Prof. Dr. Staudinger: Aktuelles zum Autokauf sowie zum Leasing mit Ausblick auf die Schuldrechtsreform zum 1.1.2022
Referent:
Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht, Universität Bielefeld, u.a. Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht, Präsident des Verkehrsgerichtstages (VGT) und Präsident des Instituts für Europäisches Verkehrsrecht
Im Einzelnen:
• Der Referent befasst sich mit den
Änderungen im Kaufrecht durch die Umsetzung der neuen Warenkaufrichtlinie. Er berücksichtigt dabei insbesondere den Sachmangelbegriff, den Rücktritt, Abgrenzungsschwierigkeiten von neuen und gebrauchten Sachen sowie die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels.
• Er geht im Nachgang zur
Rechtssache Ferenschild des EuGH zudem auf jüngste Urteile etwa des BGH (VIII ZR 78/20), des OLG Zweibrücken (4 U 198/19), des OLG Celle (7 U 362/18) sowie des OLG Frankfurt (16 U 112/18) und mithin auf die Zulässigkeit der Verjährungsverkürzung ein. Beleuchtet wird überdies der aktuelle Stand zur Reform des § 476 Abs. 2 BGB unter Einschluss der Rechtslage ab 1.1.2022.
• Der Referent behandelt auch den angeblichen „
Widerrufsjoker“ des Verbrauchers beim Kilometer-Leasing und kommentiert die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 24.2.2021 (ZR 36/20), etwa mit Blick auf den Fernabsatz.
• Beleuchtet wird außerdem die jüngste Entscheidung des BGH zum Durchgriff der Anfechtung eines Autokaufs auf einen zur Finanzierung abgeschlossenen verbunden
Darlehensvertrag (Urteil vom 15.6.2021 – XI ZR 568/19).
• Den
aktuellen Stand im Dieselskandal bereitet der Referent ebenfalls auf und geht auf aktuelle Rechtsprechung ein, etwa auf die Urteile des BGH aus dem Frühjahr 2021 (etwa VI ZR 167/20, VI ZR 154/20, VI ZR 81/20, VI ZR 812/20). Er befasst sich außerdem mit noch laufenden Verfahren vor dem BGH zu Diesel-Klagen gegen Autohändler sowie zum Schadensersatz für das Daimler-„Thermofenster“.
• Er setzt sich zudem mit
Desinfektionskosten und den divergierenden Ansichten in der Judikatur auseinander: Während das LG Stuttgart etwa (Urteil vom 27.11.2020 – 19 O 145/20) mit Blick auf Haftpflichtschäden den Ersatz von Desinfektionskosten ablehnt, wird überwiegend, wie etwa vom AG Bielefeld (Urteil vom 12.5.2021 – 412 C 19/21), der Ersatz zugesprochen, etwa auch vom AG Köln im Wege der fiktiven Abrechnung (Urteil vom 14.1.2021 – 261 C 157/20).
• Einbezogen wird aus aktuellem Anlass auch ein Abriss zur Frage der Reichweite der Einstandspflicht des Halters und Schädigers sowie dessen Haftpflichtversicherers
bei flutbedingtem Untergang des Unfallfahrzeugs in der Werkstatt.
Auf jeden Fall wie gewohnt: kompakt, verständlich, kurzweilig, unverwechselbar!