Inhalt
Die aktuelle Rechtsprechung des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (BGH) aus den Jahren 2024–2025 bringt wichtige Klarstellungen zur Fachanwaltszulassung und zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO.
Besonders relevant sind die Entscheidungen zur praktischen Erfahrung, zur Fallzählung und zu den Anforderungen an Fortbildungsnachweise.
Für Fachanwältinnen und Fachanwälte – ebenso wie für Kanzleien, die Fachanwaltsanträge vorbereiten oder Fortbildungen planen – haben diese Entscheidungen unmittelbare praktische Auswirkungen.
1. Fachanwaltszulassung: Qualität der Fälle wichtiger als reine Fallzahlen
Ein zentraler Schwerpunkt der aktuellen Rechtsprechung betrifft die Anerkennung praktischer Erfahrung im Fachanwaltsverfahren.
Im Verfahren AnwZ (Brfg) 25/24 hatte der BGH über die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht zu entscheiden.
Nach § 43c Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 2, 5, 6 FAO sind erforderlich:
- mindestens 80 bearbeitete Fälle aus dem Fachgebiet
- davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren
Der BGH stellte klar:
👉 Nicht jede rechtliche Tätigkeit mit Randbezug zählt automatisch als Fachfall.
Entscheidend ist, ob der Fall einen inhaltlichen Schwerpunkt im jeweiligen Fachgebiet hatte. Fälle, bei denen das Fachgebiet nur beiläufig berührt wird, dürfen von der Rechtsanwaltskammer unberücksichtigt bleiben.
Praxisrelevante Klarstellungen des BGH
- Maßgeblich ist die qualitative fachliche Prägung des Falls
- Reine Verwaltungs- oder Nebentätigkeiten reichen nicht aus
- Die Kammern dürfen eine Einzelfallprüfung vornehmen
- Anonymisierte Arbeitsproben können zur Erläuterung beitragen
Praxis-Tipp:
Eine sorgfältig dokumentierte Fallliste mit klarer fachlicher Einordnung erhöht die Erfolgsaussichten eines Fachanwaltsantrags erheblich.
2. Fortbildungspflicht nach § 15 FAO: Selbststudium nur eingeschränkt anerkannt
Ein weiterer Schwerpunkt der Rechtsprechung betrifft die jährliche Fortbildungspflicht von Fachanwältinnen und Fachanwälten.
Der BGH entschied, dass die bloße Lektüre von Fachzeitschriften oder Kommentaren ohne Lernerfolgskontrolle nicht ausreicht, um die Fortbildungspflicht zu erfüllen.
👉 Eigenes Lesen ohne überprüfbaren Nachweis genügt nicht.
Was der BGH verlangt
- Fortbildungsmaßnahmen müssen nachprüfbar sein
- Eine Lernerfolgskontrolle durch Dritte ist erforderlich
- Reines Selbststudium ohne Nachweis wird regelmäßig nicht anerkannt
Damit bestätigt der BGH eine Linie, die für die Praxis enorm wichtig ist:
Fachanwältinnen und Fachanwälte sollten frühzeitig auf anerkannte Fortbildungsformate setzen, um Diskussionen mit der Rechtsanwaltskammer zu vermeiden.
3. Bedeutung für Kanzleien und Fachanwält:innen
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH macht deutlich:
✔ Fachanwaltszulassung ist kein „Formalia-Thema“, sondern eine inhaltliche Qualifikationsprüfung
✔ Fortbildungspflichten müssen strukturiert und belegbar erfüllt werden
✔ Unzureichende Nachweise können zur Ablehnung oder zum Entzug der Fachanwaltsbezeichnung führen
Gerade in größeren Kanzleien und bei spezialisierten Einzelanwält:innen gewinnt daher eine systematische Fortbildungsplanung zunehmend an Bedeutung.
Fortbildung rechtssicher planen – Unterstützung durch Rechtsanwalt-Fortbildung.net
Auf Rechtsanwalt-Fortbildung.net finden Fachanwältinnen und Fachanwälte eine zentrale Übersicht über anerkannte Fortbildungen nach § 15 FAO – inklusive:
- Online-Seminare und Präsenzveranstaltungen
- Fortbildungen mit Lernerfolgskontrolle
- Angeboten zahlreicher renommierter Fortbildungsanbieter
- Filtermöglichkeiten nach Rechtsgebiet, Format und Termin
So lässt sich die jährliche Fortbildungspflicht transparent, nachweisbar und rechtssicher erfüllen – ganz im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung.
Fazit
Die Entscheidungen des Anwaltssenats des BGH aus den Jahren 2024–2025 unterstreichen:
Fachanwaltszulassung und Fortbildungspflicht verlangen Qualität, Struktur und Dokumentation.
Wer seine Fallpraxis sauber aufbereitet und auf anerkannte Fortbildungsangebote setzt, minimiert rechtliche Risiken und sichert langfristig den Bestand der Fachanwaltsbezeichnung.
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