Kategorie: Fachanwaltschaften (Seite 1 von 2)

Übersicht der Fachanwaltschaften

Hier finden Sie nach und nach Artikel zu den einzelnen Fachanwaltschaften. Welcher Fachanwaltstitel ist für Sie der richtige? Welcher lohnt sich am meisten? Lesen Sie es hier nach:

FAO-Reform 2025: Mehr Zeit für Fachanwälte, neue Regeln in sechs Fachgebieten

Am 26. Mai 2025 hat die 8. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine richtungsweisende Reform der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen. Im Zentrum steht die Verlängerung des Nachweiszeitraums für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre. Außerdem wurden die Anforderungen in sechs Fachanwaltsgebieten modernisiert – von Arbeitsrecht bis Bank- und Kapitalmarktrecht – um den Zugang zum Fachanwaltstitel zeitgemäßer und fairer zu gestalten. Die Reform soll den veränderten Bedingungen im Anwaltsberuf Rechnung tragen und insbesondere jungen Anwältinnen und Anwälten mehr Chancengleichheit bieten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen, ihre Hintergründe und die Einordnung dieser Reform als Teil eines fortlaufenden Modernisierungsprozesses.

Mehr Zeit für den Fachanwaltstitel: Nachweiszeitraum auf fünf Jahre verlängert

Wer den Titel Fachanwältin oder Fachanwalt erwerben will, muss neben theoretischen Kenntnissen auch praktische Erfahrung durch eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle nachweisen. Bisher durften diese Fälle höchstens drei Jahre zurückliegen – eine Frist, die sich in den letzten Jahren für viele als Hürde erwiesen hat. Die Satzungsversammlung hat daher § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO geändert und den Zeitraum auf fünf Jahre ausgedehnt. Künftig können Antragsteller*innen also Fälle aus den letzten fünf Jahren anrechnen lassen, um die geforderte Fallzahl zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen und Fallzahlen für jedes Fachgebiet bleiben dabei unverändert; es zählt nun aber weniger die „Falldichte“ pro Jahr.

Diese Verlängerung verschafft angehenden Fachanwältinnen und Fachanwälten mehr Luft und Fairness. Gerade wer in Teilzeit arbeitet, familienbedingt pausiert oder in einer Region mit geringer Fallzahl praktiziert, hatte bislang oft Schwierigkeiten, innerhalb von nur drei Jahren genug Fälle zu sammeln. Die Satzungsversammlung griff diese Problematik auf und stimmte mit deutlicher Mehrheit (63 zu 6 Stimmen) für die Fünf-Jahres-Frist. Nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium sollen die Änderungen voraussichtlich Ende 2025 in Kraft treten.

Reform der Anforderungen in sechs Fachanwaltsgebieten

Zeitgleich mit der Fristverlängerung wurden die fachlichen Anforderungen in sechs Fachanwaltschaften reformiert, um sie an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Arbeitsrecht: Wegfall der starren Vorgabe für Fälle im Kollektivarbeitsrecht. Statt bisher eine bestimmte Mindestzahl an kollektivarbeitsrechtlichen Fällen nachweisen zu müssen, genügt nun, dass die erforderlichen 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 FAO definierten Teilbereiche stammen (dazu zählen individual- und kollektivarbeitsrechtliche Gebiete). Außerdem müssen mindestens 50 der 100 Fälle Gerichts- oder Schiedsverfahren gewesen sein. Diese Flexibilisierung trägt der Realität Rechnung, dass nicht jeder Anwältin regelmäßig kollektivrechtliche Streitigkeiten führt.
  • Familienrecht: Nach wie vor sind 120 Fälle innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Neu ist jedoch, dass im Ehescheidungsverfahren geltend gemachte Folgesachen jeweils als eigenständige Fälle zählen. Das heißt, wenn z. B. im Verbund mit einer Scheidung zugleich Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerechtsfragen geregelt werden, wird nun jede dieser Folgesachen separat angerechnet. Dadurch können Familienrechtler*innen die Fallzahl leichter erreichen, obwohl komplexe Scheidungen oft mehrere Teilaspekte umfassen.
  • Strafrecht: Die Anforderung bleibt bei 60 bearbeiteten strafrechtlichen Fällen, aber die Vorgaben zu Hauptverhandlungen wurden präzisiert. Künftig müssen darunter 40 Hauptverhandlungstage absolviert sein, davon mindestens 30 vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht. Damit werden genügend Erfahrungen in umfangreicheren Strafsachen sichergestellt, allerdings zählen Verhandlungen vor dem Schöffengericht (Amtsgericht mit Schöffen) nun mit – zuvor lag der Fokus stärker auf Land- und Oberlandesgerichten. Diese Änderung berücksichtigt, dass viele Strafverteidigungen auf Schöffengerichtsebene stattfinden.
  • Erbrecht: Die Fallzahlen bleiben konstant (erforderlich sind hier weiterhin zumeist 80 erbrechtliche Fälle, wie bisher). Geändert hat sich aber die Verteilung auf die verschiedenen Themengebiete des Erbrechts. Die Fälle müssen nun mindestens vier der fünf Wissensgebiete des Erbrechts abdecken, wobei in drei dieser Bereiche jeweils mindestens fünf Fälle nachzuweisen sind. Damit entfällt der Zwang, wirklich alle Teilgebiete abzudecken, und es genügt, wenn eine angehender Fachanwalt*anwältin für Erbrecht in vier von fünf Kernbereichen praktische Erfahrung gesammelt hat. Diese Bereiche umfassen etwa die vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung sowie Vorsorgevollmachten – ein Bereich, den die Reform explizit klarer gefasst hat.
  • Bank- und Kapitalmarktrecht: Die erforderliche Fallzahl wurde hier auf 60 Fälle festgelegt (zuvor waren es 80) und die Anforderungen modernisiert. Mindestens 30 dieser 60 Fälle müssen in rechtsförmigen Verfahren geführt worden sein, etwa vor Gericht, in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder Schieds- und Schlichtungsverfahren (z. B. Ombudsstelle). Außerdem müssen die Fälle mindestens drei verschiedene Bereiche des Bank- und Kapitalmarktrechts betreffen, auf jedem dieser Bereiche mit mindestens fünf Fällen. Die in § 14l FAO neu definierten Wissensgebiete reichen von den Grundlagen der Bank-Kunden-Beziehung (AGB, Kontoarten, Bankentgelte) über das Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht bis hin zu modernen Zahlungssystemen (Überweisung, Lastschrift, digitale Bezahlmethoden, Kreditkarten). Diese Aktualisierung stellt sicher, dass Fachanwält*innen für Bank- und Kapitalmarktrecht ein breites Spektrum abdecken – inklusive neuer Entwicklungen im Finanzsektor.
  • Sozialrecht: Die fachlichen Kenntnisbereiche im Sozialrecht wurden neu gefasst, um aktuellen Gesetzesänderungen gerecht zu werden. § 11 FAO listet nun explizit u. a. das Recht der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und das Existenzsicherungsrecht (Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld) als nachzuweisende Kenntnisse auf. Auch das Recht der Familienleistungen und -hilfen sowie das Ausbildungsförderungsrecht wurden deutlicher hervorgehoben. Diese Modernisierung spiegelt die neuen Begriffe und Strukturen des Sozialgesetzbuchs wider, ohne die Fallzahl (weiterhin 60 Fälle) zu verändern. Praktisch bedeutet das, dass in Ausbildungskursen und Prüfungen für den Fachanwalt für Sozialrecht verstärkt auf diese Themen Wert gelegt wird.

Gründe der Reform: Veränderter Berufsalltag und schwindende Fallzahlen

Warum waren diese Änderungen erforderlich? Die Rahmenbedingungen des Anwaltsberufs haben sich seit Einführung der FAO in den 1990er Jahren grundlegend geändert. Teilzeitarbeit und familienbedingte Auszeiten sind heute weit verbreitet und gesellschaftlich akzeptiert – für Frauen wie Männer. Gleichzeitig verzeichnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen generellen Rückgang der Fallzahlen, während der Aufwand pro Mandat gestiegen ist. Nach einer Analyse des Soldan Instituts hat sich die Zahl der Gerichtsverfahren seit den 1990er Jahren annähernd halbiert, während sich die Zahl der zugelassenen Anwälte nahezu verdoppelt hat. Mit anderen Worten: Es gibt immer weniger Fälle, die unter immer mehr Jurist*innen aufgeteilt werden müssen. Gerade in ländlichen Regionen fehlen oft genug passende Mandate, um in kurzer Zeit die erforderlichen Fallzahlen zu sammeln.

Diese Entwicklungen führten dazu, dass die starren drei Jahre zur „faktischen Zugangsschranke“ geworden waren, wie es in der Begründung heißt. Wer nicht in Vollzeit oder in einer großstädtischen Kanzlei mit hohem Mandatsaufkommen arbeitete, hatte vielfach kaum eine Chance, alle Bedingungen in so kurzer Zeit zu erfüllen. Die Fachanwaltsordnung ging ursprünglich implizit von einer Vollzeittätigkeit aus – früher waren 40+ Wochenstunden gerade für Kanzleiinhaber üblich. Heutige Berufsrealität ist jedoch oft anders: Viele jüngere Anwält*innen sind angestellt statt selbstständig, Kanzleineugründungen werden seltener, und flexible Arbeitsmodelle ersetzen das traditionelle 60-Stunden-Partnerleben. Die bisherige Fristenregelung passte schlicht nicht mehr zur „gelebten Realität“.

Hinzu kommt ein demografischer Effekt: In einigen Fachgebieten stagnierte zuletzt der Nachwuchs, teils nahmen die Gesamtzahlen der Fachanwälte sogar ab. Besonders drastisch war der Rückgang im Familienrecht und Sozialrecht – interessanterweise zwei Gebiete, in denen überdurchschnittlich viele Frauen tätig sind. Die Ursachen dafür liegen auf der Hand: Nach wie vor schultern Frauen den Löwenanteil der Sorgearbeit (Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen), was ihre berufliche Zeit für Zusatzqualifikationen einschränkt. Die Zahlen belegen, dass Rechtsanwältinnen seltener Fachanwälte werden als ihre männlichen Kollegen, obwohl Fachanwältinnen gerade in kleineren Kanzleien eigentlich genauso gefragt wären. Der Deutsche Anwaltverein hatte im Vorfeld explizit auf diese strukturelle Benachteiligung hingewiesen und betont, dass die ungleiche Verteilung der Familienarbeit ein wesentlicher Grund für die geringere Fachanwältinnen-Quote ist. Kurzum: Die Reform war nötig, um auf einen nachhaltigen Wandel im Berufsbild zu reagieren und drohenden Nachwuchsmangel in einigen Spezialisierungen abzuwenden.

Ziele der Reform: Mehr Fairness, Nachwuchsförderung und Qualitätssicherung

Mit der Verlängerung der Fall-Sammelfrist und den punktuellen Anpassungen verfolgt die Satzungsversammlung klare Ziele. Zunächst soll die Reform Fairness und Chancengleichheit herstellen – insbesondere für Anwältinnen und Kollegen, die nicht in den klassischen Vollzeitmustern arbeiten. Teilzeitjurist*innen und solche mit Familienverantwortung erhalten nun eine realistische Chance, den Fachanwaltstitel zu erwerben, ohne ihre Lebensmodelle opfern zu müssen. Der DAV begrüßte die Änderung ausdrücklich als Schritt, um der ungleichen Verteilung der Sorgearbeit etwas entgegenzusetzen und mehr Anwältinnen den Fachanwalt zu ermöglichen.

Darüber hinaus soll die Reform den juristischen Nachwuchs motivieren und fördern. Für viele junge Anwältinnen und Anwälte ist der Fachanwaltstitel ein wichtiges Karriereziel und ein Qualitätsmerkmal gegenüber Mandanten. Wenn der Weg dorthin nun weniger von starren zeitlichen Hürden geprägt ist, dürften wieder mehr Jungjurist*innen diesen Weg einschlagen. In der Tat galt die Fachanwaltschaft lange als Erfolgsmodell – sie ist ein etabliertes „Qualitätssiegel“ im Rechtsdienstleistungsmarkt. Private Mandanten wie Unternehmen achten bei der Anwaltssuche gezielt auf Fachanwaltstitel. Doch zuletzt flachte der Zuwachs deutlich ab Indem die Zugangsvoraussetzungen nun realitätsnäher gefasst werden, soll der Trend wieder positiver ausfallen und die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte weiter wachsen (oder zumindest nicht weiter schrumpfen).

Trotz aller Erleichterungen wurde die Qualitätssicherung ausdrücklich im Blick behalten. Die Reform verändert die erforderliche Menge der Fälle nicht – ein Fachanwalt muss nach wie vor z. B. 100 arbeitsrechtliche oder 120 familienrechtliche Fälle vorweisen, sodass die Praxisbreite und Erfahrung gewährleistet bleibt. Lediglich der Zeitraum ist gestreckt, was im Idealfall sogar der Qualität zugutekommt: Fachwissen wird nun über längere Zeit „am Ball gehalten“ und kontinuierlicher vertieft, anstatt Fälle in kurzer Zeit zu erzwingen. In der Diskussion wurde betont, dass eine geringere Falldichte keinen Qualitätsverlust bedeutet – im Gegenteil, sie könnte zu einer Qualitätssteigerung führen. Auch die Härtefallklausel (§ 5 Abs. 3 FAO), die bislang Verlängerungen im Einzelfall erlaubte, bleibt bestehen. Allerdings wird sie durch die allgemeine Fristverlängerung in vielen Fällen entbehrlich, was wiederum die Rechtsanwaltskammern entlastet (weniger Einzelprüfungen). Unterm Strich soll die Reform also gleiche Wettbewerbschancen schaffen, ohne das hohe Niveau der Fachanwaltsqualifikation zu gefährden.

Ausblick: Ein Etappenziel im Modernisierungsprozess der FAO

Die beschlossenen Änderungen gelten als Etappenziel einer fortlaufenden Modernisierung der Fachanwaltsordnung – keineswegs als Endpunkt. Sowohl Berufsverbände als auch die BRAK erkennen an, dass weitere Anpassungen folgen müssen, um die Fachanwaltschaft zukunftsfit zu halten. Prof. Dr. Matthias Kilian vom Soldan Institut begrüßt die aktuellen Reformschritte, betont aber: „Die jetzt beschlossenen Änderungen können nur ein erster Aufschlag sein, um die FAO zukunftsfit zu machen.“soldan.de Bereits in der Vergangenheit hatte das Soldan Institut vor „Wolken am blauen Himmel der Fachanwaltschaften“ gewarnt und empirischen Reformbedarf aufgezeigt. Aktuell läuft sogar eine groß angelegte Befragung der Anwaltschaft (sowohl Fachanwälte als auch Nicht-Fachanwälte), um weitere Verbesserungsmöglichkeiten in der FAO zu identifizieren. Die Ergebnisse sollen der Satzungsversammlung als Grundlage für kommende Reformen dienen.

Auch die Satzungsversammlung selbst versteht die Reform als Teil einer kontinuierlichen Entwicklung. In vorherigen Sitzungen wurden z. B. bereits Überlegungen zur Fortbildungspflicht oder zur Einführung neuer Fachanwaltsbezeichnungen diskutiert. Die nächste Sitzung des „Anwaltsparlaments“ ist für Dezember 2025 angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass weitere Modernisierungen der FAO folgen werden, um den Fachanwaltsberuf an die Dynamik von Recht und Anwaltsmarkt anzupassen.

Fazit: Mit der FAO-Reform vom 26. Mai 2025 reagiert die Anwaltschaft auf veränderte Realitäten: Mehr Flexibilität bei der Fallpraxis, aktualisierte Anforderungen in wichtigen Rechtsgebieten und ein klares Bekenntnis zu Fairness und Qualität. Fachanwältinnen und Fachanwälte – ob in Großkanzlei oder Teilzeit, ob in Hamburg oder auf dem Land – sollen auch künftig ihr Spezialwissen nachweisen können, ohne unüberwindbare Hürden. Die Reform schafft dafür die Basis und markiert einen wichtigen Schritt im fortwährenden Prozess, die Fachanwaltsordnung im Sinne der Anwaltschaft weiterzuentwickeln.

Änderung der FAO zum 01.05.2025: Was sich bei § 26 ändert – und was das für Fachanwält:innen bedeutet

Änderung der FAO zum 01.05.2025: Neuer § 26 schafft Klarheit zum Inkrafttreten – Was Fachanwält:innen jetzt wissen sollten

Zum 1. Mai 2025 ist eine Änderung der Fachanwaltsordnung (FAO) in Kraft getreten. Auch wenn sich der geänderte Paragraph auf den ersten Blick nur auf formale Fragen des Inkrafttretens bezieht, lohnt sich ein genauer Blick: Denn § 26 FAO wurde komplett überarbeitet – mit praktischen Auswirkungen auf alle, die sich mit dem Erwerb oder Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung befassen.

In diesem Artikel erklären wir, was sich genau geändert hat, warum das für Fachanwält:innen dennoch wichtig ist und wie Sie Ihre Fortbildungspflicht auch künftig sicher und einfach über unser Portal rechtsanwalt-fortbildung.net erfüllen können.


Was regelt § 26 FAO?

§ 26 FAO gehört zu den sogenannten Schlussvorschriften. Er enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zur Ausfertigung der FAO – also dazu, ab wann die Fachanwaltsordnung oder deren Änderungen gültig sind und wie diese in Kraft gesetzt werden. In der Praxis betrifft das insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich gerade in einem Fachanwaltsverfahren befinden oder Änderungen der Fortbildungsanforderungen beobachten.


Was wurde zum 01.05.2025 geändert?

In der bisherigen Fassung der FAO (Stand 01.10.2023) enthielt § 26 FAO drei Absätze mit einer ausführlichen Regelung:

  • Änderungen traten frühestens drei Monate nach Übermittlung an das Bundesjustizministerium und erst nach Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft.
  • Die Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz wurde ausdrücklich geregelt.
  • Das Inkrafttreten musste gesondert bekannt gemacht werden.

Diese detaillierte Regelung ist mit der neuen Fassung vom 01.05.2025 vollständig entfallen. Stattdessen lautet § 26 FAO nun wie folgt:

§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung (neu ab 01.05.2025)
(1) Diese Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung ist am 11. März 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Ausfertigung und das Inkrafttreten ändernder Beschlüsse der Satzungsversammlung richten sich nach den §§ 191d, e der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Der neue Wortlaut verweist damit nicht mehr auf eigene Umsetzungsregelungen, sondern verweist statisch auf die Bestimmungen der BRAO (§§ 191d und 191e BRAO), die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts modernisiert wurden.


Warum ist das relevant – auch wenn § 15 FAO unberührt bleibt?

Auch wenn § 15 FAO (Fortbildungspflicht) durch diese Änderung nicht berührt wurde, ist der neue § 26 für alle Fachanwält:innen von Bedeutung:

  1. Rechtssicherheit bei Änderungen:
    Wer sich in einem laufenden Fachanwaltsverfahren befindet oder auf neue Entwicklungen bei Fortbildungsverpflichtungen achtet, muss wissen, ab wann welche Fassung der FAO gilt.
  2. Vereinheitlichung durch BRAO-Verweis:
    Durch die Anknüpfung an die BRAO wird die Rechtslage einheitlich und systematisch geregelt. Die FAO folgt damit dem allgemeinen Normsetzungsverfahren der BRAK, ohne zusätzliche Sonderregelungen.
  3. Formale Entlastung bei Kammern und Antragstellern:
    Der bisherige komplexe Mechanismus mit Veröffentlichung, Bekanntmachung und Mitwirkung entfällt zugunsten klarer gesetzlicher Vorgaben.

Unverändert: Ihre Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Auch nach der Änderung gilt: Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen jährlich mindestens 15 Zeitstunden fachbezogene Fortbildung absolvieren. Diese Pflicht dient der Qualitätssicherung und ist Voraussetzung dafür, die Fachanwaltsbezeichnung weiterführen zu dürfen.

Wichtige Änderungen bezüglich der Nachholbarkeit von Pflichtfortbildungen hatten wir bereits in unserem Blog-Artikel vom 03.01.2025 dargelegt.

Die Änderung von § 26 ändert nichts an den Voraussetzungen oder Fristen der Fortbildungspflicht – aber sie zeigt einmal mehr: Die FAO ist in Bewegung, und es lohnt sich, Entwicklungen im Blick zu behalten.


So erfüllen Sie Ihre Fortbildungspflicht sicher – mit rechtsanwalt-fortbildung.net

Ob frühzeitig geplant oder kurzfristig nachgeholt: Mit unserem Portal rechtsanwalt-fortbildung.net sind Sie auf der sicheren Seite. Wir bieten Ihnen:

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  • Einfache Filter- und Buchungsfunktion – komfortabel und zeitsparend

Fazit: Kleine Änderung – große Klarheit

Die Änderung in § 26 FAO zum 01.05.2025 ist rein redaktioneller Natur – aber sie bringt mehr Übersicht und rechtliche Einheitlichkeit. Für Fachanwältinnen und Fachanwälte bleibt entscheidend, die jährliche Fortbildungspflicht zuverlässig zu erfüllen. Und genau dabei unterstützen wir Sie – unkompliziert, rechtskonform und effizient.

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Selbststudium Anwalt 2025: Neue Kurse für Ihre flexible Fortbildung jetzt online verfügbar

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen auch im Jahr 2025 wieder vor der Aufgabe, ihre gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung nach § 15 FAO zu absolvieren. Die gute Nachricht: Auf rechtsanwalt-fortbildung.net sind ab sofort die neuen Kurse im Selbststudium für Anwälte 2025 verfügbar. Das bedeutet: Fortbildung, wann und wo es Ihnen passt – ganz ohne Termindruck und Reiseaufwand.

Selbststudium Anwalt 2025 – was steckt dahinter?

Das Selbststudium Anwalt 2025 richtet sich an alle Juristinnen und Juristen, die ihre Fortbildungspflicht effizient und flexibel erfüllen möchten. Es handelt sich dabei um zertifizierte, digitale Fortbildungskurse, die Sie zeit- und ortsunabhängig absolvieren können. Ideal für Berufstätige, die wenig Zeit haben und dennoch Wert auf Qualität und Aktualität legen.

Die Inhalte sind speziell auf Fachanwältinnen und Fachanwälte zugeschnitten und umfassen nahezu alle relevanten Rechtsgebiete – darunter Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Steuerrecht und viele mehr.

Ihre Vorteile im Überblick

Warum sollten Sie sich für das Selbststudium Anwalt 2025 entscheiden? Hier sind die wichtigsten Vorteile:

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Alternative: Live-Online- und Präsenzveranstaltungen

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Ob Webinar, Hybridseminar oder klassisches Präsenzseminar: Auch diese Veranstaltungen erfüllen selbstverständlich die Anforderungen der Fachanwaltsordnung.

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Die Pflicht zur jährlichen Fortbildung ist für viele Fachanwältinnen und Fachanwälte mit zeitlichem Druck verbunden – besonders am Jahresende. Mit dem Selbststudium Anwalt 2025 lässt sich dieser Stress ganz einfach vermeiden. Buchen Sie Ihre Fortbildung frühzeitig und erledigen Sie diese flexibel neben dem Kanzleialltag.

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Den Multiple-Choice-Test können Sie uns auch als PDF-Datei ausgefüllt senden. Wir korrigieren ihn in der Regel innerhalb von 24 Stunden und meist deutlich schneller.

Natürlich können Sie auch per Rechnung zahlen. Sie erhalten Ihr Zertifikat dann nach Zahlungseingang bei uns. Die Bescheinigung wird auf den Tag ausgestellt an dem Sie den Multiple – Choice – Test erfolgreich absolviert haben.

Beispiel: Sie senden den Test am 31.12.2024 an uns und überweisen den Seminarbeitrag per normaler Banküberweisung, dann erhalten Sie das Zertifikat mit Datum 31.12.2024, sobald der erfolgreiche Test korrigiert und die Zahlung bei uns eingegangen ist.

Rechtsgebiete

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht unserer Kurse in den verfügbaren Rechtsgebieten, die Ihnen nicht nur wertvolle Einblicke, sondern auch konkrete Anwendungsbeispiele für die anwaltliche Praxis bieten:

Arbeitsrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Urlaubsansprüche in der aktuellen Rechtsprechung des BAG 2024
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Bau- und Architektenrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Erbrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Familienrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Familienrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Familienrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Update Gew. Rechtsschutz 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Gew. Rechtsschutz 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 2,5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

IT-Recht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im IT-Recht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im IT-Recht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Insolvenz- und Sanierungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung des BGH und BAG im Insolvenzrecht 2024
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Aktuelle Rechtsprechung des BGH und BAG im Insolvenzrecht 2024
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Medizinrecht

Update Medizinrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Medizinrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 2,5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Miet- und WEG-Recht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Miet- und WEG-Recht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Miet- und WEG-Recht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Sozialrecht

Update Sozialrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Sozialrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Steuerrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Steuerrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Steuerrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Strafrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Strafrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Strafrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Einziehung – Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Strafsachen – 2024
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Verkehrsrecht

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Verkehrsrecht (2024)
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Verkehrsrecht (2024)
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Verwaltungsrecht

Update Verwaltungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Verwaltungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Versicherungsrecht

Update Versicherungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
5 Stunden – 119 € zzgl. USt.

Update Versichrungsrecht 2024: Aktuelle Urteile für die Praxis – 5 Stunden
2,5 Stunden – 69 € zzgl. USt.

Viel Erfolg beim Selbststudium wünscht

Ihr Team von rechtsanwalt-fortbildung.net

Kursprogramme für 2023 online!

Ein neues Jahr bedeutet für uns Fachanwälte auch immer eine neue Fortbildungspflicht nach § 15 FAO. Pünktlich zum Jahresstart stellen uns wieder dutzende Anbieter Fortbildungen zur Verfügung.

Um da den Überblick zu behalten stellen wir bei rechtsanwalt-fortbildung.net nun schon im 5ten Jahr eine marktbreite Übersicht der Fachanwaltsfortbildungen zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit Kurse von über 50 Anbietern zu vergleichen, zu buchen und zentral an einem Ort zu verwalten.

Nun stehen Ihnen bei den meisten dieser Anbieter wieder die aktuellen Kursprogramme für 2023 auf unserem Portal zur Verfügung. Finden Sie hier Ihren passenden Kurs:

Übrigens: Wussten Sie, dass auf rechtsanwalt-fortbildung.net die Kursprogramme und Kurspreise der meisten Anbieter täglich synchronisiert werden? So haben Sie immer die aktuellsten und günstigsten Seminare zur Auswahl.

Das ganze gibt es übrigens auch für unsere ReNos auf unserem Schwesterportal reno-fortbildung.net:

Viel Erfolg bei der Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht und freundliche kollegiale Grüße!

2,5 Std. nach § 15 FAO kostenlos *

Für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es nun ein ganz besonderes Angebot auf rechtsanwalt-fortbildung.net. Das Seminar zu den aktuellen Themen „Anwaltshaftung und Berufshaftpflichtversicherung“ wird kostenlos angeboten.

Besonderes Highlight ist auch der Ausblick auf die große BRAO Reform, die am 01.08.2022 in Kraft tritt.

Das vom Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart veranstaltete Seminar findet am Mittwoch 11.05.2022 in der Zeit von 14.00 – 16.45 Uhr online statt. *Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht, sowie im Versicherungsrecht erhalten eine Bescheinigung über 2,5 Stunden zur Anerkennung nach § 15 FAO kostenlos.

Das Seminar ist aufgrund seiner folgenden Themenschwerpunkte aber für alle Kolleginnen und Kollegen hochinteressant:

  1. Der rechtsschutzversicherte Mandant – eine Haftungsfalle?
  2. Kein Schadenersatz ohne Schaden – alte Grundsätze und neuere Rechtsprechung
  3. Legal Tech: Smart law und mietpreisbremse.de – was hat das mit der Berufshaftpflichtversicherung zu tun?
  4. Die „große BRAO-Reform“: neue Möglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Gestaltung und neue Versicherungspflichten

Alle Details zum Seminar und die Möglichkeit sich direkt anzumelden gibt es hier:

Sie wollen zukünftig nicht mehr verpassen, wenn auf rechtsanwalt-fortbildung.net eine Veranstaltung in Ihrem Rechtsgebiet nach § 15 FAO kostenlos angeboten wird und aktuelle Nachrichten zum Thema Fachanwaltsfortbildung erhalten? Dann melden Sie sich direkt neben diesem Blogartikel zu unserem Newsletter an.

8 Stunden Familienrecht für 80 €

… und das mit einem hochkarätig besetzten und spannenden Themenmix gibt es am kommenden Wochenende für FachanwältInnen im Familienrecht auf der Abschlusskonferenz des Forschungsprojekts AMICABLE zu „verdienen“.

AMICABLE ist ein von der EU-co-finanzierten Forschungsprojekt, in dem renommierte internationale Rechts- und Mediationsexperten ein Mediationsmodell für die Einbeziehung der Mediation in Haager Kindesentführungsverfahren und internationale Sorgerechtsstreitigkeiten entwickelt haben.

Die Konferenz bietet interessante Vorträge und Workshops von EU Projektpartnern und internationalen SprecherInnen und ExpertInnen (HCCH, Dr. Andrea Schulz, Bundesamt für Justiz, HKÜ VerbindungsrichterInnen, EU Parliament Office of Children’s Rights) u.a. zu folgenden Themen:

  • grenzüberschreitende Kindesentführung,
  • Mediation in HKÜ Verfahren,
  • die neue Brüssel II b Verordnung (Neufassung),
  • Anerkennung und Vollstreckbarkeit von mediierten Vereinbarungen in der EU

Deutsche RechtsexpertInnen im internationalen Familienrecht stellen ein „Best Practice Tool“ – einen juristischen Praxisleitfaden – zur grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckbarkeit von mediierten Familienvereinbarungen in der EU vor und testen diesen in Workshops anhand von Fallszenarien zu Kindesentführung und Relocation mit den TeilnehmerInnen.

Zwei der sechs Workshops finden auf Deutsch statt.

Veranstaltet wird die Konferenz von MiKK e.V., einem gemeinnützigen Verein, der Eltern in mehreren Sprachen kostenfrei rund um das Thema Mediation bei grenzüberschreitenden Familienkonflikten und internationaler Kindesentführung unterstützt, berät und an MediatorInnen vermittelt.

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Du bist Fachanwalt in einem oder mehreren Rechtsgebieten und bist bereit Deine Erfahrung mit Kollegen zu teilen, die gerade Ihren ersten oder einen weiteren Fachanwaltstitel machen? Dann brauchen wir Deine Hilfe.

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