Lernerfolgskontrolle Aktuelle praxisrelevante Rechtsprechung im Steuerrecht - 5 Stunden

Veranstalter: Oliver Chama - Richter am AG
FAO Stunden: 5

    Lernerfolgskontrolle

    In der nachfolgenden Lernerfolgskontrolle ist von den Antwortmöglichkeiten nur eine richtig. Bitte markieren Sie die richtige Antwort durch Anklicken des Kästchens vor der richtigen Antwort.

    I. BFH, Beschl. v. 09.07.2020 – VII 2 23/20 (Corona-Soforthilfe) 

  1. Die Corona-Soforthilfe ist
  2. Die Corona-Soforthilfe dient
  3. Die Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe entfällt

    II. BFH, Urt. v. 13.08.2020 – VI R 1/17 (Zahlung von Verwarnungsgeldern)

  4. Wenn der Arbeitgeber ein ihm gegenüber wegen eines Parkverstoßes seiner Mitarbeiter erhobenes Verwarnungsgeld zahlt,
  5. Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, die gegen seine Mitarbeiter wegen Parkverstößen erhoben werden,
  6. Die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns kann

    III. BFH, Urt. v. 28.04.2020 – VI R 41/17 (Rechtsbehelfsbelehrung und Betriebsveranstaltung) 

  7. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss seit dem 01.08.2013
  8. Auf einer Betriebsfeier des Arbeitgebers befinden sich 12 Arbeitnehmer, 8 Angehörige dieser Arbeitnehmer, der Arbeitgeber selbst und ein extra für die Veranstaltung engagierter Musiker. Der Arbeitgeber mietet den Raum für 1.000 Euro und hat Aufwendungen für Speisen und Getränke (Buffet) in Höhe von 5.000 Euro. Der Musiker erhält ein Honorar in Höhe von 500 Euro. Alle Anwesenden essen und trinken kostenlos und genießen gemeinsam die musikalische Darbietung. Welcher Betrag ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn bei den einzelnen Personen zu berücksichtigen?
  9. Der Arbeitgeber lädt seine Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier in einem berühmten Kurort ein, der 100 km vom Betrieb entfernt liegt. Die Reisekosten jedes einzelnen Mitarbeiters trägt der Arbeitgeber. Handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn?

    IV. BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 48/17 (Unzureichende Leistungsbeschreibung) 

  10. Eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG liegt auch dann vor,
  11. Die Bezeichnung „Sales Products“
  12. Der BFH legt die Vadan-Entscheidung des EuGH so aus,
  13. Nach der Barlis-Entscheidung des EuGH

    V. BFH, Beschl. v. 27.07.2020 – II B 39/20 (Schenkung an Urenkel)

  14. Der erbschaft- und schenkungssteuerliche Freibetrag für Urenkel beläuft sich auf
  15. Bei Urenkeln handelt es sich um

    VI. FG Sachsen, Beschl. v. 01.04.2020 – 4 V 212/20 (Belegausgabepflicht) 

  16. Mit der Belegausgabepflicht wollte der Gesetzgeber
  17. Die für die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach §§ 146a Abs. 2 S. 2, 148 AO erforderliche Härte kann vorliegen,
  18. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht

    VII. EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-424/19 (Rechtsanwalt als Steuerpflichtiger) 

  19. Der Rechtsanwalt ist nach dem EuGH „Steuerpflichtiger“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, weil
  20. Die Rechtskraft einer nationalen Entscheidung
  21. Nach Auffassung des EuGH kann sich ein Steuerpflichtiger für zukünftige Steuerjahre nicht auf eine rechtskräftige unionsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen Gerichts berufen,

    VIII. BFH, Urt. v. 03.12.2019 – VIII R 23/16 (Schätzung)  

  22. Der Grundsatz „in dubio pro reo“
  23. Wenn der Steuerpflichtige in einem bestimmten Veranlagungsjahr Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt verschweigt,
  24. Das Finanzgericht darf immer von einer Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO ausgehen,

    IX. BFH, Urt. v. 10.03.2020 – IX R 29/18 (Anwendbarkeit des § 129 AO) 

  25. Eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerbescheids nach § 129 AO
  26. Wenn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO nicht sicher feststeht,
  27. Die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO

    X. BFH, Urt. v. 26.05.2020 – IX R 30/19 (Anwendbarkeit des § 173 AO) 

  28. Für die Frage des nachträglichen Bekanntwerdens im Sinne von § 173 AO kommt es
  29. Ergibt sich eine Tatsache aus den Steuerakten,
  30. Wenn Ehegatten zusammen veranlagt werden, so sind die dabei dem Finanzamt bekannt gewordenen Tatsachen bei späterer getrennter Veranlagung jeweils weiterhin im Sinne von § 173 AO bekannt,