Lernerfolgskontrolle Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung im Sozialrecht 2021 - 5 Std.

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 5

    Lernerfolgskontrolle

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    I. Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.09.2010, Az. B 7 AL 21/09 R - Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheides der Agentur für Arbeit
    Das Gericht befasst sich in dieser Entscheidung mit grundlegenden Fragestellungen zum Kurzarbeitergeld, die in der aktuellen Situation (Kurzarbeit infolge Corona-Pandemie) höchste Aktualität erlangt haben. Zwar bezieht sich das Gericht auf die entsprechenden Vorschriften des SGB III in der Fassung vor der Neunummerierung zum 01.04.2012, die Ausführungen des Gerichts greifen aber unverändert für die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld in der aktuellen Fassung.

  1. Zunächst widmet sich das Gericht der Frage, ob eine „Kurzarbeit Null“ nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Das Gericht stellt fest, dass deren Konstruktion von der Rechtsprechung bis-lang nicht erörtert worden ist und mehr oder minder hingenommen wurde. Das Gericht stellt sodann fest,
  2. Das Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe erteilt die Agentur für Arbeit unverzüglich einen schriftlichen Anerkennungsbescheid darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen
  3. Das Bundessozialgericht sieht in dem Anerkennungsbescheid auf der ersten Stufe einen echten, die Verwaltung nach allgemeinen Vorschriften bindenden Bescheid. Dies hat zur Folge, dass Rechtsirrtümer zu Lasten der Behörde gehen und ein Anerkennungsbescheid nach Auffassung des Gerichts
  4. Nach Auffassung des Gerichts stellt in dem zu beurteilenden Fall die Ablehnung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der zweiten Stufe

    II. Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2020, Az. L 20 AL 109/20 B ER - Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheides der Agentur für Arbeit
    Das Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen knüpft in seiner Eilrechtsentscheidung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und überträgt diese auf die aktuelle Corona-Pandemie.

  5. Gegenstand des Verfahrens war ein Eilrechtsgesuch eines Arbeitgebers, nachdem die Agentur für Arbeit den Anerkennungsbescheid im Rahmen der ersten Stufe des Verfahrens zur Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgehoben hatte. Das Beschwerdegericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Das erstinstanzliche Gericht hatte
  6. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Anerkennungsbescheid
  7. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin
  8. Das Gericht befasst sich schließlich mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

    III. Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.07.2020, Az. B 12 R 2/19 R - GmbH & Co. KG: Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei gleichzeitiger Gesellschafterstellung des Geschäftsführers als Kommanditist in der GmbH & Co. KG
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts knüpft an die umfangreiche Rechtsprechung der vergangenen Jahre zur Frage der abhängigen Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an.

  9. Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen, die Alleingesellschafterin der GmbH habe sich vereinbarungsgemäß nicht in die Geschicke der GmbH eingemischt. Zur Frage, ob unter diesen Voraussetzungen eine abhängige Beschäftigung nach Maßgabe der sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung verneint werden könne führt das Gericht aus, dass
  10. Nach Auffassung des Gerichts kann eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH
  11. Nach Auffassung des Gerichts räumt die Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co. KG dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH grundsätzlich keine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ein. Das Gericht weist aber auf die Möglichkeit hin, im Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH zu vereinbaren. Das Gericht
  12. Das Gericht befasst sich mit der Frage, ob der Geschäftsführer in der Lage war, seine eigene Abberufung zu verhindern. Nach Auffassung des Gerichts würde dies

    IV. Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R - Gesetzliche Unfallversicherung: Wegeunfall bei Fahrt zur Arbeit von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung

    Das Bundessozialgericht befasst sich in einer wegweisenden Entscheidung mit der Frage, inwieweit die Fahrt zur Arbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, wenn die Fahrt nicht von der eigenen Wohnung aus, sondern einem dritten Ort aus angetreten wird. Der Kläger hatte bei seiner Freundin übernachtet und war von dort am Morgen den (deutlich) längeren Weg zur Arbeit angetreten.

  13. Der Entscheidung liegt ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X zugrunde. Es handelte sich bereits um den wievielten Überprüfungsantrag des Klägers?
  14. Nach Auffassung der Beklagten ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG, dass ein Versiche-rungsträger über erneute Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X nicht immer wieder neu ent-scheiden müsse, sondern sich auf die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides berufen könne, wenn der Versicherte bloße Subsumtionsrügen erhebe. Das Bundessozialgericht
  15. Das Bundessozialgericht hat die Frage, ob der Weg von einem sog. dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückgelegten Arbeitsweg stehen muss und ob an den Zweck des Aufenthalts an diesem dritten Ort inhaltliche Anforderungen zu stellen sind, bislang teilweise uneinheitlich behandelt. Das BSG stellt daher nunmehr klar:
  16. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch mögliche Vorgaben, die aus Grundrechten erwachsen.

    V. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.2020, Az. B 2 U12/18 R - Versicherungsschutz bei Besuch einer Gaststätte während eines Reha-Aufenthaltes

  17. Der Versicherungsschutz des SGB VII ergibt sich nicht nur aus einem abhängigen Beschäftigungs-verhältnis. Vielmehr gibt es eine Fülle weiterer Fälle, in denen Versicherungsschutz nach dem SGB VII bestehen kann. Im vorliegenden Falle war die Klägerin versichert gemäß
  18. Das Gericht geht in seiner Entscheidung näher auf die Frage ein, für welche konkreten Verrichtungen im Rahmen eines Reha-Aufenthaltes Versicherungsschutz besteht. Nach Auffassung des Gerichts setzt der Versicherungsschutz während der Entgegennahme bzw. Mitwirkung an einer Reha-Maßnahme voraus, dass die konkrete Verrichtung
  19. Nach Auffassung des Gerichts werden vom Versicherungsschutz auch solche Betätigungen umfasst, die der Versicherte subjektiv für behandlungsdienlich und damit für eine Maßnahme der Rehabilitation hält, soweit die subjektive Vorstellung in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finden kann. Bei dieser objektivierten Handlungstendenz des Versicherten handele es sich um eine
  20. Das Gericht prüft schließlich, ob es sich bei einem Unfall auf dem Rückweg zur Reha-Einrichtung nach einem Gaststättenbesuch um einen Wegeunfall handeln kann. Dies scheitert nach Auffassung des Gerichts vorliegend daran, dass

    VI. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken, Az. 4 U 3/20 - Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII

    Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken befasst sich im Rahmen eines Regressverfahrens einer Berufsgenossenschaft mit den Voraussetzungen des § 8 SGB VII und der Bindungswirkung des § 108 SGB VII.

  21. Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder eine Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt. Das Gericht begründet diese Auffassung
  22. Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII in Betracht,
  23. Das Gericht befasst sich schließlich noch mit einem Regress bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 110 SGB VII. Nach Auffassung des Gerichts
  24. Das Gericht prüft, ob die Revision zuzulassen ist.