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Veranstalter: Dr. Jan-Felix Winter - Fachanwalt für Insolvenzrecht
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BGH 24.09.2020 - IX ZR 289/18
Wozu befähigt der Zustimmungsvorbehalt den Kläger?
Wirksame Verfügungen des Schuldners zu verhindern.
Die Einzelverfügungsbefugnis selbst zu widerrufen.
Den Schuldner gegen dessen Willen zum Widerruf anzuhalten.
Verfügungen mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen.
Was gilt nach Ansicht des Senats für die Beschränkung der Revisionszulassung?
Sie muss unbedingt in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten sein.
Sie kann sich nicht aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben.
Sie muss zweifelsfrei für die Parteien erkennbar sein.
Im Zweifelsfall ist von einer Beschränkung der Revisionszulassung auszugehen.
Die Beklagte hat das ihr anfechtungsfest zustehende Pfandrecht …
… nicht freigegeben.
… in voller Höhe (€ 11.583,66) freigegeben.
… durch nach dem 15.01.2014 erfolgten Belastungsbuchungen teilweise freigegeben.
… in Höhe von € 195,63 freigegeben, indem sie am 15.01.2014 entsprechende Belastungsbuchungen zugelassen hat.
War der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis nach den vertraglichen Vereinbarungen durch einseitige Erklärung möglich?
Ja.
Nein, nach dem Vertrag mussten der Widerruf von jedem Kontoinhaber allein erklärt werden.
Dies war im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt.
Nein, nach dem Vertrag musste der Widerruf von der Mehrheit der Kontoinhaber erklärt werden.
Weshalb waren nach der Ansicht des Berufungsgerichts die vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen der Anfechtung entzogen?
Weil es sich insofern um Bargeschäfte gehandelt hat.
Weil sie außerhalb des Anfechtungszeitraums erfolgt sind.
Weil sie ohne die Kenntnis des Schuldners vorgenommen worden sind.
Weil der Anfechtungsanspruch verjährt ist.
BGH 22.10.2020 - IX ZR 208/18
Was hat das Berufungsgericht nach Ansicht des Senats nicht bedacht?
Dass der Beklagte eine aufrechenbare Gegenforderung hat.
Dass sich der Beklagte zurecht auf Verjährung beruft.
Dass nach dem klägerischen Vortrag auch eine verschleierte Schenkung vorliegen kann.
Dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Veräußerung gar nicht insolvenzreif gewesen ist.
Was ist nach Ansicht des Senats für die Bewertung der Entgeltlichkeit einer Verfügung in erster Linie entscheidend?
Die Relation zwischen dem objektiven Wert der Leistung des Schuldners und dem subjektiven Wert der Gegenleistung des Empfängers.
Die Relation zwischen dem subjektiven Wert der Leistung des Schuldners und dem objektiven Wert der Gegenleistung des Empfängers.
Die subjektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers.
Die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers.
Was wird das Berufungsgericht nach Ansicht des Senats erforderlichenfalls zusätzlich zu prüfen haben?
Ob ein Rückgewähranspruch nach §§ 130, 143 Abs. 1 InsO besteht.
Ob ein Rückgewähranspruch nach §§ 131, 143 Abs. 1 InsO besteht.
Ob ein Rückgewähranspruch nach §§ 133 Abs. 1 (a.F.), 143 Abs. 1 InsO besteht.
Ob ein Rückgewähranspruch nach §§ 134, 143 Abs. 1 InsO bereits verjährt ist.
Bei einem Austausch-Marktgeschäft ist nach herrschender Meinung grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Kann diese Annahme nach Ansicht des Senats (ohne weiteres) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden?
Nein, weil es sich bei den Vertragsparteien um nahestehende Verwandte handelt.
Nein, weil die Annahme nicht bei Grundstückskaufverträgen greift.
Ja, weil weiterhin ein Wohnrecht gewährt wird.
Ja, weil der Kaufpreis dem Gutachten entspricht.
BGH 16.07.2020 - IX ZB 77/18
Welchen Vermögenswert hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter im dem Beschluss zugrundeliegenden Fall nicht mitgeteilt.
Guthaben auf einem Bankkonto.
Aktien in einem Depot.
Eine Lebensversicherung.
Ein Kraftfahrzeug.
Was ist nach Ansicht des Senats Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten?
Die Pflichtverletzung muss ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, und die Befriedigungsabsichten müssen tatsächlich umfassend geschmälert werden.
Die Pflichtverletzung muss ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, und die Befriedigungsabsichten müssen tatsächlich teilweise geschmälert werden.
Es kommt nicht darauf an, ob die Pflichtverletzung geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden.
Die Pflichtverletzung muss ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Auf eine tatsächliche Schmälerung der Befriedigungsabsichten kommt es nicht an.
Das Beschwerdegericht hat den objektiven Tatbestand des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (a.F.) …
… rechtsfehlerhaft als verwirklicht angesehen.
… rechtsfehlerfrei als nicht verwirklicht angesehen.
… rechtsfehlerfrei als verwirklicht angesehen.
… rechtsfehlerhaft als nicht verwirklicht angesehen.
Nach Ansicht des Senats stünde ein Rechtsirrtum des Schuldners über seine Verpflichtung, auch die Versicherungsverträge mitzuteilen, die der Versorgung seiner Ehefrau dienen sollten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, der Annahme grober Fahrlässigkeit …
… nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum handeln würde.
… entgegen, weil es sich dabei um einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum handeln würde.
… entgegen, weil er keine Möglichkeit hatte, Rechtsrat einzuholen.
… nicht entgegen, weil in diesem Fall bereits keine Pflichtverletzung vorliegen würde.