Lernerfolgskontrolle Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht 2023 - 2,5 Std.

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 2.5

    In der nachfolgenden Lernerfolgskontrolle ist von den Antwortmöglichkeiten nur eine richtig. Bitte markieren Sie die richtige Antwort durch Anklicken des Kästchens vor der richtigen Antwort:

    I. Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.11.2022, Az. 12 U 305/21

    Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung über zurückliegende Prämienanpassungen

    In der praktischen Bearbeitung von versicherungsrechtlichen Mandaten können Auskunftsansprüche gegenüber der Versicherung von größter Bedeutung sein, nicht nur im Zusammenhang mit Prämienanpassungen. Das OLG Karlsruhe stellt in seiner Entscheidung anschaulich dar, welche Auskunftsansprüche in Betracht kommen.

  1. Frage: Der Kläger verknüpfte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren seinen Auskunftsanspruch mit noch nicht näher bestimmten Feststellungs- und Leistungsbegehren in Form einer Stufenklage. Das Gericht hielt die Stufenklage für unzulässig, da
  2. Frage: Das Gericht hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife und die ihm zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein bejaht. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dieser Anspruch aus
  3. Frage: Der Kläger trug vor, dass er die ihm übersendeten Versicherungsscheine aus den Jahren 2011-2020 verloren habe. Das Gericht führt hierzu aus, dass es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartei sei, die ihr übersendeten Unterlagen sorgfältig aufzuheben. Vorliegend sei der Kläger aber entschuldigt, da
  4. Frage: Einen Anspruch auf Herausgabe der mit den Beitragsanpassungen übermittelten Begründungsschreiben/Informationsblätter hat das Gericht auch in Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSG VO verneint. Das Gericht war diesbezüglich der Auffassung,

    II. Urteil des OLG Frankfurt vom 29.06.2022, Az. 7 U 140/20

    Erstattungsfähigkeit alternativmedizinischer Behandlungen in der privaten Krankenversicherung

    Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit den Voraussetzungen der Kostenerstattung für neuartige Behandlungsformen im Rahmen der privaten Krankheitskostenversicherung.

  5. Frage: Der Versicherungsnehmer litt an einem Ardenokarzinom des Pankreaskopfes. Er führte eine Chemotherapie durch, die jedoch die Neubildung einer Lebermetastase nicht verhindern konnte. Der Tumor selbst wurde auch nach dem Ende der Chemotherapie als inoperabel eingestuft. Da eine Behandlung mit einem PD-L1-Blocker nicht erfolgversprechend war, ließ sich der Versicherungsnehmer mit „Kieler Impfstoff aus dendritischen Zellen“, kombiniert mit onkolytischen Viren und Elektrohyperthermie behandeln. Die Übernahme der Behandlungskosten hierfür
  6. Frage: Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Begriff der „Heilbehandlung“ im Sinne von 1 Abs. 2 MB/KK 2009. Nach Auffassung des Gerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  7. Frage: Das Gericht wirft sodann die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Heilbehandlung notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Erkrankung
  8. Frage: Gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 MB/KK 2009 sind auch Kosten für Behandlungsmethoden außerhalb der Schulmedizin zu erstatten, wenn diese angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen. Nach Auffassung des Gerichts stehen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf den es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, schulmedizinische Methoden nicht zur Verfügung, wenn

    III. Urteil des OLG Dresden vom 6.12.2022, Az. 4 U 1215/22

    Fehlerhafte Beantwortung von Gesundheitsfragen

    Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit den Anforderungen an die Beantwortung von Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin hatte alle Gesundheitsfragen verneint, war aber im maßgeblichen Zeitraum auf Veranlassung ihrer Mutter wegen „Lampenfiebers“ in Hinblick auf die bevorstehenden Abiturprüfungen erst beim Hausarzt und sodann auf dessen Überweisung hin bei einer Fachärztin für probatorische Sitzungen vorstellig geworden.

  9. Frage: Nach Auffassung des Gerichts liegt bei einem alterstypisch ausgeprägten „Lampenfieber“ unterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst noch keine Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Der Versicherer darf aber auch nach Beeinträchtigungen fragen, die noch keinen Krankheitswert haben. Auch die Fragen hiernach muss der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantworten,
  10. Frage: Das Gericht erörtert in seiner Entscheidung, ob die Klägerin die Frage nach der „Behandlung der Psyche“ wahrheitswidrig beantwortet hat. Nach Auffassung des Gerichts schließt „Behandlung“
  11. Frage: Die Klägerin trug vor, ihr seien aufgrund zahlreicher einschneidender Veränderungen in ihrem Leben (Auslandsaufenthalt, Studienbeginn) zum Zeitpunkt der Antragstellung die Besuche bei Hausarzt und Fachärztin nicht mehr erinnerlich gewesen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Einlassung
  12. Frage: Nach Auffassung des Gerichts ist der Klägerin jedenfalls vorzuwerfen, bei Antragstellung in ihrer Erinnerung nicht stärker nachgeforscht und auch ihre Mutter zu Arztterminen im Antragszeitraum nicht befragt zu haben. Nach Einschätzung des Gerichts