Lernerfolgskontrolle Aktuelle Brennpunkte im Insolvenzrecht – Rechtsprechung & Praxis im Selbststudium (5 Std. § 15 FAO)

Veranstalter: Dr. Jan-Felix Winter - Fachanwalt für Insolvenzrecht
FAO Stunden: 5

Um die Lernerfolgskontrolle zu absolvieren loggen Sie sich bitte ein oder tragen Sie Ihre Buchungsnummer und E-Mail-Adresse ein!

oder

    I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2025, IX ZR 108/24

  1. Nach Ansicht des BGH waren die Tilgungszahlungen des Schuldners für den Ehegatten eine …
  2. Welche Aussage zu den Zinsaufwendungen für das von der Familie bewohnte Eigenheim ist zutreffend?

    II. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2025, 4 StR 541/24

  3. Welche Buchhaltung hat das Unternehmen im vom BGH entschiedenen Fall im Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2018 erstellt?

    III. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2025, 6 AZR 32/24

  4. Genügt die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 22.02.2021 nach Ansicht des BAG den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO?

    IV. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2025, IX ZR 209/23

  5. Welche Ebene betrifft die sekundäre Darlegungslast nach Ansicht des BGH?
  6. Hatten die Klägerinnen nähere Kenntnisse über die maßgeblichen Zahlungsvorgänge und zumutbare Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung?

    V. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2025, IX ZR 69/24

  7. Hat die Revision Erfolg?
  8. Muss der (vorläufige) Insolvenzverwalter nach Ansicht des BGH vor der erneuten Inanspruchnahme des Drittschuldners versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen?

    VI. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2025, IX ZR 80/24

  9. Ist die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 03.03.2020 inkongruent?

    VII. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025, IX ZR 70/24

  10. Setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Teil einer Werkleistung eine Abnahme voraus, wenn die Werkleistung teilbar im Sinne der §§ 103, 105 InsO ist?
  11. Worüber wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nach Ansicht des BGHs Feststellungen zu treffen haben?