die Anforderung liegt also zwischen bloßer Berührung und absolutem Schwerpunkt.

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