Änderung der FAO zum 01.05.2025: Neuer § 26 schafft Klarheit zum Inkrafttreten – Was Fachanwält:innen jetzt wissen sollten

Zum 1. Mai 2025 ist eine Änderung der Fachanwaltsordnung (FAO) in Kraft getreten. Auch wenn sich der geänderte Paragraph auf den ersten Blick nur auf formale Fragen des Inkrafttretens bezieht, lohnt sich ein genauer Blick: Denn § 26 FAO wurde komplett überarbeitet – mit praktischen Auswirkungen auf alle, die sich mit dem Erwerb oder Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung befassen.

In diesem Artikel erklären wir, was sich genau geändert hat, warum das für Fachanwält:innen dennoch wichtig ist und wie Sie Ihre Fortbildungspflicht auch künftig sicher und einfach über unser Portal rechtsanwalt-fortbildung.net erfüllen können.


Was regelt § 26 FAO?

§ 26 FAO gehört zu den sogenannten Schlussvorschriften. Er enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zur Ausfertigung der FAO – also dazu, ab wann die Fachanwaltsordnung oder deren Änderungen gültig sind und wie diese in Kraft gesetzt werden. In der Praxis betrifft das insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich gerade in einem Fachanwaltsverfahren befinden oder Änderungen der Fortbildungsanforderungen beobachten.


Was wurde zum 01.05.2025 geändert?

In der bisherigen Fassung der FAO (Stand 01.10.2023) enthielt § 26 FAO drei Absätze mit einer ausführlichen Regelung:

  • Änderungen traten frühestens drei Monate nach Übermittlung an das Bundesjustizministerium und erst nach Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft.
  • Die Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz wurde ausdrücklich geregelt.
  • Das Inkrafttreten musste gesondert bekannt gemacht werden.

Diese detaillierte Regelung ist mit der neuen Fassung vom 01.05.2025 vollständig entfallen. Stattdessen lautet § 26 FAO nun wie folgt:

§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung (neu ab 01.05.2025)
(1) Diese Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung ist am 11. März 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Ausfertigung und das Inkrafttreten ändernder Beschlüsse der Satzungsversammlung richten sich nach den §§ 191d, e der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Der neue Wortlaut verweist damit nicht mehr auf eigene Umsetzungsregelungen, sondern verweist statisch auf die Bestimmungen der BRAO (§§ 191d und 191e BRAO), die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts modernisiert wurden.


Warum ist das relevant – auch wenn § 15 FAO unberührt bleibt?

Auch wenn § 15 FAO (Fortbildungspflicht) durch diese Änderung nicht berührt wurde, ist der neue § 26 für alle Fachanwält:innen von Bedeutung:

  1. Rechtssicherheit bei Änderungen:
    Wer sich in einem laufenden Fachanwaltsverfahren befindet oder auf neue Entwicklungen bei Fortbildungsverpflichtungen achtet, muss wissen, ab wann welche Fassung der FAO gilt.
  2. Vereinheitlichung durch BRAO-Verweis:
    Durch die Anknüpfung an die BRAO wird die Rechtslage einheitlich und systematisch geregelt. Die FAO folgt damit dem allgemeinen Normsetzungsverfahren der BRAK, ohne zusätzliche Sonderregelungen.
  3. Formale Entlastung bei Kammern und Antragstellern:
    Der bisherige komplexe Mechanismus mit Veröffentlichung, Bekanntmachung und Mitwirkung entfällt zugunsten klarer gesetzlicher Vorgaben.

Unverändert: Ihre Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Auch nach der Änderung gilt: Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen jährlich mindestens 15 Zeitstunden fachbezogene Fortbildung absolvieren. Diese Pflicht dient der Qualitätssicherung und ist Voraussetzung dafür, die Fachanwaltsbezeichnung weiterführen zu dürfen.

Wichtige Änderungen bezüglich der Nachholbarkeit von Pflichtfortbildungen hatten wir bereits in unserem Blog-Artikel vom 03.01.2025 dargelegt.

Die Änderung von § 26 ändert nichts an den Voraussetzungen oder Fristen der Fortbildungspflicht – aber sie zeigt einmal mehr: Die FAO ist in Bewegung, und es lohnt sich, Entwicklungen im Blick zu behalten.


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Fazit: Kleine Änderung – große Klarheit

Die Änderung in § 26 FAO zum 01.05.2025 ist rein redaktioneller Natur – aber sie bringt mehr Übersicht und rechtliche Einheitlichkeit. Für Fachanwältinnen und Fachanwälte bleibt entscheidend, die jährliche Fortbildungspflicht zuverlässig zu erfüllen. Und genau dabei unterstützen wir Sie – unkompliziert, rechtskonform und effizient.

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