Eintritt der Berufsunfähigkeit
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über den Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen zugrunde. Ausweislich der Versicherungsbedingungen sollte vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, […] 6 Monate ununterbrochen außer Stande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sowie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben.“ Die Formulierung könnte so zu verstehen sein, dass bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Monaten von Beginn an Berufsunfähigkeit vorlag oder aber erst mit Ablauf des Zeitraums von 6 Monaten.