I. Vernehmungen im Vorverfahren 1. Beschuldigter a. Beschuldigtenbegriff b. Belehrungspflichten c. Vernehmungsfehler 2. Zeugen a. Fehler bei ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmungen aa. Konfrontationsrecht bb. Rechtsprechung des BGH zu Al – Khawaja cc. Belehrungspflicht des Ermittlungsrichters zur Verwendung der Aussage? dd. Ermittlungsrichter neben Hauptverhandlung b. Probleme durch Dispositionen des Zeugen aa. Gespaltenes Zeugnisverweigerungsrecht bb. Missbräuchliche Verwendung des Zeugnisverweigerungsrechts cc. Teilverzicht eines Zeugen auf das Zeugnisverweigerungsrecht c. Videovernehmung
II. Durchsuchung 1.Anfangsverdacht a. Generell b. Digitale Medien aa. Pädopornografie bb. Like Button cc. Hyperlinks dd. Anonyme Anzeigen 2. Auffindeverdacht 3. Verhältnismäßigkeit 4. Richtervorbehalt und Eilkompetenz a. Grundsätzliches b. Nächtlicher Bereitschaftsdienst c. Konkretisierung und Begrenzung 5. Durchsuchung zur Nachtzeit (Digitale Medien) 6. Einwilligung 7. Durchsuchung bei Dritten 8. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel 9. Revisionsfragen 10. Legendierte Kontrollen 11. Andere Ermächtigungsgrundlagen und § 105 StPO 12. Vorhalt nicht verwertbarer Beweismittel nach einer Durchsuchung
III. Aktuelle Fragen zur Beschlagnahme/Sicherstellung im Ermittlungsverfahren 1. Beweisgegenstände 2. Einziehungsgegenstände 3. Verhältnismäßigkeitserwägungen 4. Durchsicht von Handys 5. Anwesenheitsrechte 6. Zurückstellung der Benachrichtigung (§ 95a StPO) 7. Voraussetzungen des § 110 III StPO 8. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel 9. Akteneinsicht 5 10. IT – Forensik 11. Zur Auslegung des § 97 I Nr. 3 StPO: Jones Day – Entscheidung a. Vorrang von § 97 StPO bei Durchsuchung, Sicherstellung zur Durchsicht und Beschlagnahme von Mandantenunterlagen b. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt Mandat zum Beschuldigten voraus c. Beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung des Unternehmens d. Keine Begründung der Beschuldigtenstellung durch Parallelverfahren e. Keine Einbeziehung von Tochtergesellschaften in das Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Muttergesellschaft 12. Erweiterter Beschlagnahmeschutz im Vorfeld (§ 148 StPO)