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Lernerfolgskontrolle Aktuelle Brennpunkte im Insolvenzrecht – Rechtsprechung & Praxis im Selbststudium (5 Std. § 15 FAO)
Veranstalter: Dr. Jan-Felix Winter - Fachanwalt für Insolvenzrecht
FAO Stunden: 5
I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2025, IX ZR 108/24
Nach Ansicht des BGH waren die Tilgungszahlungen des Schuldners für den Ehegatten eine …
… unentgeltliche Leistung.
… entgeltliche Leistung, weil es sich um eine ehebedingte Zuwendung handelte.
… entgeltliche Leistung, weil der Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner hatte.
… entgeltlich, weil die Ehegatten vereinbart hatten, dass der Wohnbedarf der Familie durch das finanzierte Eigenheim befriedigt wird.
Welche Aussage zu den Zinsaufwendungen für das von der Familie bewohnte Eigenheim ist zutreffend?
Die Zinsaufwendungen überstiegen die Höhe der Miete für eine angemessene Wohnung.
Die Zinsaufwendungen waren unterhaltsrechtlich geschuldet.
Die Zinsaufwendungen stellen eine Aufwendung zur Vermögensbildung dar.
Die Zinsaufwendungen sind mit Mietzahlungen keinesfalls vergleichbar.
II. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2025, 4 StR 541/24
Welche Buchhaltung hat das Unternehmen im vom BGH entschiedenen Fall im Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2018 erstellt?
Es wurde keine Buchführung erstellt.
Es wurde lediglich die Finanzbuchhaltung erstellt.
Es wurde lediglich die Lohnbuchhaltung erstellt.
Es wurde sowohl die Finanz- als auch die Lohnbuchhaltung erstellt.
III. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2025, 6 AZR 32/24
Genügt die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 22.02.2021 nach Ansicht des BAG den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO?
Ja.
Nein, weil das Schreiben der Klägerin keine Unterschrift trägt.
Nein, weil das Schreiben keine Wiedergabe des Verfassernamens mit Beglaubigungsvermerk aufweist.
Nein, weil es sich um eine unzulässige Sammelanmeldung handelt.
IV. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2025, IX ZR 209/23
Welche Ebene betrifft die sekundäre Darlegungslast nach Ansicht des BGH?
Allein die Darlegungsebene.
Allein die Beweisebene.
Sowohl die Darlegungs- als auch die Beweisebene.
Weder die Darlegungs- noch die Beweisebene.
Hatten die Klägerinnen nähere Kenntnisse über die maßgeblichen Zahlungsvorgänge und zumutbare Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung?
1. Die Klägerinnen hatten nähere Kenntnisse und zumutbare Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung.
2. Die Klägerinnen hatten keine näheren Kenntnisse und auch keine zumutbaren Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung.
3. Die Klägerinnen zwar nähere Kenntnisse, aber keine zumutbaren Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung.
4. Die Klägerinnen hatten zwar keine näheren Kenntnisse, dafür aber zumutbare Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung.
V. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2025, IX ZR 69/24
Hat die Revision Erfolg?
1. Nein, sie ist unzulässig.
2. Nein, sie ist unbegründet.
3. Ja, sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
4. Teilweise, sie führt zur teilweisen Abweisung der Klage.
Muss der (vorläufige) Insolvenzverwalter nach Ansicht des BGH vor der erneuten Inanspruchnahme des Drittschuldners versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen?
Ja.
Nein.
VI. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2025, IX ZR 80/24
Ist die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 03.03.2020 inkongruent?
Nein, weil sie nicht unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck erfolgte.
Ja, weil sie unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck erfolgte.
Sie erfolgte zwar nicht unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck, ist aber dennoch inkongruent.
Der BGH lässt die Frage der Inkongruenz offen.
VII. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025, IX ZR 70/24
Setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Teil einer Werkleistung eine Abnahme voraus, wenn die Werkleistung teilbar im Sinne der §§ 103, 105 InsO ist?
Ja.
Nein.
Worüber wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nach Ansicht des BGHs Feststellungen zu treffen haben?
Die Person des Klägers.
Die Person des Beklagten.
Den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
Die Höhe des streitgegenständlichen Vergütungsanspruchs.