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Lernerfolgskontrolle Highlights aus der Rechtsprechung für die familienrechtliche Anwaltspraxis 2023 - 5 Std. Selbststudium
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Fragen zur Entscheidung 1 (OLG Hamm Urteil vom 6.4.2022 – 8 U 172/20):
Zu welcher Rechtsform führt eine Vereinbarung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, „gemeinsam ein Baugrundstück zu erwerben und hierauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das zukünftig gemeinsam bewohnt werden soll“ nach Auffassung des OLG?
Zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Zu keiner besonderen Rechtsform.
Zu einer familiären Innengesellschaft.
Welche Aussage ist zutreffend?
Das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für Auseinandersetzungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern.
Für Auseinandersetzungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern gilt das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
Aus welchem Grund kommt das OLG zu dem Ergebnis, eine Verrechnung des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von Bauhandwerkerrechnungen, welche die Klägerin zur Errichtung des Wohnhauses beglichen hat, oder mit Eigenleistungen scheide aus?
Eine solche Verrechnungsmöglichkeit hätte der Form der notariellen Beurkundung bedurft, an der es aber fehle.
Die Geschäftsgrundlage einer solchen Vereinbarung sei mit der Trennung entfallen.
Eine Vereinbarung zu einer solchen Verrechnungsmöglichkeit sei sittenwidrig.
Fragen zur Entscheidung 2 (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 18.7.2022 – 6 UF 87/22):
Wann ist die Schwelle zur unbilligen Härte nach § 1568a Abs. 2 BGB überschritten?
Erst wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die den weichenden Ehegatten außergewöhnlich beeinträchtigen würde.
Bereits wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das gemeinschaftliche Kind mit sich bringt und auf Seiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht.
Erst wenn die dringende Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des weichenden Ehegatten oder eines im Haushalt lebenden Kindes besteht.
Welche Aussage ist zutreffend?
Da die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung noch kein Räumungstitel ist, bedarf es zur Vollstreckung neben der Zuweisungsentscheidung einer expliziten Räumungsverpflichtung.
Da die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung bereits einen Räumungstitel darstellt, bedarf es zur Vollstreckung keiner expliziten Räumungsverpflichtung.
Fragen zur Entscheidung 3 (OLG Bremen Urteil vom 20.7.2022 – 4 U 24/21):
Welchen Aspekt für die Beurteilung, ob ein privilegierter Erwerb iSv § 1374 II BGB vorliegt, war für das OLG entscheidend?
Die Frage, ob der Erwerber einen erheblichen Vermögenszuwachs erlangt hat.
Die Frage, ob Veräußerer und Erwerber in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades zueinander standen.
Die Frage, ob die persönliche Beziehung zwischen einem Veräußerer und einem Erwerber bei Vertragsschluss im Vordergrund stand.
Zu welchem Ergebnis kommt das OLG in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks?
Der Übertragung lag ein Kaufvertrag und im Ergebnis keine privilegierte Zuwendung zu Grunde.
Bei der Übertragung des Grundstücks handelte es sich um einen vorweggenommenen Erbfall und damit im Ergebnis um einen privilegierten Erwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB.
Fragen zur Entscheidung 4 (BGH, Beschluss vom 18.5.2022 – XII ZB 325/20):
Welche Ausführungen mach der BGH zum mietfreien Wohnen bei der Berechnung des Unterhalts?
Mietfreies Wohnen ist weder bei der Berechnung des Kindes- noch des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
Mietfreies Wohnen ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, nicht aber bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.
Mietfreies Wohnen ist sowohl bei der Berechnung des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
Was ist nach Auffassung des Senats unter „Sonderbedarf“ (§ 1613 Abs. 2 BGB) zu verstehen?
Ein Bedarf, der auf Besonderheiten des jeweiligen Unterhaltsberechtigten zurückzuführen ist.
Ein Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt.
Ein Bedarf, der den Betrag der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt.
Fragen zur Entscheidung 5 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.6.2022 – 18 UF 22/22):
Nach welcher Norm richtet sich das Umgangsrecht des langjährigen Lebenspartners eines Elternteils?
Nach § 1685 BGB.
Nach § 1684 BGB.
Nach einer analogen Anwendung von § 1684 BGB.
Wann ist eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne von § 1685 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel anzunehmen?
Nur wenn die Person das Kind längere Zeit auch alleine betreut hat.
Bereits wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Nur wenn die Person das Kind „wie ein eigenes Kind“ versorgt hat.
Fragen zur Entscheidung 6 (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.4.2022 – 9 UF 209/21):
Ab welchem Alter eines Kindes ist dessen Wille bei der Entscheidung zum Umgangsausschluss im Regelfall nach Auffassung des OLG nachzukommen?
Ab einem Alter von etwa 9 Jahren.
Ab einem Alter von etwa 12 Jahren.
Eine feste Altersgrenze existiert nicht; dies ist kindesindividuell zu bestimmen.
Welche Anforderungen werden an einen Obhutselterteil gestellt, sofern das Kind den Umgang verweigert?
Der betreuende Elternteil hat den Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen, eine aktive Förderung kann von ihm hingegen nicht verlangt werden.
Der betreuende Elternteil hat den Kontakt zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern.
Der betreuende Elternteil hat im Falle der Verweigerung des Umgangs keine Pflichten. Es obliegt vielmehr dem Umgangsberechtigten den Umgang positiv zu fördern.
Fragen zur Entscheidung 7 (BGH, Beschluss vom 10.8.2022 – XII ZB 83/20):
Was muss das Gericht aufklären, sofern Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel vereinbaren, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden?
Nur ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet.
Sowohl ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, als auch ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist.
Nur ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist.
Welche Aussage ist nach der Darlegung des BGH zutreffend?
Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG ist es nicht ausreichend, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.