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Lernerfolgskontrolle Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Strafrecht 2022 - 2,5 Std. Selbststudium
Veranstalter: Daniela Post - Rechtsanwältin
FAO Stunden: 2.5
Was ist bei der Anordnung von mehreren Maßregeln durch das erkennende Gericht zu beachten? (BGH Beschluss vom 18.08.2021 2 StR 153/21)
Maßregeln des § 63 und 64 StGB können nicht nebeneinander angeordnet werden. Das Gericht kann nur eine Maßregel festsetzen.
Das Gericht kann sich frei entscheiden, ob es den § 64 StGB oder den § 63 StGB anordnet, ohne dieses weiter zu begründen.
Das Gericht hat § 72 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB zu beachten. Mehrere Maßregeln können nebeneinander angeordnet werden. Das Gericht hat sich dahingehend zu verhalten, ob bereits die Anordnung einer Maßregel ausreicht, den angestrebten Zweck zu erreichen.
Besteht ein Revisionsrecht des Klägers bei Anordnung einer Maßregel des Angeklagten? (BGH Beschluss vom 31.08.2021 2 StR 129/21)
Ja, der Nebenkläger ist jederzeit berechtigt, gegen ein Urteil der Maßregel ein Rechtsmittel zu führen.
Ja, die Nebenklage hat die Möglichkeit, das Rechtsmittel zu führen, wenn der Sprachausspruch hinsichtlich des Straftatbestandes ein anderer als in der ursprünglichen Anklageschrift erhobener ist.
Im Sicherungsverfahren ist ein Rechtsmittel der Nebenklage nur zulässig, wenn die Maßregel nicht angeordnet wurde.
Welche Anforderungen sind an das Gericht zur Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit bei eingeholtem Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit zu stellen? (BGH Beschluss vom 02.11.2021 1 StR 291/21)
Das Gericht kann sich ohne weitere Prüfung dem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten anschließen.
Sofern sich der Tatrichter den Ausführungen eines Sachverständigen anschließt, müssen die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.
Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem aus § 20 StGB bezeichneten Grund ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, stellt ausschließlich der erkennende Richter fest. Das Sachverständigengutachten ist hierbei für den Richter unbeachtlich. Sofern die Einschätzung des Richters mit dem Sachverständigengutachten übereinstimmt, kann sich das Gericht ohne weitere Darlegungen dem Sachverständigengutachten anschließen.
Das Gericht ist gehalten, bei eingeholten Sachverständigengutachten sich diesem durchgängig anzuschließen, ohne eine eigene Würdigung zu treffen. Allein die Tatsache, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten für erforderlich hielt, spricht dafür, dass der Sachverständige aus sachverständiger Sicht die Entscheidung über die Schuldfähigkeit trifft.
Wann kann im Falle der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden? (BGH Beschluss vom 28.09.2021 5 StR 140/21)
Da die Revisionsbegründung ausschließlich vom Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kann ein Versäumen der Revisionsbegründungsfrist niemals dem Angeklagten angelastet werden.
Bei Übersendung der Revisionsbegründung per Telefax durch eine ansonsten zuverlässige Schreibkraft der Kanzlei und nicht vollständige Übertragung des Schriftsatzes ist die Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die Frist zur Revisionsbegründung kann nicht verlängert werden. Insofern gibt es keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch bei Übermittlung der Revisionsbegründung durch eine zuverlässige Kanzleimitarbeiterin.
Wann ist von einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auszugehen? (Urteil BHG vom 16.12.2021 1 StR 197/21)
Von einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ist auszugehen, wenn die Polizei einer Observationsmaßnahme durchführt und die Tat unmittelbar vorsteht. Insoweit ergibt sich die staatliche Verpflichtung, vor Begehung der Tat einzugreifen.
Eine rechtswidrige Tatprovokation liegt vor, wenn ein verdeckter Ermittler durch den Täter Kenntnis von der Tat, die er verüben will, erhält und er ihn hierin bestärkt.
Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein verdeckter Ermittler oder polizeiliche Vertrauensperson mit dem Ziel den Tatplan zu wecken den Täter erheblich stimuliert.
Es gibt keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Der Täter ist für sich selbst verantwortlich.