Fachanwalt IT-Recht werden 2026: Voraussetzungen, Verdienst und Fortbildungspflicht

Der Fachanwaltstitel IT-Recht ist einer von 24 anerkannten Titeln nach der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) – und einer der kleinsten, obwohl sein Rechtsgebiet gerade explodiert. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um Fachanwalt IT-Recht zu werden, was der Titel wirtschaftlich bringt und wie Sie die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO effizient erfüllen.

IT-Recht: Markt und Nachfrage

Zum 1. Januar 2026 führten 828 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Im Jahr davor waren es 791. Das sind 37 Titelträger mehr, ein Plus von 4,68 Prozent – nach dem Vergaberecht und dem Migrationsrecht der dritthöchste Zuwachs aller Fachanwaltschaften. Bemerkenswert ist das, weil die Zahl der Fachanwaltstitel insgesamt im selben Zeitraum leicht zurückging: von 58.655 auf 58.177, ein Minus von 0,81 Prozent.

Das ist bemerkenswert, weil sich in kaum einem anderen Rechtsgebiet in den letzten drei Jahren so viel Regulierung angesammelt hat: DSGVO-Durchsetzung, NIS2, Data Act, Digital Services Act, AI Act. Der Rechtsstoff wächst – und die Anwaltschaft zieht nach. Trotzdem bleibt das Gebiet klein: 828 Titel sind gerade einmal 1,4 Prozent aller Fachanwaltstitel in Deutschland. Auf jeden Fachanwalt für IT-Recht kommen mehr als dreizehn Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wer jetzt einsteigt, trifft weiterhin auf eine Angebotslücke.

Ein zweiter Befund erklärt, warum in den Kanzleien trotzdem wenige ankommen: Das IT-Recht hat den höchsten Syndikusanteil aller Fachanwaltschaften. Von den 828 Titelträgern sind 130 als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt zugelassen – 15,7 Prozent. Über alle Fachgebiete hinweg liegt dieser Anteil bei 6,1 Prozent, im Strafrecht bei 1,5 und im Erbrecht bei 1,1 Prozent. IT-Rechtler wandern also überdurchschnittlich häufig ins Unternehmen ab. Für Sie heißt das zweierlei: Der Titel ist auch eine Eintrittskarte in gut bezahlte Inhouse-Positionen – und in der Kanzleilandschaft bleiben entsprechend wenige übrig.

Regional ist die Konzentration extrem. Allein bei den Kammern München (120), Berlin (81), Frankfurt (78) und Hamburg (56) sind 335 der 828 Titelträger zugelassen, also 40 Prozent. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keinen einzigen Fachanwalt für IT-Recht, in Sachsen-Anhalt genau einen, in Thüringen und Braunschweig je fünf. Digitalisierung findet aber nicht nur in Metropolen statt: Auch der Maschinenbauer in Ostwestfalen schließt Cloud-Verträge und muss seit 2025 NIS2-Pflichten erfüllen.

Der Frauenanteil liegt mit 180 von 828 bei 21,7 Prozent und damit deutlich unter dem Durchschnitt aller Fachanwaltschaften von 32 Prozent – das IT-Recht ist neben dem Bau- und Transportrecht eines der männlichsten Fachgebiete.

Wirtschaftlich spricht die Spezialisierung generell für sich: Fachanwältinnen und Fachanwälte erzielen laut STAR-Report 2025 (BRAK/IFB) im Schnitt einen 72 Prozent höheren persönlichen Gewinn als nicht spezialisierte Kolleginnen und Kollegen.

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Nachfragebasis: Was die Regulierungswelle für IT-Rechtler bedeutet

Das IT-Recht hat 2025 und 2026 vier Nachfragetreiber gleichzeitig bekommen. Keiner davon läuft in absehbarer Zeit aus.

Der AI Act ist seit dem 2. August 2026 vollständig anwendbar. Damit gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme, für Transparenz und für KI-Kompetenz im Unternehmen. National flankiert das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), dessen Entwurf das Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossen hat: Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde, die Bußgelder reichen bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Jedes Unternehmen, das KI einkauft oder einsetzt, braucht eine Einordnung seiner Systeme, angepasste Verträge mit Anbietern und eine dokumentierte Governance. Das ist Beratung, keine Prozessführung – und sie fällt bei praktisch jedem mittelständischen Mandanten an.

NIS2 verpflichtet rund 30.000 deutsche Unternehmen. Betroffen sind nach dem novellierten BSIG nicht mehr nur KRITIS-Betreiber, sondern „besonders wichtige” Einrichtungen ab 250 Beschäftigten und „wichtige” Einrichtungen bereits ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Umsatz. Es gilt eine Registrierungspflicht beim BSI, eine Erstmeldung schwerwiegender Vorfälle binnen 24 Stunden – und, praktisch am wichtigsten, eine persönliche Überwachungspflicht der Geschäftsleitung. Wo Geschäftsführerhaftung im Raum steht, wird anwaltlicher Rat eingekauft.

Die DSGVO-Durchsetzung lässt nicht nach. Nach der Jahresbilanz von CMS verhängten die europäischen Aufsichtsbehörden 2025 rund 1,1 Milliarden Euro an Bußgeldern; seit Mai 2018 summieren sich die Sanktionen auf annähernd 7 Milliarden Euro. Hinzu kommt die zweite Front: Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO sind längst Massengeschäft an den Zivilgerichten.

Und die Bedrohungslage liefert die Mandate frei Haus. Das Bundeslagebild Cybercrime 2025 des BKA weist 333.922 Fälle aus, darunter 1.041 angezeigte Ransomware-Vorfälle – 90 Prozent davon treffen kleine und mittlere Unternehmen. Die Bitkom-Studie „Wirtschaftsschutz 2025” beziffert den jährlichen Gesamtschaden für die deutsche Wirtschaft auf 289,2 Milliarden Euro, davon 202,4 Milliarden Euro durch Cyberangriffe; 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen.

Und die nächste Welle steht bereits im Kalender. Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025 und zwingt Hersteller vernetzter Produkte, Nutzern und Dritten Zugang zu den erzeugten Daten zu gewähren – mit unmittelbaren Folgen für Liefer-, Wartungs- und Plattformverträge. Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller digitaler Produkte ab dem 11. September 2026 – also in wenigen Wochen – zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen; voll anwendbar ist er ab dem 11. Dezember 2027. Wer heute in das Gebiet einsteigt, baut sein Mandat also nicht auf einem abgeschlossenen Rechtsstand auf, sondern auf einem Fahrplan, der bis mindestens 2028 reicht.

Typische Mandate reichen entsprechend vom gescheiterten ERP-Einführungsprojekt über die Prüfung eines SaaS-Vertrags mit US-Anbieter und die Begleitung eines Ransomware-Vorfalls samt Meldepflichten bis zur KI-Governance für einen Konzernbereich.

Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel IT-Recht

Die Anforderungen ergeben sich aus der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 2025:

  1. Dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt – mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO). Zeiten als Syndikusrechtsanwalt zählen mit.
  2. Fachanwaltslehrgang – mindestens 120 Zeitstunden, Leistungskontrollen nicht eingerechnet (§ 4 Abs. 1 FAO). Einen Stundenaufschlag wie im Steuerrecht (+40) oder Insolvenzrecht (+60) gibt es im IT-Recht nicht.
  3. Leistungskontrollen – mindestens drei Aufsichtsarbeiten in Präsenzform aus verschiedenen Lehrgangsbereichen, Gesamtdauer mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
  4. Praktische Erfahrungen – 50 Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 lit. r FAO). Details im übernächsten Abschnitt.
  5. Fachgespräch (§ 7 FAO) – 45 bis 60 Minuten vor dem Fachausschuss der Kammer. Der Ausschuss kann davon absehen, wenn Zeugnisse und Fallliste einen überzeugenden Gesamteindruck ergeben; das ist der Regelfall.

Mit 50 Fällen liegt das IT-Recht ganz unten in der Skala: Nur das Vergaberecht verlangt weniger (40), gleichauf sind Steuerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht. Zum Vergleich: Verkehrsrecht 160 Fälle, Familienrecht und Miet-/WEG-Recht je 120, Arbeitsrecht 100.

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Theoretische Kenntnisse: Was wird im Lehrgang behandelt?

§ 14k FAO gibt neun Bereiche vor, die der Lehrgang abdecken muss:

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs einschließlich Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)
  • Grundzüge des Immaterialgüterrechts im IT-Bereich, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht
  • Datenschutz und IT-Sicherheit einschließlich Verschlüsselung, Signaturen und berufsspezifischer Besonderheiten
  • Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere Telekommunikationsrecht
  • Öffentliche Vergabe von IT-Leistungen einschließlich E-Government, mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht
  • Internationale Bezüge einschließlich Internationalem Privatrecht
  • Besonderheiten des Strafrechts im IT-Bereich
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Nummer 3 ist die Naht zum Nachbargebiet: Softwareschutz, Datenbankrechte und Lizenzketten werden auch im Urheber- und Medienrecht behandelt. Liegt Ihr Schwerpunkt eher bei Rechteinhabern, Verlagen und Kreativschaffenden als bei Softwarehäusern und Plattformen, lohnt der Vergleich mit dem Fachanwalt Urheber- und Medienrecht – dort verlangt § 5 Abs. 1 lit. q FAO 80 statt 50 Fälle, verteilt über sechs Bereiche.

Auffällig: Der Katalog stammt in seiner Struktur aus einer Zeit vor DSGVO, NIS2 und AI Act. Er wird von den Lehrgangsanbietern über Nummer 4 und Nummer 9 gefüllt – die aktuelle Regulierung ist also nicht als eigener Bereich ausgewiesen, sondern in den Datenschutz- und Sicherheitsteil hineingewachsen. Achten Sie bei der Anbieterauswahl konkret darauf, wie viele Stunden auf KI-Regulierung und Cybersicherheitsrecht entfallen; hier unterscheiden sich die Lehrgänge erheblich.

Praktische Erfahrungen: Welche Fälle zählen?

Nachzuweisen sind 50 Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung, persönlich und weisungsfrei bearbeitet. Mindestens 10 davon müssen rechtsförmliche Verfahren sein – ausdrücklich nicht nur Gerichtsverfahren, sondern auch Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren. Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet, was insbesondere UDRP-Domainstreitverfahren erfasst (§ 5 Abs. 1 lit. r FAO).

Die Streuungsregel ist im IT-Recht enger als anderswo, weil sie zwei Bereiche fest vorschreibt: Die Fälle müssen sich auf § 14k Nr. 1 (IT-Vertragsrecht) und § 14k Nr. 2 (elektronischer Geschäftsverkehr) sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, mit jeweils mindestens drei Fällen. Eine reine Datenschutzpraxis genügt also nicht – ohne Vertragsgestaltung und E-Commerce-Mandate scheitert der Antrag, egal wie viele Fälle Sie insgesamt vorlegen.

Anrechenbar sind typischerweise:

  • Software-Erstellungs-, Pflege- und Überlassungsverträge, Projektverträge nach agilen Modellen
  • Cloud-, SaaS- und Rechenzentrumsverträge einschließlich Auftragsverarbeitungsverträgen
  • Shop-AGB, Widerrufsbelehrungen, Plattform- und Nutzungsbedingungen
  • Domainstreitigkeiten, DENIC-Dispute-Verfahren, UDRP-Verfahren
  • Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Schadensersatzverfahren, Verfahren vor Aufsichtsbehörden
  • IT-Sicherheitsvorfälle mit Melde- und Dokumentationspflichten
  • Telekommunikationsrechtliche Verfahren vor der Bundesnetzagentur
  • Ermittlungsverfahren aus dem Bereich §§ 202a ff., 303a f. StGB

Gewichtet wird nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls (§ 5 Abs. 4 FAO). Die Fallliste muss Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie den Verfahrensstand ausweisen (§ 6 Abs. 3 FAO); auf Verlangen sind anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um Mutterschutz- und Elternzeiten sowie Härtefälle, höchstens um 36 Monate (§ 5 Abs. 3 FAO).

Praxistipp: Führen Sie Ihre Fallliste von Beginn an laufend – und markieren Sie zu jedem Fall, ob er auf § 14k Nr. 1, Nr. 2 oder einen anderen Bereich entfällt. Im IT-Recht ist nicht die Gesamtzahl das Problem, sondern der Nachweis, dass tatsächlich Vertrags- und E-Commerce-Mandate dabei waren.

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Lohnt sich der Fachanwaltstitel IT-Recht? Markt und Verdienst

Fachanwalt IT-Recht vs. nicht spezialisierter Kollege: Was der Titel wirklich bringt

Kennzahl Fachanwalt Ohne Spezialisierung
Honorarumsatz (Ø) 268.000 € 167.000 €
Persönlicher Gewinn (Ø) 136.000 € 79.000 €
Überschuss pro Arbeitsstunde 60 € 34 €

Quelle: STAR-Report 2025, Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) / Institut für Freie Berufe (IFB)

Im IT-Recht kommen drei gebietsspezifische Effekte hinzu – und zwei ernsthafte Vorbehalte.

Das Mandat ist beratend, nicht streitig. Der Schwerpunkt liegt auf Vertragsgestaltung, Compliance und Projektbegleitung. Das bedeutet Stunden- und Pauschalhonorare statt RVG-Gebühren, wiederkehrende Mandate statt Einzelfälle und eine planbare Auslastung. Wirtschaftlich ist das die attraktivere Struktur – vorausgesetzt, Sie können Stundensätze durchsetzen.

Die Mandantschaft ist zahlungskräftig und wiederkehrend. Wer einmal die Cloud-Verträge eines Unternehmens gemacht hat, macht auch die Auftragsverarbeitung, das Incident-Response-Handbuch und im nächsten Jahr die KI-Governance. Das IT-Recht ist eines der wenigen Gebiete, in denen aus einem Erstmandat regelmäßig ein Dauermandat wird.

Der Titel öffnet die Inhouse-Tür. Der überdurchschnittliche Syndikusanteil ist kein Zufall: In Rechtsabteilungen ist der Fachanwaltstitel IT-Recht ein anerkanntes Qualifikationssignal. Wer sich die Option offenhalten will, in ein Unternehmen zu wechseln, erhöht mit dem Titel messbar seine Verhandlungsposition.

Vorbehalt 1: Sie konkurrieren nicht nur mit Anwälten. Im Datenschutz drücken externe Datenschutzbeauftragte zu Pauschalpreisen, Zertifizierer und Compliance-Softwareanbieter die Margen im unteren Segment. Standarddokumente – Datenschutzerklärungen, AV-Verträge, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten – sind weitgehend automatisiert. Verdienen lässt sich mit der Beratung dort, wo es individuell wird: Vertragsverhandlung, Projektstreit, Haftungsfragen, Behördenverfahren.

Vorbehalt 2: Im IT-Sektor wiegt der Titel weniger als anderswo. Ein Patient, der einen Behandlungsfehler vermutet, sucht gezielt nach einem Fachanwalt. Ein CTO, der einen Cloud-Vertrag verhandelt, sucht nach jemandem, der schon zehn solcher Verträge gemacht hat – der FAO-Titel ist dabei ein Hygienefaktor, kein Verkaufsargument. Rechnen Sie damit, dass Sie parallel Sichtbarkeit aufbauen müssen: Fachbeiträge, Vorträge auf Branchenveranstaltungen, Präsenz in den Verbänden Ihrer Zielbranche.

Fortbildungspflicht nach § 15 FAO im IT-Recht

Als Fachanwalt IT-Recht sind Sie verpflichtet, jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung in Ihrem Fachgebiet nachzuweisen (§ 15 FAO). Die Fortbildungspflicht beginnt nicht erst nach Verleihung des Titels, sondern bereits ab dem Kalenderjahr nach Lehrgangsbeginn, wenn der Antrag nicht im selben Jahr gestellt wird (§ 4 Abs. 2 FAO).

In keinem anderen Fachgebiet ist diese Pflicht so wenig Formalie wie hier. Zwischen AI Act, Data Act, NIS2, EU Cyber Resilience Act und der laufenden Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO veraltet Wissen im IT-Recht schneller, als 15 Stunden im Jahr eigentlich abbilden können. Behandeln Sie die 15 Stunden als Untergrenze, nicht als Ziel.

Bis zu 5 der 15 Stunden können durch anerkanntes Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden (§ 15 Abs. 4 FAO) – zeitlich flexibel und ortsunabhängig.

Bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltstitel widerrufen (§ 43c Abs. 4 BRAO). Planen Sie die Fortbildung daher frühzeitig im Jahr ein.

Alle § 15 FAO Fortbildungen IT-Recht im Überblick

Selbststudium IT-Recht – bis zu 5 Stunden online

Fazit: Lohnt es sich, Fachanwalt IT-Recht zu werden?

Ja – und zwar deutlicher als in den meisten anderen Gebieten. Die formale Hürde ist mit 50 Fällen die zweitniedrigste überhaupt, die Nachfrage wächst durch AI Act, NIS2 und die anhaltende DSGVO-Durchsetzung in einem Tempo, das die Anwaltschaft nicht mitgeht, und die Zahl der Titelträger ist sogar rückläufig. Diese Kombination gibt es sonst nirgends.

Entscheidend ist aber, dass Sie zwei Dinge mitbringen, die der Titel nicht ersetzt: technisches Verständnis – Sie müssen ein Lastenheft, eine Systemarchitektur und ein Angriffsszenario lesen können – und Zugang zu Unternehmensmandanten. Wer aus dem klassischen Privatmandat kommt und keine Brücke in die Wirtschaft hat, wird die 50 Fälle nur mühsam zusammenbekommen, besonders die verlangten E-Commerce- und Vertragsmandate.

Nächster Schritt: Prüfen Sie zuerst, ob Sie Fälle aus § 14k Nr. 1 und Nr. 2 vorweisen können – und wählen Sie dann einen Lehrgang, der KI-Regulierung und IT-Sicherheitsrecht substanziell abdeckt.

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Häufige Fragen zum Fachanwalt IT-Recht (FAQ)

Wie lange dauert der Fachanwaltslehrgang IT-Recht?

Der Lehrgang umfasst mindestens 120 Zeitstunden ohne Leistungskontrollen (§ 4 Abs. 1 FAO), hinzu kommen mindestens 15 Stunden Klausuren. Je nach Format verteilt sich das auf sechs bis zwölf Monate. Verbreitet sind Baustein-Modelle mit abwechselnd Online- und Präsenzterminen sowie reine Selbststudiumsvarianten, die Sie zeitlich frei einteilen.

Wie viele Fälle brauche ich für den Fachanwaltstitel IT-Recht?

50 Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 lit. r FAO). Als rechtsförmlich zählen neben Gerichtsverfahren auch Verwaltungs-, Schlichtungs- und Schiedsverfahren, ausdrücklich auch vor internationalen Stellen. Die Fälle müssen zwingend die Bereiche IT-Vertragsrecht und elektronischer Geschäftsverkehr sowie einen weiteren Bereich des § 14k mit je mindestens drei Fällen abdecken.

Was kostet der Fachanwaltslehrgang IT-Recht?

Auf unserem Portal reichen die Angebote von rund 1.320 € für ein Selbststudiumsformat bis etwa 2.550 € für einen Präsenz- beziehungsweise Hybridlehrgang; einzelne Anbieter rechnen bausteinweise ab, sodass Einzelmodule deutlich günstiger erscheinen. Hinzu kommen die Gebühren der Rechtsanwaltskammer für das Verleihungsverfahren. Lehrgangskosten sind als Fortbildungsaufwand in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Heißt der Titel „Fachanwalt IT-Recht” oder „Fachanwalt für Informationstechnologierecht”?

Die amtliche Bezeichnung nach § 1 FAO lautet „Fachanwältin für Informationstechnologierecht” beziehungsweise „Fachanwalt für Informationstechnologierecht”. Im Sprachgebrauch, in Lehrgangsbezeichnungen und in der Suche dominiert die Kurzform „IT-Recht”. Auf Briefkopf und Website ist die amtliche Bezeichnung zu führen; die Kurzform daneben zu erläutern, ist berufsrechtlich unbedenklich.

Kann ich mehrere Fachanwaltstitel gleichzeitig führen?

Ja, Sie können bis zu drei Fachanwaltstitel gleichzeitig führen (§ 43c Abs. 1 BRAO). Im IT-Recht liegen Kombinationen mit dem gewerblichen Rechtsschutz (Kennzeichen- und Domainrecht), dem Urheber- und Medienrecht (Softwareschutz, Plattformhaftung) und dem Handels- und Gesellschaftsrecht (IT-Projekte in M&A-Transaktionen) besonders nahe.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Fachanwalt IT-Recht zu werden?

Drei Jahre Zulassung und anwaltliche Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre (§ 3 FAO), ein Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 FAO), mindestens drei bestandene Aufsichtsarbeiten mit zusammen mindestens 15 Stunden (§ 4a FAO) sowie 50 nachgewiesene Fälle nach § 5 Abs. 1 lit. r FAO. Ein Fachgespräch nach § 7 FAO kann hinzukommen, wird bei überzeugenden Unterlagen aber meist nicht verlangt.

Kann ich den Fachanwaltslehrgang IT-Recht auch online absolvieren?

Ja, im IT-Recht sind Online- und Hybridformate der Normalfall; einzelne Anbieter führen den gesamten Lehrgang als Selbststudium durch. Die Aufsichtsarbeiten müssen nach § 4a Abs. 1 FAO allerdings in Präsenzform geschrieben werden. Achten Sie darauf, dass der Lehrgang alle neun Bereiche des § 14k nachweislich abdeckt – genau das prüft die Kammer anhand des Lehrgangszeugnisses.

Was passiert, wenn ich die Fortbildungspflicht als Fachanwalt IT-Recht nicht erfülle?

Die Rechtsanwaltskammer fordert zunächst zur Nachholung auf; Fristen und Mahnverfahren handhaben die Kammern unterschiedlich. Bleibt die Fortbildung aus, droht der Widerruf der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 BRAO. Weil bis zu 5 der 15 Stunden per Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden können, lässt sich eine Lücke am Jahresende meist noch schließen.