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Lernerfolgskontrolle Aktuelle praxisrelevante Rechtsprechung im Erbrecht - 5 Std. Selbststudium
Veranstalter: KANZLEI AM RATHAUS
FAO Stunden: 5
I. Urteil OLG Celle vom 07.01.2021
Wer trägt grundsätzlich die Beweislast für die Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins?
der Antragsteller
aufgrund des Amtsermittlungsverfahrens weder Antragsteller noch Antragsgegner
die Testierfähigkeit wird grundsätzlich als gegeben angenommen, bewiesen werden muss die Testierunfähigkeit
Gibt es vom obigen Grundsatz Ausnahmen?
Ja, z.B. wenn eine zeitlich vor der Errichtung des Testaments bestehende Testierfähigkeit nachgewiesen wurde
Nein
Ja, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments bereits das 70. Lebensjahr vollendet hatte.
Ist § 138 BGB auf Testamente anwendbar und wenn ja, in welchem Umfang?
Nein
Ja, hinsichtlich des Inhalts und hinsichtlich der Umstände des Zustandekommens.
Ja, aber nur hinsichtlich der Umstände des Zustandekommens.
II. BGH Urteil vom 26.05.2021 IV ZR 174/20
Gegen wen ist bei bestehender Testamentsvollstreckung der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
Gegen den/oder die Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte kann sich aussuchen, ob er den Anspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend macht.
Gegen den Testamensvollstrecker, weil diesem die Verwaltung des Nachlasses obliegt.
Wo ist geregelt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung und der Grabpflege zu tragen hat?
In den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder.
§ 1968 BGB
§ 1968 BGB, allerdings nur für die reinen Kosten der Beerdigung. Die Kosten der Grabpflege, stellen eine rein sittliche Verpflichtung der Erben dar.
Sind Kosten der Grabpflege abzugsfähig im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruches?
Ja.
Ja, wenn der Erblasser im Testament eine entsprechende Anordnung getroffen hat.
c) Nein, weil die Kosten nicht unter § 1968 BGB zu subsummieren sind.
III. Beschluss OLG Düsseldorf vom 09.04.2021 I-3 Wx 219/20
Wie können Ehegatten gemeinschaftlich von Todes wegen verfügen?
Nur durch einen beurkundungspflichtigen notariellen Erbvertrag.
Nur durch ein beurkundungspflichtiges notarielles gemeinschaftliches Testament, weil anderenfalls gegen das Erfordernis der eigenhändigen Errichtung nach § 2247 BGB verstoßen wird.
Es reicht grundsätzlich aus, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte es sodann unter Angabe von Ort und Datum mitunterzeichnet.
Ist es erforderlich, dass ein gemeinschaftliches Testament auch Verfügungen beider Ehegatten enthält?
Nein.
Ja, das ist zwingend erforderlich.
Nein, das ist nur erforderlich, wenn die Ehegatten wollen, dass von dem Ehegattentestament eine Bindungswirkung ausgeht.
Warum ist es zwingend erforderlich, dass das gemeinschaftliche Testament Verfügungen beider Ehegatten enthält?
Weil anderenfalls ein Ehegatte ohne eigene Verfügung von Todes wegen an das Testament des anderen Ehegatten gebunden ist.
Weil sich anderenfalls die Voraussetzungen des § 2247 Abs. 1 BGB umgehen lässt. Der verfügende Erblasser das Testament also selbst nicht geschrieben haben muss, obwohl es eigentlich als Einzeltestament umzudeuten wäre.
Es ist nicht zwingend erforderlich.
IV. OLG München Urteil vom 23.08.2021 33 U 325/21
Ist der Erbe bei Erfüllung des Auskunftsanspruches nach § 2314 BGB grundsätzlich zur Vorlage von Belegen verpflichtet?
Ja, alle relevanten Unterlagen der letzten zehn Jahre sind vorzulegen.
Nein, weil § 2314 BGB nur auf § 260 BGB und nicht auf § 259 BGB verweist.
Ja, aber nur hinsichtlich der Kontosauzüge des Erblassers.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Vorlage von Belegen gefordert werden?
Wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert selbst schätzen kann.
Gar nicht.
Nur, wenn Unternehmen im Nachlass vorhanden sind und der Pflichtteilsberechtigte auf die Vorlage von Bilanzen u.ä. angewiesen ist.
Besteht nach Auffassung des Gerichts ein Anspruch auf Auskunft über das Bestehen oder den Umfang einer vom Erblasser erteilten Vollmacht?
Ja.
Nur, hinsichtlich der Bankkonten.
Nein, weil Vollmachten keine Aktiva des Nachlasses sein können.
V. BFH Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19
Unter welchen Voraussetzungen kann eine zum Zeitpunkt des Erblassers von diesem aber nicht von dem Erben bewohnte Immobilie als begünstigtes Familienwohnheim einzustufen sein?
Wenn die hinzuerworbene Wohnung zur unverzüglichen Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
Gar nicht.
Nur, wenn der Erbe bereits im Begriff war einzuziehen, als der Erblasser verstorben ist.
Wie ist das Merkmal unverzüglich in diesem Zusammenhang zu definieren?
Innerhalb von sechs Wochen nach dem Todesfall.
Innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit
Binnen vier Wochen nach Kenntnis von Tod und Erbrecht
Kann auch nach Ablauf von sechs Monaten noch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen?
Nein.
Wenn der Berechtigte noch keine Kenntnis von Tod und Erbrecht hatte.
Ja, wenn der Erwerber darlegen und glaubhaft machen kann, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat und dass der frühere Umzug aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht früher möglich war.
VI. BFH Urteil vom 06.05.2021 II R 24/19
Sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs etwaige Passiva zu berücksichtigen?
Nein.
Ja, sämtliche.
Ja, wenn es sich um nach dem Gesetz abzugsfähige Passiva handelt.
Sind Nachlassregelungskosten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen?
Ja, nach § 10 Abs. 5 ErbStG.
Nein, das sind Kosten die wie die Erbschaftsteuerlast selbst nicht abzugsfähig sind.
Nur, wenn der Erblasser diese unmittelbar veranlasst hat.
Wie ist der Begriff der Nachlassregelungskosten auszulegen.
Eng, entscheidend ist, dass der Erblasser diese unmittelbar veranlasst hat.
Weit, er umfasst u.a. die Kosten, der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
Eng, der Erblasser muss diese zwar nicht unmittelbar veranlasst aber die Kosten müssen für diesen vorhersehbar gewesen sein.
VII. BGH Beschluss vom 12.11.2020 V ZB 148/19
Unter welchen Dokumenten darf der Urkundsbeamte der Betreuungsbehörde Unterschriften beglaubigen?
Auf gar keinen.
Unter jeglicher Art Verfügung und Vollmacht.
Nur unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Wann ist vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht auszugehen?
Bei Vollmachten, die klar erkennen lassen, dass der Bevollmächtigte ausschließlich bei Eintritt des Vorsorgefalles handeln darf. Diese Voraussetzung muss im auch im Außenverhältnis zu prüfen sein.
Bei allen als Generalvollmacht ausgestalteten Vollmachten.
Bei allen Vollmachten, die erkennbar der Vermeidung einer Betreuung und der Anwendung im Vorsorgefall dienen. Diese Voraussetzung muss nicht im Außenverhältnis zu prüfen sein.
Erfüllt eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht die Voraussetzungen des § 29 GBO?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 6 BTBG eingehalten sind, es sich also um eine Vorsorgevollmacht handelt und die Unterschrift von der/dem zuständigen Urkundsbeamte/n vorgenommen wurde.
Nein, grundsätzlich nicht.
Ja, unabhängig davon, ob e sich um eine General- oder eine Vorsorgevollmacht handelt.
VIII. LG Köln Teilurteil vom 21.10.2020 24 O 349/19
Wann liegt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung i.S. des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor?
Ausreichend ist es, wenn der Pflichtteilsberechtigte für mehrere Taten insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
Erforderlich ist die Verurteilung wegen einer Einzeltat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Ausreichend ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Laufe seines Lebens zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese in der Addition eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ergeben.
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegen?
Bei Errichtung des Testaments.
Zum Zeitpunkt des Eintritt des Erbfalls.
Spätestens binnen eines Jahres nach dem Tod des Erblassers.
Auf welche Art, muss der Erblasser den Pflichtteil entziehen?
Mündlich durch Mitteilung ggü. dem Pflichtteilsberechtigten.
Durch letztwillige Verfügung und Angabe des Grundes in dieser Verfügung.
Durch letztwillige Verfügung.