Fortbildungen im Urheber- und Medienrecht gem. § 15 FAO

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Fortbildung Urheber- und Medienrecht nach § 15 FAO

Über dieser Zeile stehen alle Fortbildungen im Urheber- und Medienrecht, die derzeit buchbar sind – von mehreren Anbietern und in den Formaten, die die Fachanwaltsordnung zulässt. Kurse, Preise und Termine sehen Sie in der Liste tagesaktuell. Dieser Text erklärt, worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, welches Format wie auf Ihre Fortbildungspflicht angerechnet wird und welche Themen das Fachgebiet prägen.

Welche Seminare im Urheber- und Medienrecht gibt es?

Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse regelt § 14j FAO. Das Fachgebiet gehört zu den kleineren Fachanwaltschaften, und das prägt das Angebot: Es ist überschaubar und fast vollständig auf Onlineseminare ausgerichtet. Präsenzveranstaltungen sind die absolute Ausnahme. Die Formate unterscheiden sich vor allem darin, wie viele Stunden sie Ihnen tatsächlich bringen:

Onlineseminar – fester Termin, ortsunabhängig.
Anrechnung: voll, sofern Interaktion möglich ist und die durchgängige Teilnahme nachgewiesen wird (§ 15 Abs. 2 FAO).

Selbststudium – jederzeit, ohne festen Termin.
Anrechnung: höchstens fünf Zeitstunden je Kalenderjahr, und nur mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO).

Präsenzseminar – fester Termin und Ort.
Anrechnung: voll. Im Urheber- und Medienrecht jedoch nur sehr vereinzelt im Angebot.

Onlineseminare im Urheber- und Medienrecht

Das Onlineseminar trägt praktisch das gesamte Angebot. Verbreitet sind Halbtages- und Tagesformate mit 2,5 und 5 Zeitstunden zu einzelnen Rechtsfragen, daneben umfangreichere Veranstaltungen und wiederkehrende Seminarreihen, die größere Stundenzahlen bündeln.

Zu beachten ist § 15 Abs. 2 FAO: Bei nicht-präsenten Fortbildungen müssen die Möglichkeiten der Interaktion zwischen Referierenden und Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander gegeben sein, und die durchgängige Teilnahme muss nachgewiesen werden. Eine reine Aufzeichnung ohne Rückkanal genügt dafür nicht – prüfen Sie das vor der Buchung in der Kursbeschreibung. Alle Termine im Überblick: Onlineseminare im Urheber- und Medienrecht.

Selbststudium im Urheber- und Medienrecht nach § 15 Abs. 4 FAO

Selbststudiumskurse sind an keinen Termin gebunden und je Zeitstunde am günstigsten. Es gilt die Grenze aus § 15 Abs. 4 FAO: Anrechenbar sind höchstens fünf Zeitstunden pro Kalenderjahr, und nur dann, wenn eine Lernerfolgskontrolle stattfindet – in der Regel ein Multiple-Choice-Test im Anschluss. Die übrigen mindestens zehn Zeitstunden müssen Sie über Veranstaltungen abdecken. Das Angebot ist in diesem Fachgebiet knapp; wer auf das Selbststudium setzt, sollte früh schauen. Zur Übersicht: Selbststudium im Urheber- und Medienrecht.

Welche Themen deckt die Fortbildung im Urheber- und Medienrecht ab?

§ 14j FAO verlangt besondere Kenntnisse in sieben Bereichen: im Urheberrecht einschließlich Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechten, Urhebervertragsrecht und internationalen Abkommen, im Verlagsrecht einschließlich Musik, im Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, im Rundfunkrecht, in den wettbewerbs- und werberechtlichen Aspekten einschließlich Titelschutz, in den Grundzügen des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts sowie bei Kulturveranstaltungen und Kulturförderung, und schließlich im Verfahrensrecht mit seinen prozessualen Besonderheiten.

Das Fortbildungsangebot setzt eigene Schwerpunkte. Neben Urheberrecht und Medienrecht im engeren Sinne nehmen Veranstaltungen zum Markenrecht und Markenschutz auffallend viel Raum ein – ein Hinweis darauf, wie eng dieses Fachgebiet in der Praxis mit dem gewerblichen Rechtsschutz verzahnt ist. Dazu kommen wiederkehrende Update- und Herbstseminare zur aktuellen Rechtsprechung.

Diese Nähe verdient bei der Fortbildungsplanung Aufmerksamkeit: Angerechnet wird eine Veranstaltung nur für das Fachgebiet, zu dem sie inhaltlich gehört. Bei einem Seminar zum Markenrecht kann das ebenso gut der gewerbliche Rechtsschutz sein. Prüfen Sie den Schwerpunkt daher vor der Buchung – und achten Sie darauf, dass die urheberrechtlichen Bezüge erkennbar bleiben.

Was kostet eine Fortbildung im Urheber- und Medienrecht?

Aussagekräftiger als der Kurspreis ist der Preis je Zeitstunde, weil die Kurse unterschiedlich lang sind: Ein Kurs mit fünf Zeitstunden zum doppelten Preis eines Kurses mit zweieinhalb Zeitstunden ist rechnerisch gleich teuer. Rechnen Sie den Preis deshalb vor dem Vergleich auf die Zeitstunde herunter.

Das Preisniveau liegt im oberen Mittelfeld – typisch für ein Fachgebiet mit Unternehmens- und Verlagsmandaten. Die Streuung zwischen den Anbietern ist erheblich, und weil sich der Bestand auf wenige große Veranstalter konzentriert, lohnt der Blick auf die kleineren: Sie decken oft Themen ab, die im Standardangebot fehlen, und liegen häufig deutlich darunter. Am niedrigsten liegt der Stundenpreis im Selbststudium, das aber nur fünf Stunden abdecken darf.

Zwei Dinge sollten Sie im Blick behalten. Erstens ist ein erheblicher Teil der Kurse mit einem Ab-Preis ausgewiesen; der tatsächliche Betrag hängt von Teilnahmeform, Buchungszeitpunkt oder Mitgliedschaft ab. Maßgeblich ist immer die Angabe des Anbieters auf der Kursseite. Zweitens rechnet die FAO in Zeitstunden zu 60 Minuten, nicht in Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.

Wie viele Stunden Fortbildung braucht ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht?

§ 15 Abs. 3 FAO verlangt 15 Zeitstunden je Fachgebiet und Kalenderjahr. Höchstens fünf davon dürfen im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden, die übrigen mindestens zehn über Veranstaltungen. Die Teilnahme kann nach § 15 Abs. 1 FAO hörend oder dozierend erfolgen; wer selbst referiert, kann das anrechnen lassen.

Diese Pflicht dient dem Behalten des Titels, nicht seinem Erwerb – die Voraussetzungen für den Erwerb regeln §§ 2 bis 5 und § 14j FAO. Nicht genutzte Stunden lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen, und wer mehrere Fachanwaltstitel führt, muss die 15 Stunden für jedes Fachgebiet getrennt nachweisen. Der Nachweis geht nach § 15 Abs. 5 FAO unaufgefordert an die Rechtsanwaltskammer. Was sich zuletzt geändert hat, steht in unserem Beitrag zu den FAO-Änderungen 2026.

Wer bietet Fortbildungen im Urheber- und Medienrecht an?

Der Anbieterkreis ist überschaubar. Den größten Teil des Angebots stellen zwei große Veranstalter – ein überregionales Fortbildungshaus und ein Fachverlag. Daneben sind Fortbildungsinstitute der Rechtsanwaltskammern und kleinere spezialisierte Anbieter aktiv.

Welche Anbieter aktuell Kurse gelistet haben, sehen Sie in der Liste über diesem Text; dort lässt sich nach Format, Preis und Termin filtern und ohne Umweg über die einzelnen Anbieterseiten vergleichen.

Wer den Titel erst noch anstrebt, findet die Voraussetzungen, den Verdienst und die Fortbildungspflicht in unserem Beitrag Fachanwalt Urheber- und Medienrecht werden. Das Lehrgangsangebot ist in diesem Fachgebiet schmal; die aktuell gelisteten Lehrgänge stehen unter Fachanwaltslehrgänge im Urheber- und Medienrecht.