FAO-Änderungen 2026: Was Fachanwältinnen und Fachanwälte jetzt wissen müssen

Die Satzungsversammlung bei der BRAK hat am 1. Juni 2026 mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen. Wir fassen zusammen, was sich konkret ändert – und welche fortbildungsrelevanten Entwicklungen sich abzeichnen.


Die FAO-Änderungen im Überblick

Fachanwaltschaft Strafrecht: Internationale Rechtshilfe neu im Pflichtprogramm

§ 13 Nr. 3 FAO wird um die „Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ ergänzt. Wer künftig die Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht erwerben möchte, muss also auch in diesem Bereich besondere Kenntnisse nachweisen.

Hintergrund ist ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren zur internationalen Rechtshilfe. Die Ergänzung stellt klar, dass zur modernen strafrechtlichen Fachanwaltskompetenz auch grenzüberschreitende Bezüge gehören – ein Thema, das in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Für bestehende Fachanwältinnen und Fachanwälte im Strafrecht ändert sich an der jährlichen Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nichts Formales – die 15-Stunden-Pflicht bezieht sich auf das Fachanwaltsgebiet allgemein, ohne dass einzelne Kenntnisbereiche der Erwerbsvoraussetzungen zwingend abgedeckt werden müssen. Es ist aber davon auszugehen, dass Fortbildungsanbieter ihre Strafrechts-Curricula künftig um diesen Bereich ergänzen werden.


Fachanwaltschaft Handels- und Gesellschaftsrecht: Mehr Klarheit, mehr Inhalt

§ 14i Nr. 2 FAO erfährt zwei Änderungen:

Beim internationalen Gesellschaftsrecht (lit. c) wird klargestellt, dass lediglich Grundzüge verlangt werden – konkret zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Das schafft mehr Rechtssicherheit für Lehrgangsteilnehmende und Prüfungsausschüsse.

Neu hinzugekommen (lit. f) sind die Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts. Der Ausschuss begründete die Aufnahme mit der strukturellen Nähe zum Gesellschaftsrecht und der wachsenden praktischen Bedeutung – insbesondere das Stiftungsrecht erlebt seit der großen Reform 2023 eine Renaissance in der anwaltlichen Beratungspraxis.


Fachanwaltschaft Sportrecht: Richtertätigkeit in der Sportgerichtsbarkeit anrechenbar

Für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung Sportrecht sind 80 Fälle nachzuweisen. § 5 Abs. 1 lit. x) FAO wird nun erweitert: Künftig können bis zu 20 dieser 80 Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder Sportschiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in sonstigen rechtsförmlichen Verfahren stammen – davon höchstens fünf als rechtsförmliche Verfahren.

Damit wird die Realität sportrechtlicher Praxis besser abgebildet: Viele Sportrechtsexperten sind sowohl beratend als auch in sportinternen Instanzen tätig.

Außerdem wird § 14q Nr. 7 FAO sprachlich präzisiert, um klarzustellen, dass auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts ausdrücklich zum Kenntniskatalog gehören.


Wichtig: Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Beschlüsse müssen zunächst ausgefertigt und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Bei Nichtbeanstandung treten sie mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung auf der BRAK-Homepage in Kraft. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens Ende 2026 / Anfang 2027 zu rechnen.


Relevante Entwicklungen für Ihre Fortbildung

Online-Fortbildungen: BGH stärkt Rechtssicherheit – FAO bleibt unverändert

In zwei Entscheidungen hat der BGH Rechtssicherheit zum Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) geschaffen, die mittelbar auch anwaltliche Fortbildungsanbieter betrifft. Kern: Synchrone Live-Online-Kurse gelten nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG und benötigen daher keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Nur asynchrone Formate – etwa reine On-Demand-Videos – können genehmigungspflichtig sein (BGH, Urt. v. 5.2.2026, Az. III ZR 137/25).

Es handelt sich also nicht um ein Urteil zur FAO oder zur Fachanwaltspflicht selbst, sondern um eine Klärung des Anwendungsbereichs des FernUSG. Ausschuss 1 der Satzungsversammlung sieht aufgrund dieser Rechtsprechung keinen Änderungsbedarf in der FAO. Für Fachanwältinnen und Fachanwälte bleibt praktisch alles beim Alten: Live-Online-Seminare können weiterhin zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO angerechnet werden.

Fortbildungspflicht: Gesetzgeber bleibt in der Pflicht

Ausschuss 5 (Aus- und Fortbildung) zieht nach elf Jahren Arbeit an der Konkretisierung der allgemeinen anwaltlichen Fortbildungspflicht eine ernüchternde Bilanz: Vier Resolutionen, kein Ergebnis – der Gesetzgeber hat die erforderliche Satzungsermächtigung bis heute nicht klargestellt. Der Ausschuss hat seine Tätigkeit zu diesem Thema vorläufig pausiert, kann aber jederzeit wieder aktiv werden.

Für Fachanwältinnen und Fachanwälte ändert sich dadurch nichts: Die jährliche Fortbildungspflicht von 15 Stunden nach § 15 FAO bleibt unverändert bestehen.

KI-Kompetenz: Pflicht ohne explizite Regelung

Ausschuss 7 (Digitalisierung, KI, Legal Tech) hat sich intensiv mit dem Einsatz juristischer KI-Tools befasst. Ergebnis: Eine explizite BORA-Regelung zum Umgang mit KI hält der Ausschuss derzeit nicht für erforderlich – der bestehende § 43 BRAO (gewissenhafte Berufsausübung) decke den KI-Einsatz ab, ähnlich wie bei der Übernahme von Arbeitsergebnissen menschlicher Hilfspersonen.

Die klare Botschaft des Ausschusses dennoch: KI-Kompetenz ist für Anwältinnen und Anwälte unverzichtbar. Wer KI-Tools in der Kanzlei einsetzt, muss die Ergebnisse kritisch prüfen und beherrschen – das ist berufsrechtlich nicht verhandelbar.


Ausblick: Das kommt im Dezember 2026

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 7. Dezember 2026 in Berlin statt. Auf der Agenda stehen u.a.:

  • Elektronische Klausuren im Fachanwaltslehrgang
  • Wissenschaftliche Publikationen als anrechenbare Fortbildungsleistung
  • Das Verhältnis der Regelungen zum Erwerb und zur Erhaltung der Fachanwaltsbezeichnung

Diese Punkte könnten die Fachanwaltsfortbildung mittelfristig spürbar verändern – es lohnt sich, die Entwicklung im Blick zu behalten.


Quellen: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 12/2026 (10.6.2026); Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 1.6.2026.

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