Zwei oder drei Fachanwaltstitel: So erfüllen Sie die Fortbildungspflicht effizient

Aktualisiert am 29. Oktober 2026

Wer zwei Fachanwaltsbezeichnungen führt, muss jedes Jahr 30 Zeitstunden Fortbildung nachweisen, wer drei führt, 45. Denn § 15 Abs. 3 FAO verlangt die 15 Stunden je Fachgebiet. Eine Veranstaltung darf nicht für zwei Titel zugleich voll zählen, das hat der BGH 2019 klargestellt. Dieselbe Entscheidung zeigt aber auch, wo Spielraum bleibt: Die Stunden einer fachgebietsübergreifenden Veranstaltung lassen sich auf die Gebiete aufteilen. Und das Selbststudium ist je Gebiet auf fünf Stunden gedeckelt. Bei zwei Titeln sind das zehn Stunden ohne festen Termin, bei drei Titeln fünfzehn.

Weniger als 30 oder 45 Stunden werden es also nicht. Sparen lassen sich Termine, Anreisen und Kosten. Dieser Beitrag zeigt, wie das geht. Den Überblick über mehrere Titel müssen Sie dabei nicht selbst führen: Im Kundenbereich unseres Portals zeigt der Fortbildungsstatus für jede Ihrer Fachanwaltschaften, wie viele der 15 Stunden schon absolviert sind.

Für Eilige: Bis zum 31. Dezember sind es noch 9 Wochen. Wer zwei Titel führt und für beide noch Stunden braucht, sollte die Präsenz- und Live-Online-Termine jetzt buchen. Das Selbststudium lässt sich dagegen noch im Dezember erledigen. → Alle Fortbildungen nach § 15 FAO · Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle

Wen das betrifft: über 12.000 Kolleginnen und Kollegen

Mehrere Fachanwaltstitel sind keine Ausnahme. Nach der BRAK-Statistik zum 01.01.2026 führen 10.714 Anwältinnen und Anwälte zwei Titel und 1.555 drei. Mehr als drei sind nicht möglich: Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden (§ 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO).

Titel Pflichtstunden pro Jahr davon höchstens im Selbststudium mindestens in Veranstaltungen, Vorträgen oder Publikationen
einer 15 5 10
zwei 30 10 (5 je Gebiet) 20
drei 45 15 (5 je Gebiet) 30

Zur Einordnung: 45 Zeitstunden entsprechen etwa sechs vollen Seminartagen, und das jedes Jahr. Wer so viel Fortbildung schuldet, muss anders planen als jemand mit einem Titel.

Die Regel: 15 Stunden je Fachgebiet, keine Doppelverwertung

§ 15 Abs. 3 FAO ist knapp: Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Was „je Fachgebiet“ bedeutet, hat der BGH 2019 geklärt (Beschluss vom 28.10.2019, AnwZ (Brfg) 14/19).

Der Fall: Ein Kollege führte drei Titel: Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht. Im Mai 2017 besuchte er eine fünfstündige Veranstaltung zur Vergabe von Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure. Sie war ausdrücklich für beide Fachgebiete als geeignet ausgewiesen. Der Kollege wollte die fünf Stunden sowohl für das Vergaberecht als auch für das Bau- und Architektenrecht angerechnet haben. Hilfsweise beantragte er, eine Stunde dem Vergaberecht und vier Stunden dem Baurecht zuzurechnen.

Die Kammer folgte dem Hilfsantrag. Damit kam der Kollege im Vergaberecht auf 15 Stunden, im Bau- und Architektenrecht aber nur auf 14. Der ganze Streit drehte sich um eine einzige Stunde.

Die Entscheidung: Der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof und der BGH gaben der Kammer in der Sache recht. Den Bescheid selbst hob der AGH aus formalen Gründen auf, weil die Kammer ein Pflichtversäumnis nicht durch Verwaltungsakt feststellen darf. Die Begründung in der Sache stützt sich auf drei Punkte:

  • Wortlaut: „Je Fachgebiet“ heißt, dass in jedem Gebiet das volle Kontingent erbracht werden muss. Bei zwei Titeln sind das mindestens 30 Stunden, bei drei mindestens 45.
  • Wille des Satzungsgebers: Die Formulierung wurde 2009 gerade deshalb eingefügt, um die Doppelzählung von Kombinationsveranstaltungen auszuschließen.
  • Sinn und Zweck: Wer mehrere Titel führt, nimmt gegenüber dem Publikum eine weitergehende Qualifikation in Anspruch. Diese Erwartung wäre nicht gedeckt, wenn er sich nicht mehr fortbilden müsste als jemand mit einem einzigen Titel.

Auch einen naheliegenden Umweg hat der BGH ausgeschlossen: Dieselbe Veranstaltung an zwei Terminen zu besuchen und sie einmal für jedes Gebiet anzurechnen, erfüllt die Pflicht nicht. Beim zweiten Besuch lernt man nichts Neues.

→ Unser Beitrag zur Entscheidung: Doppelverwertung von Fachanwaltsfortbildungen ist nicht zulässig

Was dieselbe Entscheidung erlaubt: Stunden aufteilen

Der Beschluss wird meist nur als Verbot zitiert. Er enthält aber auch zwei Aussagen, die für die Planung wichtiger sind:

Erstens: Eine Kombinationsveranstaltung ist für jedes der Gebiete als Fortbildung geeignet. Der BGH sagt ausdrücklich, dass sie bei jedem Gebiet für sich angerechnet werden kann. Sie müssen sie also nicht einem Gebiet fest zuordnen, weil sie „eigentlich“ dorthin gehört.

Zweitens: Die Stunden lassen sich zeitanteilig verteilen. Die Kammer hatte die Veranstaltung schon im Bescheid so behandelt: Die Stunden können auf verschiedene Fachgebiete verteilt werden, zählen aber insgesamt nur einmal. Auf dieser Grundlage hat der BGH entschieden. Ausgeschlossen ist nur die Doppelzählung, nicht die Aufteilung.

Für eine sechsstündige Veranstaltung, die zwei Ihrer Gebiete betrifft, heißt das:

Aufteilung Gebiet A Gebiet B zulässig?
alles auf ein Gebiet 6 0 ja
hälftig 3 3 ja
nach Bedarf 2 4 ja, wenn das Programm es trägt
voll auf beide 6 6 nein

Aus unserer Sicht folgt daraus: Legen Sie die Aufteilung beim Einreichen selbst fest und schreiben Sie sie ausdrücklich dazu. Im BGH-Fall hat die Kammer genau die Aufteilung übernommen, die der Kollege hilfsweise beantragt hatte. Ob eine Kammer jede beliebige Aufteilung akzeptiert oder sich am Programm orientiert, hat der BGH nicht entschieden. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer Aufteilung, die sich aus dem Programm begründen lässt. Ein Vormittag zum einen Gebiet und ein Nachmittag zum anderen ist ein gutes Beispiel.

Wo sich Ihre Gebiete überschneiden

Kombinationsveranstaltungen lohnen sich dort, wo zwei Fachgebiete denselben Lebenssachverhalt betreffen. Einige typische Überschneidungen:

Titelkombination Typische gemeinsame Themen
Arbeitsrecht + Sozialrecht Aufhebungsvertrag und Sperrzeit, Arbeitslosengeld, Betriebsrente, Sozialversicherungspflicht
Familienrecht + Erbrecht Zugewinn und Pflichtteil, Testamentsgestaltung bei Trennung, Vorsorgevollmacht
Bau- und Architektenrecht + Vergaberecht Vergabe von Planungs- und Bauleistungen, VOB/A und VOB/B, Nachträge
Miet- und WEG-Recht + Bau- und Architektenrecht Mängel am Gemeinschaftseigentum, bauliche Veränderungen, Modernisierung
Verkehrsrecht + Versicherungsrecht Kfz-Haftpflicht und Kasko, Personenschaden, Regress
Medizinrecht + Sozialrecht Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege, Vertragsarztrecht
Steuerrecht + Handels- und Gesellschaftsrecht Umwandlung, Unternehmensnachfolge, Gesellschafterwechsel
Insolvenz- und Sanierungsrecht + Handels- und Gesellschaftsrecht Geschäftsführerhaftung, Restrukturierung, Anfechtung
Gewerblicher Rechtsschutz + Urheber- und Medienrecht Wettbewerbsrecht im Netz, Marken- und Werkschutz, Abmahnungen
Verwaltungsrecht + Migrationsrecht Aufenthaltsrecht, verwaltungsgerichtliches Eilverfahren

Worauf Sie achten sollten: Die Veranstaltung muss für jedes Gebiet, dem Sie Stunden zurechnen, fachspezifisch sein (§ 15 Abs. 1 FAO). Am einfachsten ist das, wenn der Veranstalter sie ausdrücklich für beide Fachanwaltschaften ausweist, so wie im BGH-Fall. Fehlt dieser Hinweis, legen Sie das Programm bei.

Das Selbststudium: fünf Stunden je Gebiet

Bis zu fünf Zeitstunden können im Selbststudium erbracht werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle stattfindet (§ 15 Abs. 4 FAO). Dieser Deckel knüpft an die 15 Stunden je Fachgebiet an und gilt deshalb je Gebiet. Bei zwei Titeln können Sie also zehn Stunden im Selbststudium erbringen, bei drei Titeln fünfzehn. Das ist der größte Posten, den Sie ohne Termin und ohne Anreise erledigen können.

Dabei gilt dasselbe Prinzip wie bei Veranstaltungen: Sie brauchen einen Kurs je Gebiet. Ein Kurs zum Arbeitsrecht deckt nicht zugleich das Sozialrecht ab. Nachzuweisen sind für jeden Kurs die Bescheinigung und die Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FAO).

Auf unserem Portal: Die Selbststudiumskurse von FachanwaltsCampus und Hanse Seminare wickeln wir selbst ab. FachanwaltsCampus deckt alle 24 Fachgebiete ab, Hanse Seminare zehn. Beide gibt es in zwei Formaten: 5 Zeitstunden für 119 € zzgl. USt. und 2,5 Zeitstunden für 79 € zzgl. USt. Bei zwei Titeln kosten zehn Stunden damit 238 € zzgl. USt., bei drei Titeln fünfzehn Stunden 357 € zzgl. USt. Ein Kurs von FachanwaltsCampus besteht aus einem Skript mit in der Regel fünf aktuellen Entscheidungen aus dem Gebiet und einer Lernerfolgskontrolle mit 12 Fragen.

→ Selbststudium von FachanwaltsCampus und Hanse Seminare ansehen · Der Selbststudium-Guide: die 5-Stunden-Regel richtig nutzen

Dozieren und Publizieren: für Vielbeschäftigte oft der effizienteste Weg

Wer ohnehin Vorträge hält oder schreibt, kann damit einen großen Teil der Pflicht erfüllen. Bei dozierender Teilnahme wird die Vorbereitungszeit „in angemessenem Umfang“ mitgezählt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 FAO). Auch wissenschaftliche Publikationen zählen.

Für mehrere Titel gilt nach unserer Einschätzung dieselbe Logik wie bei Kombinationsveranstaltungen: Ein Vortrag oder Aufsatz, der zwei Ihrer Gebiete betrifft, zählt nur einmal, kann aber aufgeteilt werden. Eine Entscheidung speziell zu Vorträgen und Publikationen gibt es dazu nicht. Die Begründung des BGH, dass die Pflicht „je Fachgebiet“ besteht, trifft aber jede Form der Fortbildung.

Der Lehrgang für den nächsten Titel

Wer gerade den Lehrgang für den zweiten oder dritten Titel absolviert, sollte zwei Dinge unterscheiden:

  • Für den neuen Titel werden die Lehrgangszeiten auf die Fortbildung angerechnet, die ab dem Lehrgangsjahr nachzuweisen ist, wenn der Antrag nicht im selben Jahr gestellt wird (§ 4 Abs. 2 FAO). Im Folgejahr reicht das meist nicht mehr. Dann brauchen Sie auch für das neue Gebiet eigene 15 Stunden.
  • Für Ihre bestehenden Titel zählt der Lehrgang grundsätzlich nicht mit. Die „Berliner Empfehlungen 2009“ hatten angeregt, bei Überschneidungen einen Fachlehrgang ausnahmsweise auch als Fortbildung für ein anderes Gebiet gelten zu lassen. Die Satzungsversammlung hat das nicht übernommen. Das stellte schon der BGH 2019 fest, und auch die aktuelle FAO enthält keine solche Regel. Wer Lehrgangsstunden einem bestehenden Titel zurechnen möchte, sollte das vorher mit der Kammer klären.

→ Fachanwalt werden: Voraussetzungen, Kosten und Gebietswahl

So planen Sie 30 oder 45 Stunden ohne Dezember-Stress

Weniger Stunden werden es auch mit guter Planung nicht. Wohl aber weniger Termine. Ein Beispiel für zwei Titel mit Überschneidung, etwa Arbeits- und Sozialrecht:

Baustein Arbeitsrecht Sozialrecht Termine
Kombinationsseminar Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld, 6 Zeitstunden, aufgeteilt 3 3 1
Tagesseminar im jeweiligen Gebiet, Live-Online 7 7 2
Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle 5 5 keine
Summe 15 15 3 Seminartage

Ohne Kombinationsseminar bräuchten Sie für dieselben 30 Stunden in der Regel vier Seminartage, denn zehn Veranstaltungsstunden je Gebiet passen nicht in einen einzigen Tag.

Fünf Regeln, die sich bewähren:

  1. Behalten Sie jedes Gebiet für sich im Blick. Die Kammer prüft jedes Gebiet getrennt. Der Fortbildungsstatus im Kundenbereich des Portals zeigt den Stand für jedes Gebiet getrennt, ohne dass Sie selbst Buch führen müssen.
  2. Planen Sie einen Puffer ein. Im BGH-Fall fehlte eine einzige Stunde. Ein oder zwei Stunden mehr je Gebiet kosten wenig und ersparen das Nachholverfahren.
  3. Rechnen Sie in Zeitstunden. „8 Unterrichtseinheiten“ zu 45 Minuten sind sechs Zeitstunden. Bei 45 Pflichtstunden summiert sich dieser Unterschied schnell.
  4. Nutzen Sie das Selbststudium vollständig, und zwar in jedem Gebiet. Es ist nicht an einen Termin gebunden.
  5. Buchen Sie die Termine früh. Präsenzveranstaltungen im vierten Quartal sind Ende Oktober vielfach belegt. Wer 30 oder 45 Stunden braucht, kann im Dezember nicht mehr alles über das Selbststudium lösen, denn dafür ist der Deckel zu niedrig.

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Alle Titel an einer Stelle: der Kundenbereich

Die eigentliche Mühe bei mehreren Titeln ist selten eine einzelne Buchung. Mühsam ist der Überblick: Welche Stunden stehen schon, in welchem Gebiet, und wo fehlt noch etwas? Wer seine Fortbildungen bei verschiedenen Anbietern bucht, hat die Bescheinigungen in verschiedenen Postfächern und die Stunden nirgends zusammengerechnet.

Genau dafür gibt es im Kundenbereich auf rechtsanwalt-fortbildung.net den Menüpunkt Fortbildungsstatus:

  • Stand je Fachanwaltschaft: Für jedes Ihrer Gebiete sehen Sie, wie viele der 15 Stunden schon absolviert sind, zum Beispiel „10 von 15 Stunden“. Bei zwei oder drei Titeln stehen die Gebiete untereinander, und Sie sehen sofort, wo noch etwas fehlt.
  • Auch frühere Jahre: Der Stand lässt sich jahrweise aufrufen. Das hilft, wenn die Kammer nach einem zurückliegenden Jahr fragt.
  • Fortbildungen anderer Anbieter: Kurse, die Sie über das Portal buchen, erscheinen automatisch. Stunden, die Sie woanders absolviert haben, tragen Sie über „Kurs eintragen“ selbst nach. So steht am Ende das ganze Jahr an einer Stelle.
  • Nach Reststunden suchen: Fehlen in einem Gebiet noch Stunden, startet ein Klick eine Suche, die nach genau diesem Gebiet und der noch fehlenden Stundenzahl gefiltert ist.
  • Schreiben an die Kammer: Über „Fortbildungsnachweise an RAK senden“ können Sie Ihre Nachweise von dort aus an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer schicken.

Für Kolleginnen und Kollegen mit zwei oder drei Titeln ist das der größte Vorteil des Portals. Seminare, Live-Online-Termine und Selbststudium verschiedener Anbieter laufen über ein Konto, und der Stundenstand muss nicht mehr in einer eigenen Tabelle nachgehalten werden.

Der Nachweis: Was Sie bei mehreren Titeln einreichen

  • Getrennt nach Gebieten auflisten. Eine Aufstellung je Fachanwaltschaft mit Veranstaltung, Datum und Zeitstunden.
  • Aufteilungen ausdrücklich angeben. Bei Kombinationsveranstaltungen gehört die Aufteilung dazu, zum Beispiel „davon 3 Zeitstunden Arbeitsrecht, 3 Zeitstunden Sozialrecht“. Fügen Sie das Programm bei, falls die Bescheinigung nicht beide Gebiete nennt.
  • Selbststudium doppelt belegen. Für jeden Kurs die Bescheinigung und die Lernerfolgskontrolle.
  • Eine Bescheinigung, eine Verwendung. Reichen Sie dieselbe Bescheinigung nicht mit voller Stundenzahl für zwei Gebiete ein. Das ist genau der Fall, den der BGH entschieden hat.

Wenn in einem Gebiet Stunden fehlen: Seit 2023 muss die Kammer Ihnen Gelegenheit geben, die fehlenden Stunden innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 FAO). Ein Widerruf betrifft die Bezeichnung, für die Stunden fehlen, nicht Ihre anderen Titel.

→ Fortbildungspflicht verletzt: Wann der Fachanwaltstitel wirklich in Gefahr ist

Und wenn ein Titel nicht mehr zur Praxis passt?

Auch das gehört zur ehrlichen Rechnung: Jeder Titel kostet 15 Stunden im Jahr, Jahr für Jahr. Wer ein Gebiet kaum noch bearbeitet, kann gegenüber der Kammer auf die Befugnis verzichten. Der Verzicht wird schriftlich gegenüber der Kammer erklärt, ein späterer Widerruf ist danach ausgeschlossen (BGH, AnwZ (Brfg) 56/15). Das ist keine Empfehlung, sondern eine Abwägung, die Sie treffen sollten, bevor Sie Stunden in ein Gebiet stecken, mit dem Sie nicht mehr werben wollen.

Fazit

Die Rechtslage ist klar: 15 Stunden je Fachgebiet, keine Doppelverwertung, auch nicht bei Veranstaltungen, die ausdrücklich für beide Gebiete ausgewiesen sind. Die Planung lässt trotzdem Spielraum. Kombinationsveranstaltungen dürfen aufgeteilt werden, das Selbststudium steht in jedem Gebiet mit fünf Stunden zur Verfügung, und Live-Online-Seminare ersparen die Anreise.

Ihr nächster Schritt: Öffnen Sie im Kundenbereich den Fortbildungsstatus und tragen Sie nach, was Sie 2026 außerhalb des Portals besucht haben. Dann sehen Sie für jedes Ihrer Gebiete, wie viele Stunden noch fehlen, und die Reststunden-Suche zeigt Ihnen passende Termine. Die Präsenz- und Online-Termine für die größere Lücke buchen Sie jetzt. Das Selbststudium, fünf Stunden je Gebiet, lässt sich danach jederzeit ergänzen, auch noch im Dezember.

→ Alle Fortbildungen nach § 15 FAO durchsuchen · Selbststudium für jedes Ihrer Gebiete buchen · Alles zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Häufige Fragen zu mehreren Fachanwaltstiteln

Wie viele Fortbildungsstunden brauche ich bei zwei Fachanwaltstiteln?

30 Zeitstunden im Kalenderjahr, 15 je Fachgebiet (§ 15 Abs. 3 FAO). Bei drei Titeln sind es 45 Stunden. Mehr als drei Titel sind nach § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO nicht möglich.

Kann ich eine Fortbildung für zwei Fachanwaltstitel anrechnen lassen?

Nicht voll für beide. Nach dem BGH (Beschluss vom 28.10.2019, AnwZ (Brfg) 14/19) zählt eine Veranstaltung insgesamt nur einmal, auch wenn der Veranstalter sie für beide Gebiete ausweist. Die Stunden dürfen aber auf die Gebiete aufgeteilt werden, etwa drei Stunden für das eine und drei für das andere Gebiet bei einem sechsstündigen Seminar.

Wer entscheidet, wie die Stunden einer Kombinationsveranstaltung aufgeteilt werden?

Das hat der BGH nicht ausdrücklich entschieden. Im entschiedenen Fall hat die Kammer die Aufteilung übernommen, die der Anwalt selbst beantragt hatte. Geben Sie die Aufteilung deshalb beim Einreichen ausdrücklich an und wählen Sie eine, die sich aus dem Programm begründen lässt.

Gilt die 5-Stunden-Grenze für das Selbststudium je Titel oder insgesamt?

Je Fachgebiet. Bei zwei Titeln können Sie zehn Stunden im Selbststudium erbringen, bei drei Titeln fünfzehn, allerdings mit einem eigenen Kurs und einer eigenen Lernerfolgskontrolle je Gebiet.

Wie behalte ich bei mehreren Titeln den Überblick über meine Stunden?

Im Kundenbereich von rechtsanwalt-fortbildung.net zeigt der Fortbildungsstatus für jede Ihrer Fachanwaltschaften, wie viele der 15 Stunden im Jahr schon absolviert sind. Kurse, die Sie über das Portal buchen, erscheinen automatisch, andere Fortbildungen tragen Sie selbst nach. Für fehlende Stunden gibt es eine gefilterte Reststunden-Suche. Ihre Nachweise können Sie von dort aus an Ihre Kammer senden.

Darf ich dasselbe Seminar zweimal besuchen, einmal für jeden Titel?

Nein. Der BGH hat ausdrücklich festgehalten, dass der zweite Besuch einer inhaltsgleichen Veranstaltung keinen Erkenntnisgewinn bringt und die Pflicht für das zweite Gebiet deshalb nicht erfüllt.

Zählt der Fachanwaltslehrgang für einen neuen Titel auch für meine bestehenden Titel?

Grundsätzlich nicht. Stellen Sie den Antrag nicht im Jahr des Lehrgangsbeginns, werden die Lehrgangszeiten nach § 4 Abs. 2 FAO auf die dann nachzuweisende Fortbildung im neuen Gebiet angerechnet. Eine Anrechnung auf bestehende Titel ist in der FAO nicht vorgesehen. Klären Sie das vorher mit Ihrer Kammer, wenn sich die Inhalte überschneiden.

Was passiert, wenn mir nur in einem meiner Gebiete Stunden fehlen?

Die Kammer muss Ihnen Gelegenheit geben, die fehlenden Stunden innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 FAO). Ein möglicher Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO betrifft nur die Bezeichnung, für die die Fortbildung fehlt.

Quellen: Fachanwaltsordnung (FAO), Stand 01.12.2025 · § 43c BRAO · BGH, Beschluss vom 28.10.2019, AnwZ (Brfg) 14/19 (Vorinstanz: Niedersächsischer AGH, AGH 13/18 (II 12/12)) · BGH, AnwZ (Brfg) 56/15 · BRAK-Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026

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