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Der Bundesgerichtshof (AnwZ (Brfg) 32/25) hat mit Beschluss vom 24.10.2025 erneut klargestellt: Externe Beratungsgespräche ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Fachanwaltsfortbildung. Damit stellt das Gericht unmissverständlich fest, dass auch erfahrene Berufsträger jedes Jahr eine formelle Fortbildung absolvieren müssen – und zwar in einem Rahmen, der den Vorgaben der FAO genügt.
Die Fakten
Ein Steuerrechtsfachanwalt konnte für das Jahr 2021 keinerlei Fortbildungsnachweise vorlegen. Stattdessen argumentierte er, dass er als General Counsel regelmäßig externen steuerrechtlichen Rat eingeholt habe – etwa zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, internationalen Personalfragen oder Bilanzierungsproblemen. Diese Beratung sei seiner Ansicht nach gleichwertig mit einer Fortbildung.
Sowohl der Anwaltsgerichtshof Berlin als auch der BGH sahen das anders: Individuelle Rechtsberatung – selbst auf hohem Niveau – ist keine Fortbildung im Sinne der FAO.
Warum Beratung keine Fortbildung ist
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt § 14 FAO eine strukturierte Vermittlung fachbezogener Inhalte durch einen Referenten gegenüber einer Mehrzahl von Teilnehmenden. Auch der fachliche Austausch im Rahmen einer Veranstaltung gehört dazu.
Beratungsgespräche erfüllen diese Kriterien nicht:
- Sie dienen der Lösung eines konkreten, einzelfallbezogenen Problems.
- Sie richten sich an genau eine Person oder ein internes Team, nicht an einen Teilnehmerkreis.
- Sie werden nicht mit dem Ziel durchgeführt, Wissen systematisch zu vermitteln.
Der BGH machte daher klar: Auch umfangreiche externe Fachberatung ist berufliche Tätigkeit – aber keine Fortbildung.
Fortbildungspflicht ist kalenderjahrbezogen
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils: Die Pflicht zur Fortbildung entsteht für jedes Kalenderjahr neu. Wer die Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann das Versäumte grundsätzlich nicht rückwirkend kompensieren. Eine Ausnahme gilt nur für Fälle, in denen im Folgejahr überobligatorisch nachweislich Fortbildung erbracht wird – was 2021 bereits nicht mehr möglich war.
Zudem bestand vor der Änderung der FAO im Oktober 2023 kein Anspruch darauf, von der Kammer noch eine Nachholmöglichkeit eingeräumt zu bekommen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist ein klares Signal an alle, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen:
- Mandatsarbeit, Beratung oder interne Abstimmungen zählen nicht als Fortbildung.
- Die erforderlichen Stunden müssen strukturierte Seminare oder anerkannte Selbststudien mit Lernerfolgskontrolle sein.
- Das Kalenderjahr ist bindend.
- Fehlende Fortbildung kann zum Verlust der Fachanwaltsbezeichnung führen.
Für Kanzleien bedeutet das: Planbarkeit ist entscheidend. Wer erst im Dezember nach passenden Angeboten sucht, setzt seine Fachanwaltsbezeichnung unter Umständen fahrlässig aufs Spiel.
Fazit
Die Entscheidung des BGH bestätigt erneut: Fachanwaltsfortbildung ist eine eigenständige Pflicht, die bewusst und planvoll erfüllt werden muss. Beratungsleistungen – selbst anspruchsvolle – ersetzen diese Pflicht nicht. Wer dauerhaft Wert auf die eigene Qualifikation und die Sicherheit seiner Fachanwaltsbezeichnung legt, sollte Fortbildungen rechtzeitig, strukturiert und nach FAO-konformem Nachweis absolvieren.
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