Einleitung: Pflicht mit Folgen

Die Fortbildungspflicht für Fachanwältinnen und Fachanwälte ist kein bloßer Formalismus – sie ist berufsrechtlich verbindlich geregelt und kann bei Missachtung gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2025 zeigt eindrucksvoll, wie schnell eine versäumte Nachweiserbringung zum Verlust der Fachanwaltsbezeichnung führen kann – selbst dann, wenn die Fortbildung möglicherweise sogar stattgefunden hat.

In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, zeigen anhand eines aktuellen Falls, wo Stolpersteine lauern – und wie unser Portal rechtsanwalt-fortbildung.net dabei hilft, Fortbildungspflichten stressfrei und fristgerecht zu erfüllen.


Die rechtlichen Grundlagen: BRAO und FAO

Die Fortbildungspflicht ist für Fachanwältinnen und Fachanwälte gesetzlich klar geregelt:

  • Nach § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) müssen jährlich 15 Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen werden.
  • Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn diese Pflicht nicht erfüllt oder der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wird.
  • Die Nachweiserbringung muss bis spätestens Jahresende (31.12.) erfolgen. Wird eine Nachfrist gesetzt, endet diese typischerweise im Folgejahr (z. B. 31.03. oder 30.04.).

Das bedeutet in der Praxis: Wer die Fristen verpasst, riskiert die Aberkennung seines Fachanwaltstitels – auch wenn er oder sie die Inhalte der Fortbildung womöglich absolviert hat, dies aber nicht nachweisen kann.


Der Fall: Widerruf trotz später Nachweise

Der dem BGH-Beschluss zugrundeliegende Fall betrifft einen Fachanwalt für Strafrecht, der die Fortbildungsnachweise für das Kalenderjahr 2023 nicht rechtzeitig eingereicht hatte – weder bis Jahresende, noch bis zur gesetzten Nachfrist im April 2024. Zwar erklärte er später, die Fortbildungen absolviert zu haben und reichte angeblich neu beschaffte Nachweise ein. Doch das genügte dem Anwaltsgerichtshof nicht: Der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wurde als rechtmäßig bestätigt.

Der BGH betonte: Eine nachträgliche Vorlage im Berufungsverfahren erfüllt die Anforderungen nicht. Entscheidend ist allein, ob die Nachweise fristgerecht oder innerhalb der Nachfrist erbracht wurden. Persönliche Schwierigkeiten, Krankheit oder finanzielle Engpässe wurden im konkreten Fall nicht als Entschuldigung anerkannt – zumal der Betroffene wiederholt angekündigt, aber nie konkret gehandelt hatte.


Fortbildungspflicht als Stolperstein – das zeigt auch die Praxis

Wie der begleitende Artikel im Anwaltsblatt feststellt, geraten Fachanwältinnen und Fachanwälte immer wieder durch vermeintlich kleine Versäumnisse in ernsthafte Probleme:

  • Die Fristen werden schlicht vergessen oder unterschätzt.
  • Die Nachweispflicht wird aufgeschoben, bis es zu spät ist.
  • Bei der Beurteilung, was als geeignete Fortbildung gilt, gibt es Unsicherheiten, z. B. bei inhouse-Schulungen oder Online-Angeboten.
  • Manche Kanzleien verlieren in stressigen Phasen den Überblick über absolvierte und noch offene Stunden.

Ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann bereits zum Widerruf führen – vor allem, wenn keine glaubhafte Entschuldigung oder verspätete Nachweise erbracht werden. Hinzu kommt: Die Berufshaftpflichtversicherung könnte Probleme machen, wenn Fachanwaltsbezeichnungen fälschlich geführt werden – selbst bei rein formalen Verstößen.


Was viele übersehen: Die Fortbildungspflicht endet nie

Die Fortbildungspflicht gilt lückenlos jedes Jahr. Auch wer in Elternzeit, längerer Krankheit oder Teilzeit tätig ist, bleibt verpflichtet – Ausnahmen gelten nur in ganz wenigen Fällen und müssen von der zuständigen Kammer im Voraus genehmigt werden.

Auch Teilzeitbeschäftigung oder eine vorübergehende Mandatspause entbinden nicht von der Pflicht. Die Fachanwaltsbezeichnung verpflichtet zu einer kontinuierlichen fachlichen Aktualisierung – unabhängig von der aktuellen Berufsausübung.


Wie rechtsanwalt-fortbildung.net Sie unterstützt

Auf unserem Portal rechtsanwalt-fortbildung.net finden Sie alle Fachanwaltsfortbildungen übersichtlich an einem Ort – tagesaktuell, geordnet nach Fachgebieten und Anbietern. Wir helfen Ihnen dabei, die Fortbildungspflicht rechtzeitig, sicher und ohne Stress zu erfüllen.

Unsere Vorteile auf einen Blick:

1. Zentrale Seminarübersicht

Sie müssen nicht mehr zahllose Websites durchsuchen: Wir bieten eine zentrale Plattform für Fachanwaltsfortbildungen von über 50 renommierten Anbietern.

2. Individuelle Filter und Merkliste

Finden Sie genau die Seminare, die zu Ihrem Zeitplan und Fachgebiet passen – ob Online-Seminar, Präsenzkurs oder Selbststudium. Mit unserer Merkliste können Sie Ihre Auswahl bequem speichern und planen.

3. Direktbuchung mit Fortbildungsnachweis

Viele Veranstaltungen sind direkt über unser Portal buchbar – inklusive der benötigten Teilnahmebescheinigungen zur Vorlage bei Ihrer Kammer.

4. Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle

Wenn es einmal besonders eng wird, bieten wir auch geeignete Selbststudien-Angebote mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO – ebenfalls über unser Portal abrufbar.


Fazit: Besser rechtzeitig handeln – und strukturiert planen

Der aktuelle BGH-Beschluss zeigt: Die Fortbildungspflicht ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern ein rechtlich durchsetzbares Muss. Versäumnisse können teuer werden – nicht nur finanziell, sondern auch mit Blick auf die berufliche Reputation.

Mit dem Angebot von rechtsanwalt-fortbildung.net behalten Sie jederzeit den Überblick über Ihre Fortbildungen – und erfüllen Ihre Pflichten pünktlich, bequem und transparent.


Checkliste für Ihre Fortbildungspflicht

✅ Jährlich 15 Zeitstunden absolvieren
✅ Formelle Teilnahmebescheinigungen aufbewahren
✅ Fristen der Kammer beachten (meist: 31.12. + Nachfrist)
✅ Geeignete Formate wählen (Präsenz, Online, Selbststudium mit Kontrolle)
✅ Bei Unsicherheiten Rücksprache mit der Kammer halten
✅ Jetzt passende Fortbildung auf rechtsanwalt-fortbildung.net suchen

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