Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Kläger eine Frist bis 10.01.2020 gesetzt, innerhalb derer ggf. ein Antrag nach § 109 SGG gestellt, der als Sachverständiger zu hörende Arzt benannt, die Kostenverpflich-tungserklärung vorgelegt, der Kostenvorschuss eingezahlt und ein geeigneter Nachweis des benannten Arztes vorgelegt werden müsse, dass der Arzt zur Erstellung des Gutachtens innerhalb von 3 Monaten bereit sei. Nach Bestellung des benannten Arztes zum Sachverständigen und Mitteilung des Arztes, dass eine Gutachtenerstellung innerhalb von 3 Monaten nicht möglich sei, wies das Gericht die Klage durch Gerichtsbescheid ab. Zur Begründung, weshalb auch ein Gutachten gem. § 109 SGG binnen einer kurz zu bemessenden Frist zu erstatten sei, stützt sich das erstinstanzliche Gericht auf