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Fachanwältinnen auf dem Rückzug – Warum der Frauenanteil in einigen Fachgebieten sinkt

Der Frauenanteil in der deutschen Anwaltschaft steigt seit Jahren kontinuierlich. Doch ausgerechnet dort, wo Spezialisierung und Expertise besonders gefragt sind, zeigt sich ein unerwarteter Trend: In mehreren Fachanwaltschaften geht der Anteil von Frauen spürbar zurück. Aktuelle Daten der BRAK und Analysen aus der Fachpresse — darunter der Beitrag auf RSW.BECK.de — werfen ein Schlaglicht auf eine Entwicklung, die für die Zukunft der juristischen Expertise in Deutschland relevant ist.


Frauenanteil insgesamt steigt – aber nicht in den Fachanwaltschaften

Nach der aktuellen Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik der BRAK (Stand 01.01.2025) gibt es 46.148 Fachanwält:innen in Deutschland. Davon sind 15.397 Frauen, was einem Frauenanteil von 33,36 % entspricht. Während sich der Gesamtfrauenanteil in der Anwaltschaft inzwischen der 40-Prozent-Marke nähert, stagniert oder sinkt der Anteil in bestimmten Spezialisierungen.

Besonders betroffen sind Fachgebiete, die traditionell hohe Frauenanteile aufweisen:

  • Familienrecht: Rückgang von 9.516 Fachanwält:innen (2017) auf 8.528 (2025)
  • Sozialrecht: Rückgang von 1.829 auf 1.619
  • Migrationsrecht: weiterhin vergleichsweise niedrige Titelzahlen

Parallel dazu steigt in anderen juristischen Berufsbereichen — insbesondere bei Syndikusanwält:innen — der Frauenanteil rasant und liegt inzwischen teilweise bei über 60 %. Das zeigt: Frauen treten in den juristischen Beruf ein, aber der Weg zum Fachanwaltstitel wird nicht im gleichen Maße beschritten.


Woran liegt das? Strukturelle Hürden für Fachanwältinnen

Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig – einige davon strukturell:

Hohe zeitliche Belastung in entscheidenden Karrierephasen

Der Erwerb eines Fachanwaltstitels erfordert Präsenzlehrgänge, umfangreiche Falllisten und regelmäßige Fortbildung. Diese Anforderungen fallen häufig genau in die Lebensphase, in der viele Juristinnen familiäre Verantwortung tragen. Doppelbelastung führt dazu, dass Fachanwaltsambitionen häufig zurückgestellt oder aufgegeben werden.

Ungünstige Rahmenbedingungen in bestimmten Fachgebieten

Gerade familienrechtliche und sozialrechtliche Fachgebiete zeichnen sich oft durch hohe Arbeitslast, schwierige Mandantenstrukturen und vergleichsweise geringere Vergütung aus. Dies kann die Attraktivität des Fachanwaltstitels in diesen Bereichen verringern – insbesondere, wenn gleichzeitig besser planbare Syndikusanstellungen verfügbar sind.

Attraktivität alternativer Karrierewege

Unternehmen entwickeln sich zu attraktiven Arbeitgebern: feste Arbeitszeiten, Homeoffice, klare Entwicklungswege. Gerade für Juristinnen entstehen dort planbare Karriereoptionen ohne die traditionsgemäß hohe Präsenzkultur vieler Kanzleien.

Starres System der Fachanwaltschaft

Das Fachanwaltsmodell ist seit Jahren im Kern unverändert – trotz Digitalisierung, E-Learning-Möglichkeiten und veränderter Arbeitsrealitäten. Flexiblere Fortbildungsformen könnten den Zugang erleichtern.


Welche Risiken entstehen, wenn bestimmte Fachanwaltschaften „wegbrechen“?

⚖️ Weniger Vielfalt

Wenn Frauen in bestimmten Fachgebieten unterrepräsentiert sind, gehen wichtige Perspektiven verloren, gerade in sensiblen Bereichen wie Familienrecht oder Sozialrecht.

👩‍⚖️ Rückgang spezialisierter Expertise

Sinkende Zahlen beim Erwerb von Fachanwaltstiteln bedeuten langfristig weniger spezialisierte Beratung – ein Risiko für Rechtsuchende und den Berufsstand insgesamt.

📉 Gefahr einer Ungleichheit trotz formal steigender Frauenquote

Weil mehr Frauen ins juristische Berufsleben einsteigen, aber weniger die Spezialisierung anstreben können, entsteht eine Lücke zwischen Einstiegschancen und Karrierefortschritt.


Was könnte sich ändern? Ansätze für moderne Fachanwaltskarrieren

Um die Fachanwaltschaft für Frauen (und generell für die neue Anwaltgeneration) attraktiver zu gestalten, werden zunehmend folgende Maßnahmen diskutiert:

  • Mehr flexible Fortbildungsmodelle – Onlineformate, Hybridkurse, asynchrone Lernmodule
  • Anerkennung praktischer Erfahrung außerhalb starrer Fallzahlen
  • Teilzeit-Modelle für Fachanwaltslehrgänge
  • Mentoringprogramme speziell für Juristinnen
  • Modernisierung der Fachanwaltsordnung (z. B. für neue Rechtsgebiete wie KI-Recht oder Legal Tech)

Deutschland braucht eine Fachanwaltschaft, die sich an modernen Karrierewegen orientiert und Diversität aktiv fördert.


Fazit

Die Zahlen sind deutlich: Während die Anwaltschaft weiblicher wird, verliert die Fachanwaltschaft in einigen Bereichen Frauen. Die Gründe liegen in strukturellen Herausforderungen, unflexiblen Fortbildungsmodellen und attraktiveren Alternativen im Unternehmensbereich.

Für Kanzleien, Rechtsberater:innen und den Berufsstand insgesamt sollte dies ein Warnsignal sein: Spezialisierung muss zugänglicher werden – und zwar für alle.


Wer sich spezialisieren möchte: Alle Fachanwaltsfortbildungen auf einen Blick

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„Externer Rechtsrat ersetzt keine Fachanwaltsfortbildung“ – ein Urteil des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (AnwZ (Brfg) 32/25) hat mit Beschluss vom 24.10.2025 erneut klargestellt: Externe Beratungsgespräche ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Fachanwaltsfortbildung. Damit stellt das Gericht unmissverständlich fest, dass auch erfahrene Berufsträger jedes Jahr eine formelle Fortbildung absolvieren müssen – und zwar in einem Rahmen, der den Vorgaben der FAO genügt.

Die Fakten

Ein Steuerrechtsfachanwalt konnte für das Jahr 2021 keinerlei Fortbildungsnachweise vorlegen. Stattdessen argumentierte er, dass er als General Counsel regelmäßig externen steuerrechtlichen Rat eingeholt habe – etwa zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, internationalen Personalfragen oder Bilanzierungsproblemen. Diese Beratung sei seiner Ansicht nach gleichwertig mit einer Fortbildung.

Sowohl der Anwaltsgerichtshof Berlin als auch der BGH sahen das anders: Individuelle Rechtsberatung – selbst auf hohem Niveau – ist keine Fortbildung im Sinne der FAO.

Warum Beratung keine Fortbildung ist

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt § 14 FAO eine strukturierte Vermittlung fachbezogener Inhalte durch einen Referenten gegenüber einer Mehrzahl von Teilnehmenden. Auch der fachliche Austausch im Rahmen einer Veranstaltung gehört dazu.

Beratungsgespräche erfüllen diese Kriterien nicht:

  • Sie dienen der Lösung eines konkreten, einzelfallbezogenen Problems.
  • Sie richten sich an genau eine Person oder ein internes Team, nicht an einen Teilnehmerkreis.
  • Sie werden nicht mit dem Ziel durchgeführt, Wissen systematisch zu vermitteln.

Der BGH machte daher klar: Auch umfangreiche externe Fachberatung ist berufliche Tätigkeit – aber keine Fortbildung.

Fortbildungspflicht ist kalenderjahrbezogen

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils: Die Pflicht zur Fortbildung entsteht für jedes Kalenderjahr neu. Wer die Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann das Versäumte grundsätzlich nicht rückwirkend kompensieren. Eine Ausnahme gilt nur für Fälle, in denen im Folgejahr überobligatorisch nachweislich Fortbildung erbracht wird – was 2021 bereits nicht mehr möglich war.

Zudem bestand vor der Änderung der FAO im Oktober 2023 kein Anspruch darauf, von der Kammer noch eine Nachholmöglichkeit eingeräumt zu bekommen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein klares Signal an alle, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen:

  • Mandatsarbeit, Beratung oder interne Abstimmungen zählen nicht als Fortbildung.
  • Die erforderlichen Stunden müssen strukturierte Seminare oder anerkannte Selbststudien mit Lernerfolgskontrolle sein.
  • Das Kalenderjahr ist bindend.
  • Fehlende Fortbildung kann zum Verlust der Fachanwaltsbezeichnung führen.

Für Kanzleien bedeutet das: Planbarkeit ist entscheidend. Wer erst im Dezember nach passenden Angeboten sucht, setzt seine Fachanwaltsbezeichnung unter Umständen fahrlässig aufs Spiel.

Fazit

Die Entscheidung des BGH bestätigt erneut: Fachanwaltsfortbildung ist eine eigenständige Pflicht, die bewusst und planvoll erfüllt werden muss. Beratungsleistungen – selbst anspruchsvolle – ersetzen diese Pflicht nicht. Wer dauerhaft Wert auf die eigene Qualifikation und die Sicherheit seiner Fachanwaltsbezeichnung legt, sollte Fortbildungen rechtzeitig, strukturiert und nach FAO-konformem Nachweis absolvieren.


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Fortbildungspflicht im Fokus – Neues Urteil des BGH

Wer die Fachanwaltsbezeichnung führt, trägt nicht nur einen Titel, sondern auch Verantwortung. Dazu gehört insbesondere die jährliche Fortbildungspflicht nach § 15 FAO. Doch wie streng diese Pflicht tatsächlich gehandhabt wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25) eindrucksvoll gezeigt: Wer seine Fortbildung schleifen lässt, riskiert den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung – und zwar ohne vorherige „Erinnerung“ durch die Kammer.

Der Fall: Nachsitzen hilft nicht mehr

Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hatte seine Fortbildungspflicht in den Jahren 2021 und 2022 nicht ordnungsgemäß erfüllt. Erst 2024 legte er umfangreiche Nachweise nach – zu spät, wie der BGH klarstellte. Die Fortbildung muss zeitnah erfolgen, eine Jahre später vorgenommene „Übererfüllung“ bleibt ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.

Das Anwaltsblatt bringt es auf den Punkt: Fortbildung ist keine Finte, sondern Kernbestandteil des Fachanwaltstitels. Wer glaubt, interne Meetings, Einzelgespräche oder vage Teilnahmebescheinigungen reichten aus, irrt gewaltig. Anerkannt werden nur echte, anwaltsorientierte und nachweisbare Fortbildungsveranstaltungen.

Was heißt das für die Praxis?

  • Jährlich 15 Zeitstunden: Ob Präsenz, Online-Seminar oder wissenschaftliche Veröffentlichung – der Nachweis muss klar und prüffähig sein.
  • Keine stillschweigende Nachholung: Wer ein Jahr versäumt, kann das nicht beliebig später ausgleichen. Nur eine zeitnahe Nachholung – etwa im Folgejahr – kann im Einzelfall noch berücksichtigt werden.
  • Strenge Nachweise: Teilnahmebescheinigungen müssen Dozenten, Themen und konkrete Zeitangaben enthalten. Pauschale Bestätigungen reichen nicht.

Unser Tipp: Lieber rechtzeitig buchen als riskieren

Die Entscheidung des BGH zeigt: Fortbildungspflicht ist Pflicht, nicht Kür. Wer hier nachlässig ist, gefährdet nicht nur seinen Titel, sondern auch die eigene Reputation.

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FAO Änderungen 2025 – Das müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jetzt wissen

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 26. Mai 2025 wichtige Änderungen an der Fachanwaltsordnung (FAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) beschlossen. Die Neuerungen wurden vom Bundesministerium der Justiz genehmigt und treten zum 1. Dezember 2025 in Kraft.

Damit bringen die FAO Änderungen 2025 mehr Flexibilität beim Erwerb von Fachanwaltstiteln und passen die Anforderungen an die Realität des anwaltlichen Berufsalltags an.

Hier eine kurze Übersicht aller Änderungen für Sie:


Verlängerung des Nachweiszeitraums auf fünf Jahre

Die zentrale Neuerung der FAO Änderungen 2025 betrifft den Nachweis praktischer Erfahrungen:

  • Künftig gilt eine 5-Jahres-Frist statt bisher drei Jahre.
  • Damit wird Anwältinnen und Anwälten deutlich mehr Zeit eingeräumt, die erforderlichen Fälle für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nachzuweisen.

Warum ist diese Anpassung wichtig?

  • Die bisherige Dreijahresfrist war für viele zur Zugangshürde geworden.
  • Gründe: weniger Kanzleineugründungen, sinkendes Fallaufkommen, mehr Teilzeitstellen und zusätzliche Belastungen – gerade bei Anwältinnen im Familien- oder Sozialrecht.
  • Durch die Verlängerung entsteht mehr Chancengleichheit, ohne dass die Fallzahlen reduziert werden.

Geänderte Fallzahlen und Anforderungen in einzelnen Fachgebieten

Die FAO Änderungen 2025 betreffen auch die Fallanforderungen in verschiedenen Fachrichtungen:

  • Arbeitsrecht: 100 Fälle aus mindestens vier Teilgebieten, mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren.
  • Familienrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 Gerichtsverfahren. Scheidungsfolgesachen im Verbund zählen separat; nur begrenzt anrechenbare Mediations- und Verfahrensbeistandsfälle.
  • Strafrecht: 60 Fälle, davon mindestens 40 Hauptverhandlungstage, 30 davon vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht.
  • Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren, aufgeteilt auf drei verschiedene Bereiche des § 14l FAO.

Zusätzlich wurden in Fachgebieten wie Sozialrecht und Erbrecht die nachzuweisenden Kenntnisse präzisiert.


Anpassungen in der Berufsordnung (BORA)

Auch die BORA erfährt wichtige Änderungen:

  • Werbung: Nur sachlich und nicht irreführend; Mandatswerbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
  • Informationspflichten: Mandanten müssen vor Mandatsbeginn umfassend informiert werden – ein Verweis auf das Anwaltsverzeichnis genügt.
  • Außenauftritt: Zusammenarbeit mit anderen Berufen muss kenntlich gemacht werden; ausgeschiedene Partner dürfen nur mit Hinweis auf ihr Ausscheiden aufgeführt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die FAO Änderungen 2025 haben weitreichende Folgen für die Anwaltschaft:

  • Erleichterter Zugang zum Fachanwaltstitel, insbesondere für Teilzeit-Anwälte und Kolleginnen mit familiären Verpflichtungen.
  • Klarere Vorgaben in den Fachgebieten, die die Vergleichbarkeit und Qualität der Fachanwaltschaften sichern.
  • Neue Informations- und Transparenzpflichten im Mandatsverhältnis und Kanzleiauftritt.

Ihr Vorteil: Fortbildung unkompliziert auf rechtsanwalt-fortbildung.net

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  • Effizient und stressfrei: Früh buchen und Jahresend-Hektik vermeiden.

Gerade in Zeiten der FAO Änderungen 2025 ist es entscheidend, Fortbildungen rechtzeitig und gezielt zu planen.


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Fortbildungspflicht für Fachanwälte: Zwischen Pflicht und Praxis – und wie Sie Risiken vermeiden

Einleitung: Pflicht mit Folgen

Die Fortbildungspflicht für Fachanwältinnen und Fachanwälte ist kein bloßer Formalismus – sie ist berufsrechtlich verbindlich geregelt und kann bei Missachtung gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2025 zeigt eindrucksvoll, wie schnell eine versäumte Nachweiserbringung zum Verlust der Fachanwaltsbezeichnung führen kann – selbst dann, wenn die Fortbildung möglicherweise sogar stattgefunden hat.

In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, zeigen anhand eines aktuellen Falls, wo Stolpersteine lauern – und wie unser Portal rechtsanwalt-fortbildung.net dabei hilft, Fortbildungspflichten stressfrei und fristgerecht zu erfüllen.


Die rechtlichen Grundlagen: BRAO und FAO

Die Fortbildungspflicht ist für Fachanwältinnen und Fachanwälte gesetzlich klar geregelt:

  • Nach § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) müssen jährlich 15 Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen werden.
  • Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn diese Pflicht nicht erfüllt oder der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wird.
  • Die Nachweiserbringung muss bis spätestens Jahresende (31.12.) erfolgen. Wird eine Nachfrist gesetzt, endet diese typischerweise im Folgejahr (z. B. 31.03. oder 30.04.).

Das bedeutet in der Praxis: Wer die Fristen verpasst, riskiert die Aberkennung seines Fachanwaltstitels – auch wenn er oder sie die Inhalte der Fortbildung womöglich absolviert hat, dies aber nicht nachweisen kann.


Der Fall: Widerruf trotz später Nachweise

Der dem BGH-Beschluss zugrundeliegende Fall betrifft einen Fachanwalt für Strafrecht, der die Fortbildungsnachweise für das Kalenderjahr 2023 nicht rechtzeitig eingereicht hatte – weder bis Jahresende, noch bis zur gesetzten Nachfrist im April 2024. Zwar erklärte er später, die Fortbildungen absolviert zu haben und reichte angeblich neu beschaffte Nachweise ein. Doch das genügte dem Anwaltsgerichtshof nicht: Der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wurde als rechtmäßig bestätigt.

Der BGH betonte: Eine nachträgliche Vorlage im Berufungsverfahren erfüllt die Anforderungen nicht. Entscheidend ist allein, ob die Nachweise fristgerecht oder innerhalb der Nachfrist erbracht wurden. Persönliche Schwierigkeiten, Krankheit oder finanzielle Engpässe wurden im konkreten Fall nicht als Entschuldigung anerkannt – zumal der Betroffene wiederholt angekündigt, aber nie konkret gehandelt hatte.


Fortbildungspflicht als Stolperstein – das zeigt auch die Praxis

Wie der begleitende Artikel im Anwaltsblatt feststellt, geraten Fachanwältinnen und Fachanwälte immer wieder durch vermeintlich kleine Versäumnisse in ernsthafte Probleme:

  • Die Fristen werden schlicht vergessen oder unterschätzt.
  • Die Nachweispflicht wird aufgeschoben, bis es zu spät ist.
  • Bei der Beurteilung, was als geeignete Fortbildung gilt, gibt es Unsicherheiten, z. B. bei inhouse-Schulungen oder Online-Angeboten.
  • Manche Kanzleien verlieren in stressigen Phasen den Überblick über absolvierte und noch offene Stunden.

Ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann bereits zum Widerruf führen – vor allem, wenn keine glaubhafte Entschuldigung oder verspätete Nachweise erbracht werden. Hinzu kommt: Die Berufshaftpflichtversicherung könnte Probleme machen, wenn Fachanwaltsbezeichnungen fälschlich geführt werden – selbst bei rein formalen Verstößen.


Was viele übersehen: Die Fortbildungspflicht endet nie

Die Fortbildungspflicht gilt lückenlos jedes Jahr. Auch wer in Elternzeit, längerer Krankheit oder Teilzeit tätig ist, bleibt verpflichtet – Ausnahmen gelten nur in ganz wenigen Fällen und müssen von der zuständigen Kammer im Voraus genehmigt werden.

Auch Teilzeitbeschäftigung oder eine vorübergehende Mandatspause entbinden nicht von der Pflicht. Die Fachanwaltsbezeichnung verpflichtet zu einer kontinuierlichen fachlichen Aktualisierung – unabhängig von der aktuellen Berufsausübung.


Wie rechtsanwalt-fortbildung.net Sie unterstützt

Auf unserem Portal rechtsanwalt-fortbildung.net finden Sie alle Fachanwaltsfortbildungen übersichtlich an einem Ort – tagesaktuell, geordnet nach Fachgebieten und Anbietern. Wir helfen Ihnen dabei, die Fortbildungspflicht rechtzeitig, sicher und ohne Stress zu erfüllen.

Unsere Vorteile auf einen Blick:

1. Zentrale Seminarübersicht

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3. Direktbuchung mit Fortbildungsnachweis

Viele Veranstaltungen sind direkt über unser Portal buchbar – inklusive der benötigten Teilnahmebescheinigungen zur Vorlage bei Ihrer Kammer.

4. Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle

Wenn es einmal besonders eng wird, bieten wir auch geeignete Selbststudien-Angebote mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO – ebenfalls über unser Portal abrufbar.


Fazit: Besser rechtzeitig handeln – und strukturiert planen

Der aktuelle BGH-Beschluss zeigt: Die Fortbildungspflicht ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern ein rechtlich durchsetzbares Muss. Versäumnisse können teuer werden – nicht nur finanziell, sondern auch mit Blick auf die berufliche Reputation.

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Checkliste für Ihre Fortbildungspflicht

✅ Jährlich 15 Zeitstunden absolvieren
✅ Formelle Teilnahmebescheinigungen aufbewahren
✅ Fristen der Kammer beachten (meist: 31.12. + Nachfrist)
✅ Geeignete Formate wählen (Präsenz, Online, Selbststudium mit Kontrolle)
✅ Bei Unsicherheiten Rücksprache mit der Kammer halten
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FAO-Reform 2025: Mehr Zeit für Fachanwälte, neue Regeln in sechs Fachgebieten

Am 26. Mai 2025 hat die 8. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine richtungsweisende Reform der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen. Im Zentrum steht die Verlängerung des Nachweiszeitraums für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre. Außerdem wurden die Anforderungen in sechs Fachanwaltsgebieten modernisiert – von Arbeitsrecht bis Bank- und Kapitalmarktrecht – um den Zugang zum Fachanwaltstitel zeitgemäßer und fairer zu gestalten. Die Reform soll den veränderten Bedingungen im Anwaltsberuf Rechnung tragen und insbesondere jungen Anwältinnen und Anwälten mehr Chancengleichheit bieten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen, ihre Hintergründe und die Einordnung dieser Reform als Teil eines fortlaufenden Modernisierungsprozesses.

Mehr Zeit für den Fachanwaltstitel: Nachweiszeitraum auf fünf Jahre verlängert

Wer den Titel Fachanwältin oder Fachanwalt erwerben will, muss neben theoretischen Kenntnissen auch praktische Erfahrung durch eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle nachweisen. Bisher durften diese Fälle höchstens drei Jahre zurückliegen – eine Frist, die sich in den letzten Jahren für viele als Hürde erwiesen hat. Die Satzungsversammlung hat daher § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO geändert und den Zeitraum auf fünf Jahre ausgedehnt. Künftig können Antragsteller*innen also Fälle aus den letzten fünf Jahren anrechnen lassen, um die geforderte Fallzahl zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen und Fallzahlen für jedes Fachgebiet bleiben dabei unverändert; es zählt nun aber weniger die „Falldichte“ pro Jahr.

Diese Verlängerung verschafft angehenden Fachanwältinnen und Fachanwälten mehr Luft und Fairness. Gerade wer in Teilzeit arbeitet, familienbedingt pausiert oder in einer Region mit geringer Fallzahl praktiziert, hatte bislang oft Schwierigkeiten, innerhalb von nur drei Jahren genug Fälle zu sammeln. Die Satzungsversammlung griff diese Problematik auf und stimmte mit deutlicher Mehrheit (63 zu 6 Stimmen) für die Fünf-Jahres-Frist. Nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium sollen die Änderungen voraussichtlich Ende 2025 in Kraft treten.

Reform der Anforderungen in sechs Fachanwaltsgebieten

Zeitgleich mit der Fristverlängerung wurden die fachlichen Anforderungen in sechs Fachanwaltschaften reformiert, um sie an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Arbeitsrecht: Wegfall der starren Vorgabe für Fälle im Kollektivarbeitsrecht. Statt bisher eine bestimmte Mindestzahl an kollektivarbeitsrechtlichen Fällen nachweisen zu müssen, genügt nun, dass die erforderlichen 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 FAO definierten Teilbereiche stammen (dazu zählen individual- und kollektivarbeitsrechtliche Gebiete). Außerdem müssen mindestens 50 der 100 Fälle Gerichts- oder Schiedsverfahren gewesen sein. Diese Flexibilisierung trägt der Realität Rechnung, dass nicht jeder Anwältin regelmäßig kollektivrechtliche Streitigkeiten führt.
  • Familienrecht: Nach wie vor sind 120 Fälle innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Neu ist jedoch, dass im Ehescheidungsverfahren geltend gemachte Folgesachen jeweils als eigenständige Fälle zählen. Das heißt, wenn z. B. im Verbund mit einer Scheidung zugleich Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerechtsfragen geregelt werden, wird nun jede dieser Folgesachen separat angerechnet. Dadurch können Familienrechtler*innen die Fallzahl leichter erreichen, obwohl komplexe Scheidungen oft mehrere Teilaspekte umfassen.
  • Strafrecht: Die Anforderung bleibt bei 60 bearbeiteten strafrechtlichen Fällen, aber die Vorgaben zu Hauptverhandlungen wurden präzisiert. Künftig müssen darunter 40 Hauptverhandlungstage absolviert sein, davon mindestens 30 vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht. Damit werden genügend Erfahrungen in umfangreicheren Strafsachen sichergestellt, allerdings zählen Verhandlungen vor dem Schöffengericht (Amtsgericht mit Schöffen) nun mit – zuvor lag der Fokus stärker auf Land- und Oberlandesgerichten. Diese Änderung berücksichtigt, dass viele Strafverteidigungen auf Schöffengerichtsebene stattfinden.
  • Erbrecht: Die Fallzahlen bleiben konstant (erforderlich sind hier weiterhin zumeist 80 erbrechtliche Fälle, wie bisher). Geändert hat sich aber die Verteilung auf die verschiedenen Themengebiete des Erbrechts. Die Fälle müssen nun mindestens vier der fünf Wissensgebiete des Erbrechts abdecken, wobei in drei dieser Bereiche jeweils mindestens fünf Fälle nachzuweisen sind. Damit entfällt der Zwang, wirklich alle Teilgebiete abzudecken, und es genügt, wenn eine angehender Fachanwalt*anwältin für Erbrecht in vier von fünf Kernbereichen praktische Erfahrung gesammelt hat. Diese Bereiche umfassen etwa die vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung sowie Vorsorgevollmachten – ein Bereich, den die Reform explizit klarer gefasst hat.
  • Bank- und Kapitalmarktrecht: Die erforderliche Fallzahl wurde hier auf 60 Fälle festgelegt (zuvor waren es 80) und die Anforderungen modernisiert. Mindestens 30 dieser 60 Fälle müssen in rechtsförmigen Verfahren geführt worden sein, etwa vor Gericht, in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder Schieds- und Schlichtungsverfahren (z. B. Ombudsstelle). Außerdem müssen die Fälle mindestens drei verschiedene Bereiche des Bank- und Kapitalmarktrechts betreffen, auf jedem dieser Bereiche mit mindestens fünf Fällen. Die in § 14l FAO neu definierten Wissensgebiete reichen von den Grundlagen der Bank-Kunden-Beziehung (AGB, Kontoarten, Bankentgelte) über das Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht bis hin zu modernen Zahlungssystemen (Überweisung, Lastschrift, digitale Bezahlmethoden, Kreditkarten). Diese Aktualisierung stellt sicher, dass Fachanwält*innen für Bank- und Kapitalmarktrecht ein breites Spektrum abdecken – inklusive neuer Entwicklungen im Finanzsektor.
  • Sozialrecht: Die fachlichen Kenntnisbereiche im Sozialrecht wurden neu gefasst, um aktuellen Gesetzesänderungen gerecht zu werden. § 11 FAO listet nun explizit u. a. das Recht der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und das Existenzsicherungsrecht (Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld) als nachzuweisende Kenntnisse auf. Auch das Recht der Familienleistungen und -hilfen sowie das Ausbildungsförderungsrecht wurden deutlicher hervorgehoben. Diese Modernisierung spiegelt die neuen Begriffe und Strukturen des Sozialgesetzbuchs wider, ohne die Fallzahl (weiterhin 60 Fälle) zu verändern. Praktisch bedeutet das, dass in Ausbildungskursen und Prüfungen für den Fachanwalt für Sozialrecht verstärkt auf diese Themen Wert gelegt wird.

Gründe der Reform: Veränderter Berufsalltag und schwindende Fallzahlen

Warum waren diese Änderungen erforderlich? Die Rahmenbedingungen des Anwaltsberufs haben sich seit Einführung der FAO in den 1990er Jahren grundlegend geändert. Teilzeitarbeit und familienbedingte Auszeiten sind heute weit verbreitet und gesellschaftlich akzeptiert – für Frauen wie Männer. Gleichzeitig verzeichnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen generellen Rückgang der Fallzahlen, während der Aufwand pro Mandat gestiegen ist. Nach einer Analyse des Soldan Instituts hat sich die Zahl der Gerichtsverfahren seit den 1990er Jahren annähernd halbiert, während sich die Zahl der zugelassenen Anwälte nahezu verdoppelt hat. Mit anderen Worten: Es gibt immer weniger Fälle, die unter immer mehr Jurist*innen aufgeteilt werden müssen. Gerade in ländlichen Regionen fehlen oft genug passende Mandate, um in kurzer Zeit die erforderlichen Fallzahlen zu sammeln.

Diese Entwicklungen führten dazu, dass die starren drei Jahre zur „faktischen Zugangsschranke“ geworden waren, wie es in der Begründung heißt. Wer nicht in Vollzeit oder in einer großstädtischen Kanzlei mit hohem Mandatsaufkommen arbeitete, hatte vielfach kaum eine Chance, alle Bedingungen in so kurzer Zeit zu erfüllen. Die Fachanwaltsordnung ging ursprünglich implizit von einer Vollzeittätigkeit aus – früher waren 40+ Wochenstunden gerade für Kanzleiinhaber üblich. Heutige Berufsrealität ist jedoch oft anders: Viele jüngere Anwält*innen sind angestellt statt selbstständig, Kanzleineugründungen werden seltener, und flexible Arbeitsmodelle ersetzen das traditionelle 60-Stunden-Partnerleben. Die bisherige Fristenregelung passte schlicht nicht mehr zur „gelebten Realität“.

Hinzu kommt ein demografischer Effekt: In einigen Fachgebieten stagnierte zuletzt der Nachwuchs, teils nahmen die Gesamtzahlen der Fachanwälte sogar ab. Besonders drastisch war der Rückgang im Familienrecht und Sozialrecht – interessanterweise zwei Gebiete, in denen überdurchschnittlich viele Frauen tätig sind. Die Ursachen dafür liegen auf der Hand: Nach wie vor schultern Frauen den Löwenanteil der Sorgearbeit (Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen), was ihre berufliche Zeit für Zusatzqualifikationen einschränkt. Die Zahlen belegen, dass Rechtsanwältinnen seltener Fachanwälte werden als ihre männlichen Kollegen, obwohl Fachanwältinnen gerade in kleineren Kanzleien eigentlich genauso gefragt wären. Der Deutsche Anwaltverein hatte im Vorfeld explizit auf diese strukturelle Benachteiligung hingewiesen und betont, dass die ungleiche Verteilung der Familienarbeit ein wesentlicher Grund für die geringere Fachanwältinnen-Quote ist. Kurzum: Die Reform war nötig, um auf einen nachhaltigen Wandel im Berufsbild zu reagieren und drohenden Nachwuchsmangel in einigen Spezialisierungen abzuwenden.

Ziele der Reform: Mehr Fairness, Nachwuchsförderung und Qualitätssicherung

Mit der Verlängerung der Fall-Sammelfrist und den punktuellen Anpassungen verfolgt die Satzungsversammlung klare Ziele. Zunächst soll die Reform Fairness und Chancengleichheit herstellen – insbesondere für Anwältinnen und Kollegen, die nicht in den klassischen Vollzeitmustern arbeiten. Teilzeitjurist*innen und solche mit Familienverantwortung erhalten nun eine realistische Chance, den Fachanwaltstitel zu erwerben, ohne ihre Lebensmodelle opfern zu müssen. Der DAV begrüßte die Änderung ausdrücklich als Schritt, um der ungleichen Verteilung der Sorgearbeit etwas entgegenzusetzen und mehr Anwältinnen den Fachanwalt zu ermöglichen.

Darüber hinaus soll die Reform den juristischen Nachwuchs motivieren und fördern. Für viele junge Anwältinnen und Anwälte ist der Fachanwaltstitel ein wichtiges Karriereziel und ein Qualitätsmerkmal gegenüber Mandanten. Wenn der Weg dorthin nun weniger von starren zeitlichen Hürden geprägt ist, dürften wieder mehr Jungjurist*innen diesen Weg einschlagen. In der Tat galt die Fachanwaltschaft lange als Erfolgsmodell – sie ist ein etabliertes „Qualitätssiegel“ im Rechtsdienstleistungsmarkt. Private Mandanten wie Unternehmen achten bei der Anwaltssuche gezielt auf Fachanwaltstitel. Doch zuletzt flachte der Zuwachs deutlich ab Indem die Zugangsvoraussetzungen nun realitätsnäher gefasst werden, soll der Trend wieder positiver ausfallen und die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte weiter wachsen (oder zumindest nicht weiter schrumpfen).

Trotz aller Erleichterungen wurde die Qualitätssicherung ausdrücklich im Blick behalten. Die Reform verändert die erforderliche Menge der Fälle nicht – ein Fachanwalt muss nach wie vor z. B. 100 arbeitsrechtliche oder 120 familienrechtliche Fälle vorweisen, sodass die Praxisbreite und Erfahrung gewährleistet bleibt. Lediglich der Zeitraum ist gestreckt, was im Idealfall sogar der Qualität zugutekommt: Fachwissen wird nun über längere Zeit „am Ball gehalten“ und kontinuierlicher vertieft, anstatt Fälle in kurzer Zeit zu erzwingen. In der Diskussion wurde betont, dass eine geringere Falldichte keinen Qualitätsverlust bedeutet – im Gegenteil, sie könnte zu einer Qualitätssteigerung führen. Auch die Härtefallklausel (§ 5 Abs. 3 FAO), die bislang Verlängerungen im Einzelfall erlaubte, bleibt bestehen. Allerdings wird sie durch die allgemeine Fristverlängerung in vielen Fällen entbehrlich, was wiederum die Rechtsanwaltskammern entlastet (weniger Einzelprüfungen). Unterm Strich soll die Reform also gleiche Wettbewerbschancen schaffen, ohne das hohe Niveau der Fachanwaltsqualifikation zu gefährden.

Ausblick: Ein Etappenziel im Modernisierungsprozess der FAO

Die beschlossenen Änderungen gelten als Etappenziel einer fortlaufenden Modernisierung der Fachanwaltsordnung – keineswegs als Endpunkt. Sowohl Berufsverbände als auch die BRAK erkennen an, dass weitere Anpassungen folgen müssen, um die Fachanwaltschaft zukunftsfit zu halten. Prof. Dr. Matthias Kilian vom Soldan Institut begrüßt die aktuellen Reformschritte, betont aber: „Die jetzt beschlossenen Änderungen können nur ein erster Aufschlag sein, um die FAO zukunftsfit zu machen.“soldan.de Bereits in der Vergangenheit hatte das Soldan Institut vor „Wolken am blauen Himmel der Fachanwaltschaften“ gewarnt und empirischen Reformbedarf aufgezeigt. Aktuell läuft sogar eine groß angelegte Befragung der Anwaltschaft (sowohl Fachanwälte als auch Nicht-Fachanwälte), um weitere Verbesserungsmöglichkeiten in der FAO zu identifizieren. Die Ergebnisse sollen der Satzungsversammlung als Grundlage für kommende Reformen dienen.

Auch die Satzungsversammlung selbst versteht die Reform als Teil einer kontinuierlichen Entwicklung. In vorherigen Sitzungen wurden z. B. bereits Überlegungen zur Fortbildungspflicht oder zur Einführung neuer Fachanwaltsbezeichnungen diskutiert. Die nächste Sitzung des „Anwaltsparlaments“ ist für Dezember 2025 angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass weitere Modernisierungen der FAO folgen werden, um den Fachanwaltsberuf an die Dynamik von Recht und Anwaltsmarkt anzupassen.

Fazit: Mit der FAO-Reform vom 26. Mai 2025 reagiert die Anwaltschaft auf veränderte Realitäten: Mehr Flexibilität bei der Fallpraxis, aktualisierte Anforderungen in wichtigen Rechtsgebieten und ein klares Bekenntnis zu Fairness und Qualität. Fachanwältinnen und Fachanwälte – ob in Großkanzlei oder Teilzeit, ob in Hamburg oder auf dem Land – sollen auch künftig ihr Spezialwissen nachweisen können, ohne unüberwindbare Hürden. Die Reform schafft dafür die Basis und markiert einen wichtigen Schritt im fortwährenden Prozess, die Fachanwaltsordnung im Sinne der Anwaltschaft weiterzuentwickeln.

Änderung der FAO zum 01.05.2025: Was sich bei § 26 ändert – und was das für Fachanwält:innen bedeutet

Änderung der FAO zum 01.05.2025: Neuer § 26 schafft Klarheit zum Inkrafttreten – Was Fachanwält:innen jetzt wissen sollten

Zum 1. Mai 2025 ist eine Änderung der Fachanwaltsordnung (FAO) in Kraft getreten. Auch wenn sich der geänderte Paragraph auf den ersten Blick nur auf formale Fragen des Inkrafttretens bezieht, lohnt sich ein genauer Blick: Denn § 26 FAO wurde komplett überarbeitet – mit praktischen Auswirkungen auf alle, die sich mit dem Erwerb oder Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung befassen.

In diesem Artikel erklären wir, was sich genau geändert hat, warum das für Fachanwält:innen dennoch wichtig ist und wie Sie Ihre Fortbildungspflicht auch künftig sicher und einfach über unser Portal rechtsanwalt-fortbildung.net erfüllen können.


Was regelt § 26 FAO?

§ 26 FAO gehört zu den sogenannten Schlussvorschriften. Er enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zur Ausfertigung der FAO – also dazu, ab wann die Fachanwaltsordnung oder deren Änderungen gültig sind und wie diese in Kraft gesetzt werden. In der Praxis betrifft das insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich gerade in einem Fachanwaltsverfahren befinden oder Änderungen der Fortbildungsanforderungen beobachten.


Was wurde zum 01.05.2025 geändert?

In der bisherigen Fassung der FAO (Stand 01.10.2023) enthielt § 26 FAO drei Absätze mit einer ausführlichen Regelung:

  • Änderungen traten frühestens drei Monate nach Übermittlung an das Bundesjustizministerium und erst nach Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft.
  • Die Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz wurde ausdrücklich geregelt.
  • Das Inkrafttreten musste gesondert bekannt gemacht werden.

Diese detaillierte Regelung ist mit der neuen Fassung vom 01.05.2025 vollständig entfallen. Stattdessen lautet § 26 FAO nun wie folgt:

§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung (neu ab 01.05.2025)
(1) Diese Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung ist am 11. März 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Ausfertigung und das Inkrafttreten ändernder Beschlüsse der Satzungsversammlung richten sich nach den §§ 191d, e der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Der neue Wortlaut verweist damit nicht mehr auf eigene Umsetzungsregelungen, sondern verweist statisch auf die Bestimmungen der BRAO (§§ 191d und 191e BRAO), die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts modernisiert wurden.


Warum ist das relevant – auch wenn § 15 FAO unberührt bleibt?

Auch wenn § 15 FAO (Fortbildungspflicht) durch diese Änderung nicht berührt wurde, ist der neue § 26 für alle Fachanwält:innen von Bedeutung:

  1. Rechtssicherheit bei Änderungen:
    Wer sich in einem laufenden Fachanwaltsverfahren befindet oder auf neue Entwicklungen bei Fortbildungsverpflichtungen achtet, muss wissen, ab wann welche Fassung der FAO gilt.
  2. Vereinheitlichung durch BRAO-Verweis:
    Durch die Anknüpfung an die BRAO wird die Rechtslage einheitlich und systematisch geregelt. Die FAO folgt damit dem allgemeinen Normsetzungsverfahren der BRAK, ohne zusätzliche Sonderregelungen.
  3. Formale Entlastung bei Kammern und Antragstellern:
    Der bisherige komplexe Mechanismus mit Veröffentlichung, Bekanntmachung und Mitwirkung entfällt zugunsten klarer gesetzlicher Vorgaben.

Unverändert: Ihre Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Auch nach der Änderung gilt: Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen jährlich mindestens 15 Zeitstunden fachbezogene Fortbildung absolvieren. Diese Pflicht dient der Qualitätssicherung und ist Voraussetzung dafür, die Fachanwaltsbezeichnung weiterführen zu dürfen.

Wichtige Änderungen bezüglich der Nachholbarkeit von Pflichtfortbildungen hatten wir bereits in unserem Blog-Artikel vom 03.01.2025 dargelegt.

Die Änderung von § 26 ändert nichts an den Voraussetzungen oder Fristen der Fortbildungspflicht – aber sie zeigt einmal mehr: Die FAO ist in Bewegung, und es lohnt sich, Entwicklungen im Blick zu behalten.


So erfüllen Sie Ihre Fortbildungspflicht sicher – mit rechtsanwalt-fortbildung.net

Ob frühzeitig geplant oder kurzfristig nachgeholt: Mit unserem Portal rechtsanwalt-fortbildung.net sind Sie auf der sicheren Seite. Wir bieten Ihnen:

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  • Einfache Filter- und Buchungsfunktion – komfortabel und zeitsparend

Fazit: Kleine Änderung – große Klarheit

Die Änderung in § 26 FAO zum 01.05.2025 ist rein redaktioneller Natur – aber sie bringt mehr Übersicht und rechtliche Einheitlichkeit. Für Fachanwältinnen und Fachanwälte bleibt entscheidend, die jährliche Fortbildungspflicht zuverlässig zu erfüllen. Und genau dabei unterstützen wir Sie – unkompliziert, rechtskonform und effizient.

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Selbststudium Anwalt 2025: Neue Kurse für Ihre flexible Fortbildung jetzt online verfügbar

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen auch im Jahr 2025 wieder vor der Aufgabe, ihre gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung nach § 15 FAO zu absolvieren. Die gute Nachricht: Auf rechtsanwalt-fortbildung.net sind ab sofort die neuen Kurse im Selbststudium für Anwälte 2025 verfügbar. Das bedeutet: Fortbildung, wann und wo es Ihnen passt – ganz ohne Termindruck und Reiseaufwand.

Selbststudium Anwalt 2025 – was steckt dahinter?

Das Selbststudium Anwalt 2025 richtet sich an alle Juristinnen und Juristen, die ihre Fortbildungspflicht effizient und flexibel erfüllen möchten. Es handelt sich dabei um zertifizierte, digitale Fortbildungskurse, die Sie zeit- und ortsunabhängig absolvieren können. Ideal für Berufstätige, die wenig Zeit haben und dennoch Wert auf Qualität und Aktualität legen.

Die Inhalte sind speziell auf Fachanwältinnen und Fachanwälte zugeschnitten und umfassen nahezu alle relevanten Rechtsgebiete – darunter Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Steuerrecht und viele mehr.

Ihre Vorteile im Überblick

Warum sollten Sie sich für das Selbststudium Anwalt 2025 entscheiden? Hier sind die wichtigsten Vorteile:

  • Maximale Flexibilität: Lernen Sie in Ihrem eigenen Tempo – ob am Schreibtisch, auf Reisen oder im Homeoffice.
  • Schnelle Bescheinigung: Nach Bestehen der Lernerfolgskontrolle erhalten Sie Ihre Fortbildungsbescheinigung in der Regel innerhalb von 10 Minuten per E-Mail – vorausgesetzt, Sie haben direkt online bezahlt.
  • Einfach und mehrfach wiederholbar: Die Lernerfolgskontrolle ist so konzipiert, dass Sie diese beliebig oft ablegen können – ganz ohne Prüfungsstress.
  • Breites Themenspektrum: Wählen Sie aus einer Vielzahl von Kursen im Zivilrecht, Strafrecht, Öffentlichen Recht und vielen Spezialgebieten.
  • Zeitersparnis bei der Recherche: Dank der intelligenten Suchfunktion auf rechtsanwalt-fortbildung.net finden Sie genau die Fortbildung, die zu Ihrem Bedarf passt.

Alternative: Live-Online- und Präsenzveranstaltungen

Das Selbststudium Anwalt 2025 ist ideal für alle, die ortsunabhängig lernen möchten. Doch wenn Sie lieber im direkten Austausch mit Referentinnen und Kollegen stehen, bietet das Portal auch zahlreiche Live-Online- und Präsenzseminare an. Über 4.000 Veranstaltungen von mehr als 50 renommierten Fortbildungsanbietern sind übersichtlich aufbereitet – inklusive Termin, Preis und Buchungsmöglichkeit.

Ob Webinar, Hybridseminar oder klassisches Präsenzseminar: Auch diese Veranstaltungen erfüllen selbstverständlich die Anforderungen der Fachanwaltsordnung.

Fortbildungspflicht clever erfüllen

Die Pflicht zur jährlichen Fortbildung ist für viele Fachanwältinnen und Fachanwälte mit zeitlichem Druck verbunden – besonders am Jahresende. Mit dem Selbststudium Anwalt 2025 lässt sich dieser Stress ganz einfach vermeiden. Buchen Sie Ihre Fortbildung frühzeitig und erledigen Sie diese flexibel neben dem Kanzleialltag.

Gerade auch für Kanzleien mit mehreren Berufsträgern bietet das Angebot Vorteile: Die Fortbildungen lassen sich zentral organisieren und individuell an die Fachgebiete der einzelnen Anwältinnen und Anwälte anpassen.

Fazit: Mit dem Selbststudium Anwalt 2025 gut vorbereitet durchs Jahr

Wer auch 2025 gut informiert, rechtssicher und effizient arbeiten möchte, kommt um eine fundierte Fortbildung nicht herum. Das Selbststudium Anwalt 2025 bietet dafür die ideale Grundlage: Flexibel, zuverlässig und schnell umsetzbar. Ob zur Vertiefung bestehender Kenntnisse oder zur punktuellen Auffrischung – mit den neuen Kursen starten Sie bestens vorbereitet ins neue Fortbildungsjahr.

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Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Fortbildungsjahr 2025!

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Auch in diesem Jahr bieten wir von rechtsanwalt-fortbildung.net zusammen mit unseren Partnern – Ihnen wieder Fortbildungen im Selbststudium nach § 15 IV FAO zu Sonderkonditionen an.

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  • 5 Stunden Fortbildung für 119 € zzgl. USt. und
  • 2,5 Stunden für 69 € zzgl. USt.

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Den Multiple-Choice-Test können Sie uns auch als PDF-Datei ausgefüllt senden. Wir korrigieren ihn in der Regel innerhalb von 24 Stunden und meist deutlich schneller.

Natürlich können Sie auch per Rechnung zahlen. Sie erhalten Ihr Zertifikat dann nach Zahlungseingang bei uns. Die Bescheinigung wird auf den Tag ausgestellt an dem Sie den Multiple – Choice – Test erfolgreich absolviert haben.

Beispiel: Sie senden den Test am 31.12.2024 an uns und überweisen den Seminarbeitrag per normaler Banküberweisung, dann erhalten Sie das Zertifikat mit Datum 31.12.2024, sobald der erfolgreiche Test korrigiert und die Zahlung bei uns eingegangen ist.

Rechtsgebiete

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht unserer Kurse in den verfügbaren Rechtsgebieten, die Ihnen nicht nur wertvolle Einblicke, sondern auch konkrete Anwendungsbeispiele für die anwaltliche Praxis bieten:

Arbeitsrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Urlaubsansprüche in der aktuellen Rechtsprechung des BAG 2024
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Bau- und Architektenrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Erbrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Familienrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Familienrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Familienrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Update Gew. Rechtsschutz 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Gew. Rechtsschutz 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 2,5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

IT-Recht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im IT-Recht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im IT-Recht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Insolvenz- und Sanierungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung des BGH und BAG im Insolvenzrecht 2024
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Aktuelle Rechtsprechung des BGH und BAG im Insolvenzrecht 2024
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Medizinrecht

Update Medizinrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Medizinrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 2,5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Miet- und WEG-Recht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Miet- und WEG-Recht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Miet- und WEG-Recht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Sozialrecht

Update Sozialrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Sozialrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Steuerrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Steuerrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Steuerrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Strafrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Strafrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Strafrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Einziehung – Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Strafsachen – 2024
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Verkehrsrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Verkehrsrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Verkehrsrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Verwaltungsrecht

Update Verwaltungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Verwaltungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Versicherungsrecht

Update Versicherungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Versichrungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Viel Erfolg beim Selbststudium wünscht

Ihr Team von rechtsanwalt-fortbildung.net

BGH: Lektüre von Fachzeitschriften genügt nicht als Fortbildung für Fachanwälte

Selbststudium ohne Nachweis führt zum Verlust des Fachanwaltstitels

Am 18. Oktober 2024 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung, die klarstellt, dass das bloße Lesen von Fachzeitschriften nicht ausreicht, um die Fortbildungspflicht für Fachanwälte zu erfüllen. Diese Klarstellung betraf einen Steuerrechtler, dem der Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“ entzogen wurde, weil er seine Fortbildungsstunden nicht ausreichend nachgewiesen hatte.

In dem Urteil (Beschl. v. 30.08.2024, AnwZ (Brfg) 18/24) betont der BGH, dass Fachanwälte, die sich auf Selbststudium berufen, einen entsprechenden Nachweis über ihre Fortbildung erbringen müssen. Der klagende Anwalt, der seit 1990 Fachanwalt für Steuerrecht war, hatte seinen Titel im Jahr 2023 verloren, weil er seine Fortbildungspflicht nach den §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15, 25 FAO nicht erfüllt hatte. Sein Versuch, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs anzufechten, blieb erfolglos, da der BGH die Zulassung der Berufung ablehnte und keine grundsätzliche Bedeutung des Falles sah.

Streitpunkt: Umfang der nachzuweisenden Fortbildungsstunden

Der Kläger war der Meinung, dass statt der geforderten 15 Stunden nur 10 Stunden Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssten. Er argumentierte, dass fünf weitere Stunden durch das Lesen von Fachzeitschriften abgedeckt werden könnten. Zudem meinte er, dass das Lesen von Fachzeitschriften für Anwälte selbstverständlich sei und dies einfach mitgeteilt werden könne, um die Fortbildungspflicht für Fachanwälte zu erfüllen.

Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Auffassung nicht den Regelungen entspreche. Zwar erlaubt § 15 Abs. 4 FAO, bis zu fünf Stunden im Selbststudium zu absolvieren, jedoch sei auch dafür ein Leistungsnachweis erforderlich, etwa durch eine Online-Fortbildung mit anschließender Prüfung. Das einfache Lesen von Fachzeitschriften genügt demnach nicht.

Widerruf des Fachanwaltstitels bleibt verhältnismäßig

Der Kläger führte zudem an, dass der Entzug seines Fachanwaltstitels unverhältnismäßig sei und mildere Maßnahmen, wie eine Rüge oder ein zeitweiliges Verbot der Titelführung, angemessener gewesen wären. Der BGH wies auch diese Argumentation zurück und erklärte, dass die bestehenden Regelungen bereits genügend Spielraum bieten, um individuelle Fälle angemessen zu behandeln. In diesem Fall habe der Kläger jedoch in drei aufeinanderfolgenden Jahren seine Fortbildungspflichten nicht erfüllt, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden sei.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an Fachanwälte in Bezug auf ihre Fortbildungspflicht und macht deutlich, dass das Lesen von Fachliteratur allein nicht als ausreichender Nachweis gilt. Der Widerruf des Fachanwaltstitels bleibt daher in solchen Fällen eine verhältnismäßige Maßnahme.

Selbststudium auf Rechtsanwalt-Fortbildung.net

Auf Rechtsanwalt-Fortbildung.net achten wir stets darauf, dass alle Fortbildungen im Selbststudium den Anforderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) entsprechen. Finden Sie bei uns fachlich hochwertige Fortbildungen im Selbststudium: 5 Stunden Selbststudium für nur ab 99 € oder 2,5 Stunden für ab 59 €. Alle unsere Selbststudienangebote beinhalten den erforderlichen Leistungsnachweis.

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