Als Fachanwalt die Fortbildung planen: § 15 FAO in 2026 optimal erfüllen

Wer als Fachanwalt die Fortbildung richtig planen will, kennt das Problem: Jedes Jahr im Oktober dieselbe Erkenntnis – noch acht oder zehn Stunden fehlen, der Seminarkalender für das laufende Jahr ist dünn geworden, die besten Veranstaltungen längst ausgebucht. Was folgt, sind teure Last-Minute-Buchungen, suboptimale Themenauswahl – und das unnötige Risiko, die Frist doch noch zu reißen.

Dabei lässt sich die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO mit einer einfachen Jahresstrategie entspannt und kosteneffizient erfüllen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie als Fachanwalt Ihre Fortbildung so planen, dass sie weder Zeit noch Geld kostet als nötig.


Was § 15 FAO wirklich von Ihnen verlangt – und was viele unterschätzen

Die Grundregel kennen Sie: 15 Zeitstunden Fortbildung pro Kalenderjahr, je Fachanwaltstitel. Wer zwei Fachanwaltsbezeichnungen führt, muss 30 Stunden nachweisen. Drei Details, die in der Praxis häufig zu Problemen führen:

Keine Ausnahmen, keine Ausreden. Die Fortbildungspflicht gilt ausnahmslos – unabhängig von Alter, Berufserfahrung, Kanzleigröße oder persönlichen Umständen. Auch Elternzeit, die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder eine nur geringfügige anwaltliche Tätigkeit befreien nicht. Das ist ständige Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe und des Bundesgerichtshofs: Der BGH hat wiederholt bestätigt, dass § 15 FAO eine Verbraucherschutznorm ist, die dem Schutz des Mandanten dient und daher keine Ausnahmen kennt.

Übertragung ins Folgejahr ist ausgeschlossen. Wer in einem Jahr 20 Stunden absolviert, kann die fünf Überstunden nicht auf das nächste Jahr anrechnen. Jedes Kalenderjahr beginnt bei null.

Themenbindung wird ernst genommen. Veranstaltungen zu Kanzleimanagement, Gebührenrecht oder allgemeiner Anwaltstätigkeit zählen nicht. Die Inhalte müssen aus dem spezifischen Fachgebiet stammen, für das die Fachanwaltsbezeichnung geführt wird – so wie in den §§ 8 ff. FAO definiert. Wer Fortbildungen bucht, ohne das zu prüfen, läuft Gefahr, am Jahresende mit zu wenig anerkennungsfähigen Stunden dazustehen.

Die Sanktion ist real. Nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen, wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird. Mehrere Anwaltsgerichtshöfe haben den Widerruf in konkreten Fällen tatsächlich vollzogen, der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Das ist kein theoretisches Risiko.

Fehlende Stunden nachholen. Wer die Jahrespflicht trotzdem einmal nicht vollständig erfüllt, ist nicht zwingend auf den sofortigen Widerruf angewiesen. § 15 Abs. 5 S. 3 FAO sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, fehlende Fortbildungsstunden noch nachzuholen. Was das konkret bedeutet und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie in unserem Artikel Nachholen von Fortbildungsstunden – Neue Flexibilität dank Änderung der FAO.


Als Fachanwalt die Fortbildung planen: Warum der Januar entscheidend ist

Die strukturelle Ursache der Oktober-Panik ist simpel: Wer die Fortbildungsplanung aufschiebt, verliert Optionen. Beliebte Präsenzseminare, insbesondere Ganztagesveranstaltungen zu aktueller Rechtsprechung, sind in vielen Fachanwaltsbereichen bereits im Frühjahr ausgebucht. Was bleibt, sind teurere Last-Minute-Plätze oder Online-Formate, die nicht immer die erste Wahl sind.

Die bessere Alternative: Setzen Sie sich in der ersten Januarwoche 60 Minuten hin und skizzieren Sie Ihren Fortbildungsplan für das gesamte Jahr. Das bedeutet nicht, alle Seminare sofort zu buchen. Es reicht, sich folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie viele Stunden muss ich in welchem Fachgebiet nachweisen?
  • Welche Themen sind für mich 2026 inhaltlich relevant (neue BGH-Entscheidungen, Gesetzesänderungen)?
  • Welche Monate sind für Präsenzseminare realistisch, welche sind zu voll?
  • Wie viele der 15 Stunden möchte ich über Selbststudium abdecken?

Wer diese Fragen im Januar beantwortet, bucht früher, zahlt weniger und hat die freie Auswahl aus dem gesamten Seminarangebot. Die Fortbildung als Fachanwalt zu planen ist keine lästige Pflicht, sondern eine Routineaufgabe – wenn man sie früh genug angeht.


Der richtige Format-Mix: Präsenz, Online und Selbststudium strategisch einsetzen

§ 15 FAO lässt Ihnen bei der Formatwahl erhebliche Flexibilität. Jedes Format hat seine Stärken – entscheidend ist die richtige Kombination, wenn Sie Ihre Fortbildung als Fachanwalt planen.

Präsenzseminare sind dann sinnvoll, wenn Sie Vernetzung suchen, komplexe Themen in der Diskussion vertiefen wollen oder sich erfahrungsgemäß bei Online-Formaten leichter ablenken lassen. Qualitativ hochwertige Präsenzveranstaltungen ermöglichen den direkten Austausch mit Referenten und Kollegen – ein Mehrwert, den kein Webinar vollständig ersetzen kann.

Online-Seminare nach § 15 Abs. 1 S. 2 FAO sind anerkannt, wenn während der gesamten Veranstaltungsdauer eine Interaktionsmöglichkeit zwischen Referent und Teilnehmern sichergestellt ist und ein Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann. Sie sind in der Regel kostengünstiger als Präsenzseminare und lassen sich besser in den Kanzleialltag integrieren.

Selbststudium ist die am meisten unterschätzte Option. Nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 S. 2 FAO können bis zu 5 Stunden pro Kalenderjahr durch Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden. Das bedeutet: Lektüre von Fachzeitschriften oder -büchern, kombiniert mit einem Multiple-Choice-Test oder einer ähnlichen Lernerfolgskontrolle. Diese Option ist besonders zeitsparend und kostengünstig.

Ein pragmatisches Modell für viele Fachanwälte: 5 Stunden Selbststudium (flexibel, günstig), 5 Stunden Online-Seminar (bequem), 5 Stunden Präsenz (Qualität und Netzwerk). Damit sind die 15 Stunden ohne Zeitdruck erfüllt.


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Themen strategisch wählen: Fortbildung als Kanzleipositionierung

Ein häufiger Fehler ist es, Fortbildungen rein nach Verfügbarkeit und Datum zu buchen, ohne inhaltliche Prioritäten zu setzen. Das führt zu einem bunten Mix an Themen, der zwar die Stundenpflicht erfüllt, aber keinen strategischen Mehrwert bringt.

Eine bessere Herangehensweise: Definieren Sie zu Jahresbeginn zwei bis drei inhaltliche Schwerpunkte. Das können aktuelle BGH-Entscheidungen in Ihrem Fachgebiet sein, Rechtsänderungen, die Ihre Mandantenberatung direkt betreffen, oder Themenfelder, in die Sie Ihre Kanzleiausrichtung perspektivisch entwickeln wollen. Fortbildungen, die auf diese Schwerpunkte einzahlen, erzeugen nicht nur Nachweisbarkeit – sie stärken Ihre fachliche Kompetenz in Bereichen, die Ihnen tatsächlich nutzen.

Zur Referententätigkeit: Wer selbst als Referent bei einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung auftritt, kann auch das als Fortbildung anrechnen lassen – einschließlich eines Teils der Vorbereitungszeit. Wie viele Stunden konkret anerkannt werden, ist allerdings kammerspezifisch unterschiedlich geregelt. Einige Kammern akzeptieren das Zwei- bis Dreifache der reinen Vortragszeit, andere sind restriktiver. Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Kammer nach, bevor Sie auf diesen Zeitanteil vertrauen.


Kanzleiebene: Fortbildungsplanung für mehrere Fachanwälte

In Kanzleien mit mehreren Fachanwälten ist die Fortbildungspflicht eine Planungsaufgabe, die Koordination braucht. Ohne klare Zuständigkeit passiert schnell dasselbe wie beim Einzelanwalt: Die Übersicht fehlt, bis es zu spät ist.

Empfehlenswert ist eine einfache, zentrale Tabelle – oder eine Kalenderansicht –, die für jeden Fachanwalt das jeweilige Fachgebiet, die bereits absolvierten Stunden, die geplanten Veranstaltungen und den Nachweisstatus dokumentiert. Wer in der Kanzlei verantwortlich ist, sollte quartalsweise prüfen, ob alle auf Kurs sind.

Praktischer Zusatznutzen: Wenn mehrere Anwälte ähnliche Fachgebiete haben, lassen sich Fortbildungsbesuche koordinieren und Gruppenrabatte bei Seminaranbietern nutzen. Inhouse-Schulungen sind ebenfalls anerkennungsfähig, wenn ein externer Referent vor einer Gruppe über fachspezifische Themen referiert und eine ordentliche Teilnahmebestätigung ausgestellt wird.


Kosten im Griff: Was Fortbildungen kosten müssen (und was nicht)

Qualitativ hochwertige Fachseminare haben ihren Preis – aber es gibt erhebliche Preisunterschiede zwischen Anbietern, Formaten und Buchungszeitpunkten.

Frühbucher zahlen häufig 15–25 % weniger als Last-Minute-Teilnehmer. Das ist ein konkretes finanzielles Argument dafür, die Jahresplanung früh anzugehen. Dazu kommt: Die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen sind als Betriebsausgaben nach § 4 EStG (selbständige Anwälte) bzw. als Werbungskosten nach § 9 EStG (angestellte Anwälte) steuerlich absetzbar – Seminargebühren, Fahrtkosten, Übernachtung.

Selbststudium ist kostenseitig die günstigste Option: Anbieter für anerkannte Selbststudiumseinheiten nach § 15 FAO liegen oft deutlich unter den Kosten klassischer Seminare. Fünf Stunden über Selbststudium abzudecken und die verbleibenden zehn in ein bis zwei Qualitätsseminare zu investieren, ist für viele Fachanwälte das wirtschaftlich sinnvollste Modell.


Nachweis-Management: Was Sie bis Jahresende einreichen müssen

Die Fortbildung ist nach § 15 Abs. 3 FAO der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen – bei vielen Kammern bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die genaue Frist ist kammerspezifisch; prüfen Sie sie direkt bei Ihrer zuständigen RAK.

Eine Teilnahmebestätigung ist nur dann anerkennungsfähig, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • Veranstalter
  • Referent(en)
  • Datum sowie Beginn, Ende und Pausenzeiten (es zählt die Nettozeit, keine 45-Minuten-„Unterrichtsstunden“)
  • Thema bzw. Inhalt
  • Bestätigung der ständigen Präsenz des Teilnehmers
  • Unterschrift

Beim Selbststudium kommt die Lernerfolgskontrolle als Anlage hinzu – ohne diese ist die Stunde nicht anrechenbar.

Fortbildungen digital verwalten und Nachweise automatisiert einreichen

Bei einem Teil der über unser Portal gebuchten Fortbildungen stehen Ihnen die Teilnahmebestätigungen direkt im Mitgliederbereich zum Download bereit. Da nicht alle Anbieter die Bescheinigungen automatisch an das Portal übertragen, müssen Sie in einigen Fällen den Nachweis direkt beim Seminaranbieter anfordern und ihn anschließend manuell im Mitgliederbereich eintragen. Das gilt ebenso für Veranstaltungen, die Sie außerhalb des Portals gebucht haben. Aus dem Mitgliederbereich lässt sich außerdem ein automatisch generiertes Anschreiben an Ihre Rechtsanwaltskammer herunterladen, das alle eingetragenen Fortbildungen übersichtlich auflistet – und das Sie direkt als Nachweis einreichen können.


→ Fortbildungsnachweise zentral verwalten Bescheinigungen herunterladen, Seminare eintragen, Kammerschreiben generieren – alles an einem Ort. Zum Mitgliederbereich

[PRÜFEN: Korrekte URL des Login-/Mitgliederbereichs eintragen]


Fazit: Fachanwalt-Fortbildung planen wie ein Profi

§ 15 FAO lässt sich mit einer einfachen Strategie entspannt erfüllen: Jahresplanung im Januar, Format-Mix aus Selbststudium, Online und Präsenz, thematische Schwerpunkte bewusst setzen, Nachweise direkt archivieren. Wer als Fachanwalt die Fortbildung so plant, vermeidet Zeitdruck, zahlt weniger und holt inhaltlich mehr aus den Pflichtveranstaltungen heraus.

Einen vollständigen Überblick über alle anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO – filterbar nach Rechtsgebiet, Format und Anbieter – finden Sie auf unserem Portal.


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Häufig gestellte Fragen zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Wie viele Stunden Fortbildung brauche ich als Fachanwalt pro Jahr?

Nach § 15 FAO müssen Fachanwälte mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr und Fachgebiet nachweisen. Wer mehrere Fachanwaltsbezeichnungen führt, muss die 15 Stunden für jedes Fachgebiet separat erbringen. Eine Übertragung überschüssiger Stunden auf das nächste Kalenderjahr ist nicht möglich.

Kann ich Fortbildungsstunden auf das nächste Jahr übertragen?

Nein. Eine Anrechnung von im laufenden Jahr über die Pflicht hinaus absolvierten Stunden auf das Folgejahr ist nach § 15 FAO ausgeschlossen. Die Pflicht muss jedes Kalenderjahr neu und vollständig erfüllt werden.

Wie viele Stunden Selbststudium kann ich anrechnen lassen?

Nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 S. 2 FAO können bis zu 5 Stunden pro Kalenderjahr durch Selbststudium mit dokumentierter Lernerfolgskontrolle (z. B. Multiple-Choice-Test) angerechnet werden. Ohne Lernerfolgskontrolle ist keine Anrechnung möglich.

Werden Online-Seminare für die Fortbildungspflicht anerkannt?

Ja, sofern während der gesamten Veranstaltungsdauer eine Interaktionsmöglichkeit zwischen Referent und Teilnehmern sichergestellt ist und die durchgängige Teilnahme nachgewiesen werden kann. Dies ist in § 15 Abs. 1 S. 2 FAO geregelt.

Welche Themen zählen für die Fortbildung nach § 15 FAO?

Die Fortbildungsthemen müssen aus dem jeweiligen Fachgebiet stammen, für das die Fachanwaltsbezeichnung geführt wird. Veranstaltungen zu allgemeiner Anwaltstätigkeit, Kanzleimanagement, Gebührenrecht oder Mediation werden in der Regel nicht anerkannt.

Was passiert, wenn ich die Fortbildungspflicht nicht erfülle?

Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen. Mehrere Anwaltsgerichtshöfe haben den Widerruf in konkreten Fällen vollzogen; der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt.

Bis wann muss ich meine Fortbildungsnachweise einreichen?

Die Nachweisfrist ist kammerspezifisch. Bei vielen Kammern gilt der 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Nachweispflicht besteht nach § 15 Abs. 3 FAO unaufgefordert – Sie müssen die Nachweise also von sich aus einreichen, ohne Erinnerung der Kammer.

Kann ich als Referent Fortbildungsstunden anrechnen?

Ja. Die Dozententätigkeit bei einer fachspezifischen anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung ist anrechenbar, einschließlich eines Teils der Vorbereitungszeit. Wie viele Stunden konkret anerkannt werden, variiert von Kammer zu Kammer. Klären Sie das vorab mit Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Was muss eine Teilnahmebestätigung enthalten?

Eine anerkennungsfähige Teilnahmebestätigung muss Veranstalter, Referent, Datum, Beginn und Ende (mit Pausenzeiten), Thema, Bestätigung der durchgängigen Anwesenheit sowie eine Unterschrift enthalten. Die Nettozeit des Seminars wird gutgeschrieben.

Was ist, wenn ich mehrere Fachanwaltstitel habe?

Die 15-Stunden-Pflicht gilt pro Fachanwaltstitel separat. Bei zwei Titeln sind also 30 Stunden nachzuweisen, bei drei Titeln 45 Stunden – jeweils bezogen auf das spezifische Fachgebiet.