Fortbildungspflicht für Fachanwälte 2026: 15 Stunden, Formate, Fristen, Nachweis

Aktualisiert am 10. September 2026

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich je Fachgebiet und Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden fortbilden und das der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen (§ 15 FAO). Bis zu fünf dieser Stunden dürfen im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden. Wer die Stunden nicht leistet, riskiert den Widerruf der Bezeichnung nach § 43c Abs. 4 BRAO.

So weit die Kurzfassung. In der Praxis entscheidet sich fast alles an vier Fragen: Was zählt überhaupt? Bis wann? Was muss auf die Bescheinigung? Und was passiert, wenn Stunden fehlen? Dieser Artikel beantwortet sie – mit dem Wortlaut der Vorschrift, der Rechtsprechung des BGH und der Praxis der Kammern.

Für Eilige: Bis zum 31. Dezember 2026 sind es noch 16 Wochen. Wer jetzt anfängt, hat freie Auswahl. Wer im Dezember anfängt, hat noch das Selbststudium. → Alle Fortbildungen nach § 15 FAO · Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle

§ 15 FAO auf einen Blick

AbsatzRegeltKern
§ 15 Abs. 1Was zähltWissenschaftlich publizieren oder hörend bzw. dozierend an fachspezifischen Veranstaltungen teilnehmen; hörende Teilnahme nur an anwaltsorientierten oder interdisziplinären Veranstaltungen
§ 15 Abs. 2Online-FormateInteraktion muss möglich, durchgängige Teilnahme nachweisbar sein
§ 15 Abs. 3Umfangmindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet und Kalenderjahr
§ 15 Abs. 4Selbststudiumbis zu 5 Zeitstunden, nur mit Lernerfolgskontrolle
§ 15 Abs. 5Nachweisunaufgefordert, durch Bescheinigungen; Selbststudium zusätzlich mit der Lernerfolgskontrolle; bei Lücken gibt die Kammer Gelegenheit zum Nachholen

Die Fassung, auf die sich dieser Artikel bezieht, ist die FAO in der Fassung vom 01.10.2026. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 1. Juni 2026, die seit dem 1. Oktober 2026 gelten, ändern an § 15 FAO nichts; sie betreffen die Erwerbsvoraussetzungen im Straf-, Handels- und Sportrecht. → FAO-Änderungen 2026 im Überblick

15 Zeitstunden – und was das genau bedeutet

Drei Details, an denen sich in der Praxis regelmäßig Missverständnisse festmachen:

Zeitstunden, nicht Unterrichtsstunden. § 15 Abs. 3 FAO spricht von Zeitstunden, also von 60 Minuten. Ein Seminar mit „8 Unterrichtsstunden“ zu je 45 Minuten bringt sechs Zeitstunden – nicht acht. Seriöse Anbieter weisen deshalb Zeitstunden aus. Steht auf der Bescheinigung nur „Unterrichtseinheiten“, rechnen Sie um, bevor Sie planen.

15 Stunden je Fachgebiet. Wer zwei Bezeichnungen führt, schuldet 30 Zeitstunden, wer drei führt, 45. Bundesweit betrifft das keine Randgruppe: 10.714 Anwältinnen und Anwälte führen zwei Titel, 1.555 führen drei (BRAK-Statistik zum 01.01.2026).

Keine Doppelverwertung. Eine Veranstaltung, die zwei Fachgebiete berührt, zählt trotzdem nur einmal. Der BGH hat das 2019 entschieden (AnwZ (Brfg) 14/19 vom 28.10.2019): Ein Kollege mit den Titeln Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht wollte eine fünfstündige Veranstaltung, die für beide Gebiete ausgewiesen war, in beiden Gebieten voll anrechnen lassen. Das geht nicht. Die Stunden lassen sich aber auf die Gebiete aufteilen, sie zählen nur insgesamt einmal. Wer zwei Titel führt, braucht also insgesamt 30 Stunden.

→ Doppelverwertung von Fachanwaltsfortbildungen ist nicht zulässig

Welche Formate zählen – und welche nicht

FormatGrundlageWas verlangt wirdDeckel
Hörende Teilnahme, Präsenz§ 15 Abs. 1anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung, Thema passt zum Fachgebiet–
Hörende Teilnahme, Live-Online§ 15 Abs. 1, 2zusätzlich: Interaktionsmöglichkeit und Nachweis durchgängiger Teilnahme–
Dozierende Teilnahme§ 15 Abs. 1Nachweis des Veranstalters über die tatsächlich geleisteten Vortragsstunden; Vorbereitungszeit „in angemessenem Umfang“Vorbereitungszeit wird regelmäßig nur teilweise anerkannt
Wissenschaftliche Publikation§ 15 Abs. 1richtet sich an juristisch Ausgebildete, nicht an Laien; Text vorlegen–
Selbststudium§ 15 Abs. 4bestandene Lernerfolgskontrollemax. 5 Zeitstunden

Was ausdrücklich nicht zählt:

  • Die Lektüre von Fachzeitschriften. Der BGH hat 2024 klargestellt, dass das reine Lesen von Fachliteratur die Fortbildungspflicht nicht erfüllt – auch nicht in großem Umfang. → BGH: Lektüre von Fachzeitschriften genügt nicht
  • Externer Rechtsrat. Wer sich im Einzelfall von einer Kollegin beraten lässt, bildet sich im Sinne des § 15 FAO nicht fort. → BGH: Externer Rechtsrat ersetzt keine Fachanwaltsfortbildung
  • Die Mitwirkung in einem Fachanwalts-Vorprüfungsausschuss. Ehrenamtliche Ausschussarbeit ist keine Fortbildungszeit.
  • Aufgezeichnete Videos ohne Lernerfolgskontrolle. Ein reines On-Demand-Video ist keine Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 2 FAO – dort fehlt die Interaktion. Es kann aber als Selbststudium nach Abs. 4 zählen, wenn eine Lernerfolgskontrolle dazugehört. Genau daran scheitert es häufig.
  • Veranstaltungen ohne anwaltlichen Bezug. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Eine reine Branchenveranstaltung für Nichtjuristen erfüllt das nicht.

Häufige Verwechslung: die Präsenzpflicht

Es gibt in der Fachanwaltsordnung eine ausdrückliche Präsenzpflicht – aber nicht bei der Fortbildung. § 4a Abs. 1 FAO verlangt die drei Klausuren im Fachanwaltslehrgang in Präsenzform. Für die jährlichen 15 Stunden nach § 15 FAO gilt das nicht: Live-Online-Seminare sind gleichwertig, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 FAO erfüllt sind.

Daran ändert auch die BGH-Rechtsprechung zum Fernunterrichtsgesetz nichts. Der BGH hat im Februar 2026 entschieden, dass synchrone Live-Online-Kurse kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG sind (Urt. v. 5.2.2026, III ZR 137/25). Ausschuss 1 der Satzungsversammlung sieht deshalb keinen Änderungsbedarf an der FAO. Für Sie heißt das: Live-Online bleibt anrechenbar.

Die 5-Stunden-Regel: Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO

Das Selbststudium ist die einzige Form, die ohne festen Termin und ohne Anreise auskommt – und die einzige, die gedeckelt ist. Höchstens fünf der 15 Zeitstunden dürfen so erbracht werden, und nur, wenn eine Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Die Lernerfolgskontrolle ist keine Formalie, sondern die Tatbestandsvoraussetzung. Ohne sie ist das Selbststudium keine Fortbildung im Sinne der FAO – egal, wie viele Stunden Sie tatsächlich investiert haben. Als Kontrolle akzeptieren die Kammern typischerweise einen bestandenen Multiple-Choice-Test des Anbieters.

Und § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO verlangt für das Selbststudium zwei Dokumente: die Bescheinigung und die Lernerfolgskontrolle. Wer nur das Zertifikat einreicht, bekommt Rückfragen.

Ein Rechenbeispiel für 2026: Fünf Stunden Selbststudium plus ein Tagesseminar mit sechs Zeitstunden plus ein Halbtags-Online-Seminar mit vier Zeitstunden ergeben 15 Stunden. Das ist die Standardkombination, mit der die meisten Fachanwältinnen und Fachanwälte durchs Jahr kommen.

Auf unserem Portal: Die Selbststudiumskurse gibt es für alle 24 Fachanwaltsbereiche, in zwei Formaten – 5 Zeitstunden für 119 € zzgl. USt. und 2,5 Zeitstunden für 79 € zzgl. USt. Jeder Kurs besteht aus einem Skript mit in der Regel fünf aktuellen Entscheidungen aus Ihrem Gebiet und einer Lernerfolgskontrolle mit 12 Fragen. Das Zertifikat kommt nach bestandener Kontrolle in der Regel innerhalb von 15 Minuten per E-Mail; eine Gastbestellung ohne Konto ist möglich.

→ Selbststudium für Ihr Rechtsgebiet ansehen · Der Selbststudium-Guide 2026

Fristen: was die FAO sagt – und was die Kammern verlangen

Hier lohnt eine saubere Unterscheidung, weil beides oft in einen Topf geworfen wird.

Die harte Frist ist das Kalenderjahr. § 15 Abs. 1 FAO verpflichtet zur kalenderjährlichen Fortbildung. Mit dem 31. Dezember steht fest, ob Sie die Stunden geleistet haben. Ein Seminar am 3. Januar 2027 kann für 2026 nichts mehr retten.

Für den Nachweis nennt § 15 Abs. 5 FAO kein Datum. Die Vorschrift verlangt nur, ihn unaufgefordert zu erbringen. Das Datum kommt aus der Praxis der Kammern – und die ist einheitlicher, als der Wortlaut vermuten lässt: Die meisten Kammern erwarten die gesammelten Nachweise bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und gewähren danach eine Karenzzeit, häufig bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres. Manche Kammern erheben danach eine Verwaltungsgebühr für das Aufforderungsschreiben.

Die Nachweispflicht ist eine Bringschuld. Die Kammer muss Ihnen nicht nachweisen, dass Sie sich nicht fortgebildet haben – Sie müssen zeigen, dass Sie es getan haben. Nachweise lassen sich zwar auch später noch vorlegen, sogar im gerichtlichen Verfahren; nur trägt man dann regelmäßig die Kosten. Darauf sollte man es aber nicht ankommen lassen: Im Mai 2025 bestätigte der BGH einen Widerruf gegen einen Fachanwalt, der für 2023 weder innerhalb der Nachholfrist der Kammer noch im Gerichtsverfahren Nachweise vorgelegt hatte – obwohl er ankündigte, sie „neu beschafft“ zu haben.

→ Der Fall im Detail: Widerruf trotz später Nachweise

Prüfen Sie die Modalitäten Ihrer Kammer. Übermittlungsweg (beA, E-Mail, Portal), Stichtag und Karenzzeit sind Kammersache und unterscheiden sich. Die Kammern Freiburg und München etwa bitten ausdrücklich darum, vor der Verleihung des Titels noch keine Nachweise einzureichen.

Was auf die Bescheinigung gehört

Eine Bescheinigung, die zurückkommt, kostet Zeit im Dezember – wenn keine mehr da ist. Diese Angaben sollten drauf stehen:

  • Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers
  • Veranstalter und Veranstaltungstitel
  • Datum
  • Umfang in Zeitstunden (nicht Unterrichtseinheiten)
  • Rechtsgebiet bzw. inhaltlicher Bezug zum Fachgebiet
  • bei Online-Veranstaltungen: Bestätigung der durchgängigen Teilnahme
  • bei Selbststudium: zusätzlich die Lernerfolgskontrolle
  • bei dozierender Teilnahme: tatsächlich geleistete Vortragsstunden und Angaben zum Vorbereitungsaufwand
  • bei Publikationen: der Text selbst

Wenn Stunden fehlen: Nachholen, Ermessen, Widerruf

Seit dem 1. Oktober 2023 enthält § 15 Abs. 5 FAO einen dritten Satz: Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Kammer Gelegenheit zu geben, die fehlenden Stunden innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Das ist kein Ermessen, sondern eine Pflicht der Kammer – und die wichtigste Entschärfung der Vorschrift seit Jahren.

Drei Einschränkungen gehören dazu:

  1. Nachgeholte Stunden zählen nur für das Versäumnisjahr. Sie werden nicht auf das laufende Jahr angerechnet. Wer 2025 fünf Stunden nachholt, schuldet für 2026 trotzdem die vollen 15.
  2. Die „angemessene Frist“ setzt die Kammer, nicht Sie. Melden Sie die Lücke, statt auf ein Anschreiben zu warten.
  3. Die Nachholmöglichkeit ersetzt keine Planung. Wiederholte Versäumnisse gehen in die Ermessensentscheidung über den Widerruf ein – und nach mehreren versäumten Jahren kommt es auf überobligatorische Fortbildung im Folgejahr nach der BGH-Rechtsprechung nicht mehr an.

→ Nachholen von Fortbildungsstunden – was § 15 Abs. 5 FAO erlaubt

Der Widerruf richtet sich nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, das Verfahren nach § 25 FAO. Die Vorschrift eröffnet Ermessen: Eine einmalige Verletzung führt nicht zwingend zum Widerruf, der Vorstand zieht den gesamten Sachverhalt heran (BGH, AnwZ (Brfg) 76/13 vom 05.05.2014; instruktiv auch AGH NRW, 43/19 vom 05.06.2020). Dass es aber tatsächlich passiert, zeigt die Praxis regelmäßig.

→ AGH Nordrhein-Westfalen: Fachanwaltstitel wegen vernachlässigter Fortbildungspflicht entzogen

→ Fortbildungspflicht verletzt: Wann der Fachanwaltstitel wirklich in Gefahr ist – wie oft Kammern tatsächlich widerrufen, was die Nachholfrist schützt und wo die Rechtsprechung die Grenze zieht

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Sonderfälle, die regelmäßig übersehen werden

Sie sind noch Anwärterin oder Anwärter. Nach § 4 Abs. 2 FAO beginnt die Fortbildungspflicht schon vor der Verleihung: Wird der Antrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang des § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten werden angerechnet – im Startjahr ist die Pflicht damit meist erfüllt, im Folgejahr aber nicht mehr. Genau dort entsteht die Lücke.

Und hier ist die Rechtslage schärfer als beim Widerruf: Die Verleihung ist eine gebundene Entscheidung. Fehlt die Fortbildung, ist der Antrag abzulehnen – Ermessenserwägungen wie beim Widerruf gibt es nicht. Fehlen bis zu zehn Stunden, muss die Kammer Gelegenheit zum Nachholen geben; darüber hinaus nur in besonderen Härtefällen auf Antrag.

Elternzeit, Krankheit, Teilzeit. Die FAO kennt keine anteilige Reduzierung und keine automatische Aussetzung. Wer den Titel führt, schuldet die 15 Stunden. Besondere Umstände können im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden – darauf verlassen sollte man sich nicht. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Kammer.

Das Jahr der Verleihung. Ob und in welchem Umfang im Verleihungsjahr bereits Stunden zu erbringen sind, handhaben die Kammern unterschiedlich. Eine kurze Nachfrage beim zuständigen Referat erspart eine unangenehme Überraschung im Januar.

Der zweite oder dritte Titel. Jede Bezeichnung bringt eigene 15 Stunden mit sich, ohne Doppelverwertung. Vor dem zweiten Lehrgang lohnt es, den dauerhaften Fortbildungsaufwand einmal durchzurechnen. → Fachanwalt werden: Voraussetzungen, Kosten und Gebietswahl

Der realistische Plan für den Rest des Jahres 2026

Vom 10. September bis zum 31. Dezember sind es genau 16 Wochen. Was jetzt noch geht, hängt davon ab, wie groß die Lücke ist:

Es fehlen nochRealistischer WegWann spätestens buchen
bis 5 StundenSelbststudium mit Lernerfolgskontrolle – sofort startbar, Zertifikat in der Regel binnen 15 Minutenjederzeit, auch im Dezember
6 bis 10 StundenSelbststudium (5 h) + ein Live-Online-Halbtagesseminarbis Ende November
11 bis 15 StundenSelbststudium (5 h) + Tagesseminar (6 h) + Halbtagsseminar (4 h)jetzt – Präsenztermine im Q4 sind früh ausgebucht
30 Stunden (zwei Titel)15 Stunden je Gebiet, keine Doppelverwertungjetzt

Zwei Erfahrungswerte aus dem Portal: Präsenzveranstaltungen im vierten Quartal sind im Oktober vielfach belegt, und die Nachfrage nach Selbststudiumskursen verdichtet sich extrem auf die letzten Dezembertage. Wer im September plant, hat freie Auswahl beim Thema – wer im Dezember plant, nimmt, was übrig ist.

→ Zehn Gründe, die Fortbildung nicht erst am Jahresende zu absolvieren

Fortbildungen und Selbststudium in allen 24 Fachgebieten

FachgebietFortbildungen § 15 FAOSelbststudium
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Wer lieber nach Person als nach Thema sucht, etwa weil eine Referentin oder ein Referent in einem früheren Seminar überzeugt hat, findet alle aktuellen Termine im Referentenverzeichnis der Fachanwaltsfortbildung.

Fazit

Die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO ist inhaltlich schlank geregelt – die Fallstricke liegen in den Details: Zeitstunden statt Unterrichtsstunden, keine Doppelverwertung bei mehreren Titeln, die Lernerfolgskontrolle als zwingende Voraussetzung des Selbststudiums, und die Bringschuld beim Nachweis.

Das Kalenderjahr ist die einzige Frist, die sich nicht verhandeln lässt. Alles andere – Nachweisstichtag, Karenzzeit, Nachholfrist – liegt bei Ihrer Kammer. Wer die 15 Stunden bis Ende November zusammen hat und die Bescheinigungen gesammelt einreicht, kommt mit dem Thema nie in Berührung.

Ihr nächster Schritt: Zählen Sie die Stunden, die Sie 2026 bereits belegt haben. Ist die Lücke fünf Stunden oder kleiner, erledigt das Selbststudium sie an einem Nachmittag. Ist sie größer, buchen Sie den Präsenz- oder Live-Online-Termin jetzt – nicht im Dezember.

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Häufige Fragen zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Wie viele Stunden Fortbildung muss ein Fachanwalt pro Jahr nachweisen?

Mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet und Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 FAO). Zeitstunden bedeutet 60 Minuten – acht Unterrichtsstunden zu 45 Minuten ergeben nur sechs Zeitstunden. Wer zwei Fachanwaltsbezeichnungen führt, schuldet 30 Stunden, wer drei führt, 45.

Bis wann muss der Fortbildungsnachweis bei der Rechtsanwaltskammer sein?

Die FAO nennt kein Datum, sondern verlangt in § 15 Abs. 5 nur den unaufgeforderten Nachweis. In der Praxis erwarten die meisten Kammern die gesammelten Nachweise bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und gewähren danach eine Karenzzeit, häufig bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres. Die absolvierten Stunden selbst müssen dagegen zwingend im Kalenderjahr liegen.

Wie viele Stunden darf ich im Selbststudium erbringen?

Bis zu fünf der 15 Zeitstunden (§ 15 Abs. 4 FAO) – aber nur, wenn eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Nachzuweisen sind nach § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO sowohl die Bescheinigung als auch die Lernerfolgskontrolle.

Zählen Online-Seminare für die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO?

Ja. § 15 Abs. 2 FAO verlangt dafür nur, dass Interaktion zwischen Referierenden und Teilnehmenden sowie unter den Teilnehmenden möglich ist und die durchgängige Teilnahme nachgewiesen wird. Eine Präsenzpflicht besteht bei der Fortbildung nicht – die gilt nach § 4a Abs. 1 FAO nur für die drei Klausuren im Fachanwaltslehrgang.

Genügt das Lesen von Fachzeitschriften als Fortbildung?

Nein. Der BGH hat 2024 entschieden, dass die reine Lektüre von Fachliteratur die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nicht erfüllt. Anrechenbar sind nur wissenschaftliche Publikationen, dozierende oder hörende Teilnahme und – begrenzt auf fünf Stunden – das Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle.

Kann ich eine Fortbildung für zwei Fachanwaltstitel anrechnen lassen?

Nicht voll für beide. Nach der Rechtsprechung des BGH (AnwZ (Brfg) 14/19 vom 28.10.2019) findet keine Doppelverwertung statt: Eine Veranstaltung, die zwei Fachgebiete berührt, zählt insgesamt nur einmal. Ihre Stunden dürfen aber auf die Gebiete aufgeteilt werden, etwa drei Stunden für das eine und drei für das andere Gebiet bei einem sechsstündigen Seminar.

Was passiert, wenn ich Fortbildungsstunden versäumt habe?

Seit dem 1. Oktober 2023 muss die Kammer nach § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO Gelegenheit geben, fehlende Stunden innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Nachgeholte Stunden zählen ausschließlich für das versäumte Jahr. Bleibt die Lücke, kann die Kammer die Bezeichnung nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO widerrufen; das Verfahren richtet sich nach § 25 FAO. Eine einmalige Verletzung führt nicht zwingend zum Widerruf, wiederholte Versäumnisse dagegen regelmäßig.

Gilt die Fortbildungspflicht auch vor der Verleihung des Titels?

Ja. Nach § 4 Abs. 2 FAO ist Fortbildung nachzuweisen, sobald der Antrag nicht mehr in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat. Lehrgangszeiten werden angerechnet, sodass die Pflicht im Startjahr meist erfüllt ist – im Folgejahr aber nicht mehr. Fehlt die Fortbildung, ist der Antrag abzulehnen; anders als beim Widerruf besteht kein Ermessen. Bis zu zehn fehlende Stunden muss die Kammer nachholen lassen.

Befreit Elternzeit, Krankheit oder Teilzeit von der Fortbildungspflicht?

Nein. Die FAO sieht weder eine anteilige Reduzierung noch eine automatische Aussetzung vor. Besondere Umstände können bei der Ermessensentscheidung über einen Widerruf berücksichtigt werden – sie sollten frühzeitig mit der zuständigen Kammer besprochen werden.

Quellen: Fachanwaltsordnung (FAO), Stand 01.10.2026 · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) · BRAK-Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026 · BGH, AnwZ (Brfg) 14/19 vom 28.10.2019 · BGH, AnwZ (Brfg) 76/13 vom 05.05.2014 · AGH NRW, 43/19 vom 05.06.2020 · BGH, Urt. v. 5.2.2026, III ZR 137/25 · Hinweisblätter zur Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammern Freiburg und München

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