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Lernerfolgskontrolle Aktuelle Entscheidungen des 1. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
Veranstalter: Ines Behrens - Rechtsanwältin und Notarin
FAO Stunden: 2.5
Aktuelle Entscheidungen des 1. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs – 2,5 Std.
I. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2021 - 5 StR 102/20
Frage
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Computerbetruges in vier Fällen und versuchten Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von anderweitig rechtskräftig gewordenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Computerbetruges in vier Fällen und versuchten Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von anderweitig rechtskräftig gewordenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Computerbetruges in vier Fällen und versuchten Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von anderweitig rechtskräftig gewordenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Computerbetruges in vier Fällen und versuchten Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von anderweitig rechtskräftig gewordenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Frage
Denn das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der jeweiligen (Einzel-)Tat eine „genau“ hierauf bezogene Bandenabrede zugrunde liege müsse. Damit hat es aber nicht zwischen Bandentat und Bandenabrede unterschieden.
Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der jeweiligen (Einzel-)Tat eine „genau“ hierauf bezogene Bandenabrede zugrunde liege müsse. Damit hat es aber nicht zwischen Bandentat und Bandenabrede unterschieden.
Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der jeweiligen (Einzel-)Tat eine „genau“ hierauf bezogene Bandenabrede zugrunde liege müsse. Damit hat es ausdrücklich zwischen Bandentat und Bandenabrede unterschieden.
Denn das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der jeweiligen (Einzel-)Tat eine „genau“ hierauf bezogene Bandenabrede zugrunde liege müsse. Damit hat es aber fehlerhaft zwischen Bandentat und Bandenabrede unterschieden.
Frage
Trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers können die Schuldsprüche bestehen bleiben.
Zwar können aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers die Schuldsprüche nicht bestehen bleiben, allerdings sind diese auch nicht aufzuheben.
Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers können die Schuldsprüche nicht bestehen bleiben. Ihre Aufhebung hat den Wegfall der dafür festgesetzten Einzel- und der Gesamtstrafen zur Folge.
Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers können die Schuldsprüche nicht bestehen bleiben. Es verbleibt allerdings bei den dafür festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafen.
Frage
Das Urteil des Landgerichts entspricht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Das Urteil des Landgerichts entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß § 220 Absatz 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Das Urteil des Landgerichts entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß § 222 Absatz 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Das Urteil des Landgerichts entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
II. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20
Frage
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verhängt.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt.
Frage
Die Revision des Angeklagten G. ist unbegründet.
Die Revision des Angeklagten G. ist teilweise begründet.
Die Revision des Angeklagten G ist begründet.
Die Revision des Angeklagten G ist unzulässig.
Frage
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.