Lernerfolgskontrolle Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht 2021 - 5 Std.

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 5

    Lernerfolgskontrolle - Aktuelle praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht - 2021 5 Std.

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    I. Urteil des BGH vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung durch den privaten Krankenversicherer
  1. Die an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen sind in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Im Wesentlichen werden drei Ansichten vertreten. Der BGH schließt sich in seiner Entscheidung
  2. Der BGH begründet seine Auffassung umfassend.
  3. Der BGH führt aus, dass eine unzureichende Begründung nachgeholt werden kann.
  4. Der BGH führt aus, dass eine unwirksame Prämienerhöhung den Anspruch des Versicherers auf Zahlung des Erhöhungsbetrages nur bis zur nächsten wirksamen Prämienerhöhung entfallen lässt.
    II. Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.09.2020, AZ 9 O 396/17 - Unwirksamkeit des tariflich vereinbarten Schwellenwertes für Prämienanpassungen gemäß § 8b Abs. 1 Abs. 1.1 MB/KK
  5. Die Entscheidung befasst sich mit den Versicherungsbedingungen einer Privaten Krankenversicherung.
  6. Das Gericht führt aus, dass eine nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Versicherungs-leistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit keine Möglichkeit zur Prämienanpassung eröffnet. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Frage, ob eine Veränderung nur als vorübergehend anzusehen ist, auf eine
  7. Das Gericht hält in der konkreten Konstellation die Absenkung des Schwellenwertes für unzulässig, weil
  8. Nach Auffassung des Gerichts
    III. Urteil des Landgerichts Köln vom 12.02.2020, Az. 23 O 88/19 - Krankentagegeldversicherung: Rückwirkung von Bedingungsanpassungen
  9. Der Entscheidung liegt die Frage zugrunde, ob Bedingungsanpassungen in bestimmten Fällen Rückwirkung entfalten. Hintergrund der Bedingungsanpassung war der Umstand, dass
  10. Laut Urteil war die Frage, ob die neue Klausel inhaltlich wirksam ist, zwischen den Parteien
  11. Nach Auffassung des Gerichts kann der Nachweis des Zugangs einer Mitteilung über die Bedingungsanpassung
  12. Nach Auffassung des Gerichts entfaltet eine Bedingungsanpassung gemäß § 164 Abs. 2 VVG nur Wirkung ex nunc.

    IV. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2020, Az. IV ZR 240/18 - Leistungsausschluss eines Unfallversicherers hinsichtlich Krankenhaustagegeld bei stationärem Aufenthalt in einer Rehaklinik.

  13. Nach (bislang) ständiger Rechtsprechung des BGH sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Aus-drucksweise erfordert.
  14. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sahen einen Leistungsausschluss für Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten vor. Zu entscheiden war über einen Aufenthalt in einer „Rehaklinik“.
  15. Nach Auffassung des Gerichts dient die Ausschlussklausel - für den Versicherungsnehmer erkennbar - dazu,
  16. Nach Auffassung des Gerichts
    V. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.11.2020, Az. IV ZR 19/19 - Private Unfallversicherung: Abschluss der für den Anspruch auf Tagegeld maßgeblichen ärztlichen Behandlung
  17. In der vorliegenden Entscheidung ist streitig, wann die „ärztliche Behandlung“ im Sinne der AUB endet. Der Kläger besuchte die Praxis des behandelnden Facharztes zunächst letztmalig am 16.06.2016.
  18. Nach Auffassung des Gerichts
  19. Das Gericht begründet seine Auffassung in erster Linie mit dem Bedingungswortlaut, wie ihn ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Demnach verstehe der durchschnittli-che Versicherungsnehmer die vorliegende Klause dahingehend, dass es für die „ärztliche Behandlung“
  20. Im Ergebnis schließt sich das Gericht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertre-tenen Auffassung an. Demnach ist hinsichtlich des Begriffs der „ärztlichen Behandlung“
    VI. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2020, Az. IV ZR 4/19 - Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung als Versicherung für fremde Rechnung; Widerruflichkeit des Bezugsrechts
  21. Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob es sich bei einer Berufsunfähigkeits-versicherung, die ein Vater als Versicherungsnehmer abschließt und bei der seine Tochter versicherte Person ist, um eine Eigenversicherung oder eine Versicherung für fremde Rechnung handelt. Nach Auffassung des Gerichts
  22. Das Gericht befasst sich mit der Frage, ob durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ausschließlich et-waige gegen den Vater gerichtete Unterhaltsansprüche abgesichert werden sollen.
  23. Nach Auffassung des Gerichts stehen bei einer Fremdversicherung
  24. Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Fremdversicherung ein dem Versicherten eingeräumtes Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr widerruflich ist. Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich der Ausschluss der Widerruflichkeit