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Lernerfolgskontrolle Aktuelle Rechtsprechung des BGH und BAG im Insolvenzrecht 2024 - 5 Std. Selbststudium
Veranstalter: Dr. Jan-Felix Winter - Fachanwalt für Insolvenzrecht
FAO Stunden: 5
I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2023, IX ZR 152/22
Wann beginnt die Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines gemäß § 9 InsVV gewährten Vorschusses grundsätzlich erst zu laufen?
Mit Auszahlung des Vorschusses.
Mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts.
Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Mit dem Prüfungsstichtag.
II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2023, IX ZR 99/22
Wem gegenüber kann der Insolvenzverwalter die Rücknahme des Widerspruchs erklären?
Nur gegenüber dem anmeldenden Gläubiger.
Nur gegenüber dem Insolvenzgericht.
Nach seiner Wahl gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder gegenüber dem Insolvenzgericht.
Immer gegenüber dem anmeldenden Gläubiger und nur in dem Fall, dass er diesen nicht erreicht, gegenüber dem Insolvenzgericht.
Was wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache festzustellen haben?
Ob die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nach § 60 InsO vorliegen.
Ob die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle wirksam war.
Ob ein vorläufiges Bestreiten zulässig war.
Ob das Berufungsgericht örtlich zuständig war.
III. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2023, 6 AZR 112/23
Was soll mit der Regelung des § 87 InsO bezweckt werden?
Eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners.
Eine Beschleunigung des Verfahrens.
Eine Besserstellung von Gläubigern mit vollstreckbaren Titeln.
Ein Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung vor der Gesamtvollstreckung.
Wann entfaltet ein Pfändungspfandrecht Absonderungskraft?
Wenn es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam begründet worden ist.
Wenn es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam begründet worden ist.
Nur, wenn es spätestens ein Jahr vor Insolvenzeröffnung wirksam begründet worden ist.
Nur, wenn es nach dem Insolvenzantrag begründet worden ist.
IV. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2023, VII ZB 64/21
Wofür darf der Leistungsempfänger die gewährte Corona-Überbrückungshilfe III entsprechend dem Bewilligungsbescheid nur verwenden?
Zur Deckung der förderungsfähigen Fixkosten.
Er darf die Hilfe auch abtreten.
Er darf die Hilfe auch verpfänden.
Der Bewilligungsbescheid macht keine Angaben darüber, wofür er die Hilfe verwenden darf.
Welche (Sonder-)Regelung hat der Gesetzgeber für juristische Personen vorgesehen, denen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht möglich ist?
Der Gesetzgeber stellt juristische Personen mit natürlichen Personen gleich.
Der Gesetzgeber hat die für Pfändungsschutzkonten geltenden Schutzvorschriften für analog anwendbar erklärt.
Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass juristische Personen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht möglich ist, übersehen.
Der Gesetzgeber hat bewusst keine (Sonder-)Regelung vorgesehen.
V. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2023, IX ZR 121/22
Hinsichtlich welcher Dividendenzahlungen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft?
2011 und 2012
2009 und 2010
2010 und 2011
2009 und 2012
Was wurde im Rahmen der vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 festgestellt?
Lediglich die Jahresabschlüsse waren von Anfang an unwirksam.
Lediglich die Gewinnverwendungsbeschlüsse waren von Anfang an unwirksam.
Sowohl die Jahresabschlüsse als auch die Gewinnverwendungsbeschlüsse waren von Anfang an unwirksam.
Weder die Jahresabschlüsse noch die Gewinnverwendungsbeschlüsse waren von Anfang an unwirksam.
Woran scheitert ein Anspruch nach § 62 Abs. 1 AktG?
Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse.
Die Beklagte hatte Kenntnis von der Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse.
Die Beklagte kannte zwar die Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse, nicht aber die Unwirksamkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse.
Die Beklagte kannte zwar die Unwirksamkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse, nicht aber die Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse.
VI. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2023, IX ZR 138/21
Welche Höchstfrist besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit und Durchsicht?
Ob feste Höchstfristen bestehen, kann dahinstehen. Im Regelfall ist spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Grenze der Angemessenheit erreicht.
Die Höchstfrist beträgt zwei Jahre.
Ob feste Höchstfristen bestehen, kann dahinstehen. Im Regelfall ist spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Grenze der Angemessenheit erreicht.
Die Höchstfrist beträgt ein Jahr.
Können sich konkrete Verdachtsmomente für die Anfechtbarkeit einer Zahlung auch aus einer Forderungsanmeldung ergeben?
Ja
Nein
VII. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2023, IX ZR 249/22
Wie ist der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu beurteilen?
Isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva
Es hat eine Saldierung der Vor- und Nachteile stattzufinden.
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nur bei Minderung des Aktivvermögens in Betracht.
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nur bei Vermehrung der Passiva in Betracht.
Warum ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.1977 (VII ZR 85/76) vorliegend nicht einschlägig?
Weil die Beklagte nach Verfahrenseröffnung die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt hat.
Weil die Beklagte vor Verfahrenseröffnung die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt hat.
Weil die Beklagte keine Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt hat.
Weil die Beklagte zwar nach Verfahrenseröffnung eine Aufrechnungslage herbeigeführt hat, allerdings nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung.