Lernerfolgskontrolle Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht 2021 - 2,5 Std.

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 2.5

    Lernerfolgskontrolle - Aktuelle praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht - 2021 5 Std.

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    Urteil des BGH vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19

    Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung durch den privaten Krankenversicherer

  1. Die an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen sind in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Im Wesentlichen werden drei Ansichten vertreten. Der BGH schließt sich in seiner Entscheidung
  2. Der BGH begründet seine Auffassung umfassend.
  3. Der BGH führt aus, dass eine unzureichende Begründung nachgeholt werden kann.
  4. Der BGH führt aus, dass eine unwirksame Prämienerhöhung den Anspruch des Versicherers auf Zahlung des Erhöhungsbetrages nur bis zur nächsten wirksamen Prämienerhöhung entfallen lässt.

    Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.09.2020, AZ 9 O 396/17

    Unwirksamkeit des tariflich vereinbarten Schwellenwertes für Prämienanpassungen gemäß § 8b Abs. 1 Abs. 1.1 MB/KK

  5. Die Entscheidung befasst sich mit den Versicherungsbedingungen einer Privaten Krankenversicherung.
  6. Das Gericht führt aus, dass eine nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Versiche-rungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit keine Möglichkeit zur Prämienanpassung eröffnet. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Frage, ob eine Veränderung nur als vorüber-gehend anzusehen ist, auf eine
  7. Das Gericht hält in der konkreten Konstellation die Absenkung des Schwellenwertes für unzulässig, weil
  8. Nach Auffassung des Gerichts

    Urteil des Landgerichts Köln vom 12.02.2020, Az. 23 O 88/19

    Krankentagegeldversicherung: Rückwirkung von Bedingungsanpassungen

  9. Der Entscheidung liegt die Frage zugrunde, ob Bedingungsanpassungen in bestimmten Fällen Rückwirkung entfalten. Hintergrund der Bedingungsanpassung war der Umstand, dass
  10. Laut Urteil war die Frage, ob die neue Klausel inhaltlich wirksam ist, zwischen den Parteien
  11. Nach Auffassung des Gerichts kann der Nachweis des Zugangs einer Mitteilung über die Bedingungsanpassung
  12. Nach Auffassung des Gerichts entfaltet eine Bedingungsanpassung gemäß § 164 Abs. 2 VVG nur Wirkung ex nunc.