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Wer die Fachanwaltsbezeichnung führt, trägt nicht nur einen Titel, sondern auch Verantwortung. Dazu gehört insbesondere die jährliche Fortbildungspflicht nach § 15 FAO. Doch wie streng diese Pflicht tatsächlich gehandhabt wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25) eindrucksvoll gezeigt: Wer seine Fortbildung schleifen lässt, riskiert den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung – und zwar ohne vorherige „Erinnerung“ durch die Kammer.
Der Fall: Nachsitzen hilft nicht mehr
Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hatte seine Fortbildungspflicht in den Jahren 2021 und 2022 nicht ordnungsgemäß erfüllt. Erst 2024 legte er umfangreiche Nachweise nach – zu spät, wie der BGH klarstellte. Die Fortbildung muss zeitnah erfolgen, eine Jahre später vorgenommene „Übererfüllung“ bleibt ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
Das Anwaltsblatt bringt es auf den Punkt: Fortbildung ist keine Finte, sondern Kernbestandteil des Fachanwaltstitels. Wer glaubt, interne Meetings, Einzelgespräche oder vage Teilnahmebescheinigungen reichten aus, irrt gewaltig. Anerkannt werden nur echte, anwaltsorientierte und nachweisbare Fortbildungsveranstaltungen.
Was heißt das für die Praxis?
- Jährlich 15 Zeitstunden: Ob Präsenz, Online-Seminar oder wissenschaftliche Veröffentlichung – der Nachweis muss klar und prüffähig sein.
- Keine stillschweigende Nachholung: Wer ein Jahr versäumt, kann das nicht beliebig später ausgleichen. Nur eine zeitnahe Nachholung – etwa im Folgejahr – kann im Einzelfall noch berücksichtigt werden.
- Strenge Nachweise: Teilnahmebescheinigungen müssen Dozenten, Themen und konkrete Zeitangaben enthalten. Pauschale Bestätigungen reichen nicht.
Unser Tipp: Lieber rechtzeitig buchen als riskieren
Die Entscheidung des BGH zeigt: Fortbildungspflicht ist Pflicht, nicht Kür. Wer hier nachlässig ist, gefährdet nicht nur seinen Titel, sondern auch die eigene Reputation.
Damit es gar nicht erst so weit kommt, bietet unser Portal rechtsanwalt-fortbildung.net eine einfache Lösung:
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So wird aus der Pflicht keine Last, sondern ein planbarer Bestandteil des Berufsalltags.
👉 Fazit: Die BGH-Entscheidung macht deutlich, dass Fachanwältinnen und Fachanwälte ihre Fortbildung nicht auf die lange Bank schieben dürfen. Mit einem Klick auf rechtsanwalt-fortbildung.net sichern Sie sich frühzeitig die passenden Seminare – und bleiben rechtlich wie fachlich auf der sicheren Seite.
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