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Lernerfolgskontrolle Aktuelle Rechtsprechung des BGH und BAG im Insolvenzrecht 2024 - 2,5 Std. Selbststudium
Veranstalter: Dr. Jan-Felix Winter - Fachanwalt für Insolvenzrecht
FAO Stunden: 2.5
I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2023, IX ZR 152/22
Wann beginnt die Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines gemäß § 9 InsVV gewährten Vorschusses grundsätzlich erst zu laufen?
Mit Auszahlung des Vorschusses.
Mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts.
Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Mit dem Prüfungsstichtag.
II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2023, IX ZR 99/22
Wem gegenüber kann der Insolvenzverwalter die Rücknahme des Widerspruchs erklären?
Nur gegenüber dem anmeldenden Gläubiger.
Nur gegenüber dem Insolvenzgericht.
Nach seiner Wahl gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder gegenüber dem Insolvenzgericht.
Immer gegenüber dem anmeldenden Gläubiger und nur in dem Fall, dass er diesen nicht erreicht, gegenüber dem Insolvenzgericht.
Was wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache festzustellen haben?
Ob die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nach § 60 InsO vorliegen.
Ob die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle wirksam war.
Ob ein vorläufiges Bestreiten zulässig war.
Ob das Berufungsgericht örtlich zuständig war.
III. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2023, 6 AZR 112/23
Was soll mit der Regelung des § 87 InsO bezweckt werden?
Eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners.
Eine Beschleunigung des Verfahrens.
Eine Besserstellung von Gläubigern mit vollstreckbaren Titeln.
Ein Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung vor der Gesamtvollstreckung.
Wann entfaltet ein Pfändungspfandrecht Absonderungskraft?
Wenn es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam begründet worden ist.
Wenn es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam begründet worden ist.
Nur, wenn es spätestens ein Jahr vor Insolvenzeröffnung wirksam begründet worden ist.
Nur, wenn es nach dem Insolvenzantrag begründet worden ist.
IV. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2023, VII ZB 64/21
Wofür darf der Leistungsempfänger die gewährte Corona-Überbrückungshilfe III entsprechend dem Bewilligungsbescheid nur verwenden?
Zur Deckung der förderungsfähigen Fixkosten.
Er darf die Hilfe auch abtreten.
Er darf die Hilfe auch verpfänden.
Der Bewilligungsbescheid macht keine Angaben darüber, wofür er die Hilfe verwenden darf.
Welche (Sonder-)Regelung hat der Gesetzgeber für juristische Personen vorgesehen, denen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht möglich ist?
Der Gesetzgeber stellt juristische Personen mit natürlichen Personen gleich.
Der Gesetzgeber hat die für Pfändungsschutzkonten geltenden Schutzvorschriften für analog anwendbar erklärt.
Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass juristische Personen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht möglich ist, übersehen.
Der Gesetzgeber hat bewusst keine (Sonder-)Regelung vorgesehen.