Lernerfolgskontrolle Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht 2022 - 5 Std.

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 5

    I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021, AZ. IX ZR 76/20

    Anspruch der Rechtsschutzversicherung auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers

    Mit seinem Urteil vom 10.06.2021 entscheidet der Bundesgerichtshof einen langjährigen Meinungsstreit zu Gunsten der Rechtsschutzversicherer: Das Quotenvorrecht findet auf die Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten keine Anwendung. Die Entscheidung ist von größter praktischer Bedeutung, bei Nichtbeachtung trägt der Rechtsanwalt ein erhebliches finanzielles Risiko.

  1. Das Gericht befasst sich zunächst mit der Rechtsnatur der Rechtsschutzversicherung und hält fest, dass die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung darstellt. Im Hinblick auf die mit Einreichung der Klageschrift fälligen Gerichtskosten führt das Gericht sodann weiter aus, dass es sich hierbei
  2. Im nächsten Schritt befasst sich das Gericht mit dem etwaigen Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung erstatteter Gerichtskosten. Nach Auffassung des Gerichts stützt sich dieser Anspruch auf
  3. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsanwalt um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG. Zur Begründung stützt sich der Bundesgerichtshof auf
  4. Der Bundesgerichtshof entscheidet schließlich einen Meinungsstreit hinsichtlich des Quotenvorrechts bei Erstattung von Gerichtskosten zu Gunsten der Rechtsschutzversicherung: Der Bundesgerichtshof hält fest, dass bzgl. überzahlter Gerichtskosten kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besteht und der Anspruch auf Erstattung gegen den Rechtsanwalt daher auf die Rechtsschutzversicherung über-geht. Zur Begründung stützt sich das Gericht darauf, dass es bei der Erstattung von Gerichtskosten nicht um den Ersatz bestehender Schäden handelt, sondern der Schaden im Ergebnis geringer ausfällt als ur-sprünglich angenommen. Die Rechtsschutzversicherung hat daher aus übergegangenem Recht einen Zahlungsanspruch gegen den Rechtsanwalt hinsichtlich der erstatteten Gerichtskosten und es stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt mit diesem Anspruch der Rechtsschutzversicherung aufrechnen kann. Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine solche wirksame Aufrechnung verneint, da

    II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2021, AZ: IX ZR 165/19

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts – Regress der Rechtsschutzversicherung

    In einem weiteren richtungsweisenden Urteil zur Rechtsschutzversicherung befasst sich der Bundesgerichtshof mit den Beratungspflichten des Rechtsanwalts. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt ggf. auch verpflichtet, die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels zu empfehlen.

  5. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Falle hatten die Rechtsanwälte für ihren Mandanten mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einge-legt. Streitig war u.a. die verjährungshemmende Wirkung eines vorausgegangenen Güteantrages. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der verjährungshemmenden Wirkung entsprechender Güteanträge in einem Urteil
  6. Erneut bestätigt der Bundesgerichtshof, dass es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG greift. Hinsichtlich unnötig aufgewendeter Rechtsverfolgungskosten bejaht der Bundesgerichtshof grundsätzlich auch das Vorliegen von Schadens-ersatzansprüchen. Insbesondere hindere das Vorliegen einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung nicht den Eintritt eines Schadens beim Versicherungsnehmer. Zur Begründung stützt sich der BGH auf
  7. Der BGH diskutiert in seiner Entscheidung die Beratungspflichten des Rechtsanwalts. Dabei spricht der BGH der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung höchste Bedeutung für die anwaltliche Beratung zu. Nach Auffassung des Gerichts
  8. Abschließend setzt sich der BGH mit dem Einwand auseinander, dass es für einen rechtsschutzversicher-ten Mandanten keinerlei Anlass gibt, einen einmal mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeleiteten Rechtsstreit vorzeitig zu beenden. Nach dieser Auffassung könne in solchen Fällen daher nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten zu-rückgegriffen werden. Der BGH greift diese Argumentation grundsätzlich auf, sieht eine Grenze aber jedenfalls dann,

    III. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2021, AZ: IV ZR 221/19

    Definition des Versicherungsfalles in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    In einem weiteren Urteil zur Rechtsschutzversicherung aus dem Jahre 2021 befasst sich der Bundesgerichtshof mit dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Inhaltskontrolle von entsprechenden Versicherungsbedingungen. Hintergrund dieser Versicherungsbedingungen ist die vorausgegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, mit der der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hatte. Demnach ist z.B. bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche allein auf das vom Versicherungsnehmer behauptete Fehlverhalten des Anspruchsgegners abzustellen.

  9. Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Verbraucherschutzverein zugrunde. In den vom Versicherungsunternehmen verwendeten Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen ist geregelt, dass zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles auf alle Tatsachen zur jeweiligen Interessenverfolgung abzustellen ist, die
  10. Eine weitere, seitens des Versicherungsunternehmens im Kontext des Versicherungsfalles verwendete Klausel sieht den ausdrücklichen Ausschluss von Versicherungsschutz für Streitigkeiten aufgrund unzu-reichender Widerrufsbelehrung bei Darlehens- oder Versicherungsverträgen vor, die vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurden. In dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Berufungsverfahren vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass diese Klausel
  11. Hinsichtlich der Klausel, die zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles auch auf den Tatsachenvortrag des Gegners abstellen will, führt der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen aus, dass diese Klausel
  12. Der Bundesgerichtshof befasst sich schließlich mit der Klausel betreffend Streitigkeiten aufgrund des Widerrufs u.a. von Darlehensverträgen. Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht intransparent. Der Verbraucherschutzverein hatte insoweit die Intransparenz der Klausel hergeleitet aus

    IV. Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21.07.2021, AZ: 2 O 170/19

    Berücksichtigung von Schmerzen im Rahmen einer privaten Unfallversicherung

    Das Landgericht Krefeld widmet sich in einer bemerkenswerten Entscheidung der Berücksichtigung von Schmerzen bei der Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen. Die Standardwerke zur Bemessung von Funktionsbeeinträchtigungen stellen – nicht nur im Bereich der privaten Unfallversicherung, sondern auch im Bereich des Schwerbehindertenrechts und der gesetzlichen Unfallversicherung – regelmäßig im Wesentlichen auf die Bewegungseinschränkung ab. Dem tritt das Landgericht Krefeld nunmehr deutlich entgegen.

  13. Die Klägerin hatte einen schweren Skiunfall erlitten und nahm infolgedessen ihre private Unfallversicherung auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin trug hierzu vor, dass abweichend von den Feststellungen des beklagten Versicherungsunternehmens folgende Beinwerte berücksichtigt werden müssten:
  14. Das Gericht hat zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige stellt fest, dass als Folge des Unfalles u.a. folgende Gesundheitsschädigungen eingetreten sind:
  15. Der seitens des Gerichts beauftragte Sachverständige stützt sich zur Bemessung des Beinwertes auf das Standardtabellenwerk von Schiltenwolf. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält das Gericht die Verwendung eines solchen Standardtabellenwerks für
  16. Das Gericht befasst sich schließlich mit der Berücksichtigung von Schmerzen bei der Bestimmung des Ausmaßes von Funktionsbeeinträchtigungen. Das Gericht stellt fest, dass Schmerzen in den Standardtabellenwerken regelmäßig nicht hinreichend berücksichtigt würden. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nicht nur auf die Bewegungseinschränkung an, sondern auch auf etwaige Schmerzen bei Ausführung der Bewegung. Das Gericht begründet diese Auffassung

    V. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2021, AZ: IV ZR 153/20

    Eintritt der Berufsunfähigkeit

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über den Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen zugrunde. Ausweislich der Versicherungsbedingungen sollte vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, […] 6 Monate ununterbrochen außer Stande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sowie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben.“ Die Formulierung könnte so zu verstehen sein, dass bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Monaten von Beginn an Berufsunfähigkeit vorlag oder aber erst mit Ablauf des Zeitraums von 6 Monaten.

  17. Im vorliegenden Falle war die Versicherung der Auffassung, dass Berufsunfähigkeit
  18. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Klausel zweifelsfrei dahingehend zu verstehen sei, dass Berufsunfähigkeit jeweils zu Beginn des Zeitraums von 6 Monaten eintrete, auch wenn die Berufsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Monaten begründet werde. Das Berufungsgericht stütze sich dabei neben dem Wortlaut der entsprechenden Klausel auf
  19. In der hiesigen Entscheidung gelangt der Bundesgerichtshof zu der Auffassung, dass die streitgegenständliche Klausel so auszulegen sei, dass bei Eintritt von Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Monaten maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit das En-de des 6-monatigen Zeitraums sei. Das Gericht stützt sich dabei maßgeblich auf den Wortlaut der Klausel, u.a. auf die in der Klausel verwendeten
  20. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dieser Auslegung auch nicht die Regelung in Ziff. 2.4.1 der Versicherungsbedingungen zum Leistungsbeginn entgegen. Auch den Einwand des möglichen Miss-brauchs bei Nachversicherungsoptionen hält das Gericht nicht für durchschlagend. Zur Begründung führt der BGH aus, dass

    VI. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2021, AZ: IV ZR 109/20

    Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Mit seinem wegweisenden Urteil vom 16.12.2020, AZ: IV ZR 294/19, hatte der BGH bereits klargestellt, welche Anforderungen an eine wirksame Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung zu stellen sind. Offen war im Anschluss hieran noch die Frage, wann etwaige Rückzahlungsansprüche betreffend die überzahlten Prämien verjähren. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr am 17.11.2021, unter anderem mit dem hiesigen Urteil, entschieden.

  21. In dem Berufungsverfahren, das dem Revisionsverfahren vorausgegangen war, hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Der Bundesgerichtshof
  22. Das Versicherungsunternehmen stützte sich u.a. darauf, dass es die fehlenden Angaben in der Klageerwiderung nachgeholt habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs heilt diese Nachholung die vor-handenen Mängel
  23. Der Bundesgerichtshof befasst sich mit einer möglichen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Er führt hierzu aus, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraussetze, während es nicht erforderlich sei, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Etwas anderes könne sich nur bei unsicherer Rechtslage ergeben, die eine Klageerhebung unzumutbar erscheinen lasse. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nach Auffassung des BGH
  24. Der Bundesgerichtshof spricht der Klägerin schließlich noch einen Anspruch auf Verzugszinsen aus den gezogenen Nutzungen für den Zeitraum ab 22.11.2017 zu. Das Gericht begründet den Anspruch auf Verzugszinsen mit