Lernerfolgskontrolle Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung im Versicherungsrecht 2023 - 5 Std.

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 5

    In der nachfolgenden Lernerfolgskontrolle ist von den Antwortmöglichkeiten nur eine richtig. Bitte markieren Sie die richtige Antwort durch Anklicken des Kästchens vor der richtigen Antwort:

    I. Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.11.2022, Az. 12 U 305/21

    Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung über zurückliegende Prämienanpassungen

    In der praktischen Bearbeitung von versicherungsrechtlichen Mandaten können Auskunftsansprüche gegenüber der Versicherung von größter Bedeutung sein, nicht nur im Zusammenhang mit Prämienanpassungen. Das OLG Karlsruhe stellt in seiner Entscheidung anschaulich dar, welche Auskunftsansprüche in Betracht kommen.

  1. Frage: Der Kläger verknüpfte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren seinen Auskunftsanspruch mit noch nicht näher bestimmten Feststellungs- und Leistungsbegehren in Form einer Stufenklage. Das Gericht hielt die Stufenklage für unzulässig, da
  2. Frage: Das Gericht hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife und die ihm zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein bejaht. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dieser Anspruch aus
  3. Frage: Der Kläger trug vor, dass er die ihm übersendeten Versicherungsscheine aus den Jahren 2011-2020 verloren habe. Das Gericht führt hierzu aus, dass es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartei sei, die ihr übersendeten Unterlagen sorgfältig aufzuheben. Vorliegend sei der Kläger aber entschuldigt, da
  4. Frage: Einen Anspruch auf Herausgabe der mit den Beitragsanpassungen übermittelten Begründungsschreiben/Informationsblätter hat das Gericht auch in Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSG VO verneint. Das Gericht war diesbezüglich der Auffassung,

    II. Urteil des OLG Frankfurt vom 29.06.2022, Az. 7 U 140/20

    Erstattungsfähigkeit alternativmedizinischer Behandlungen in der privaten Krankenversicherung

    Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit den Voraussetzungen der Kostenerstattung für neuartige Behandlungsformen im Rahmen der privaten Krankheitskostenversicherung.

  5. Frage: Der Versicherungsnehmer litt an einem Ardenokarzinom des Pankreaskopfes. Er führte eine Chemotherapie durch, die jedoch die Neubildung einer Lebermetastase nicht verhindern konnte. Der Tumor selbst wurde auch nach dem Ende der Chemotherapie als inoperabel eingestuft. Da eine Behandlung mit einem PD-L1-Blocker nicht erfolgversprechend war, ließ sich der Versicherungsnehmer mit „Kieler Impfstoff aus dendritischen Zellen“, kombiniert mit onkolytischen Viren und Elektrohyperthermie behandeln. Die Übernahme der Behandlungskosten hierfür
  6. Frage: Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Begriff der „Heilbehandlung“ im Sinne von 1 Abs. 2 MB/KK 2009. Nach Auffassung des Gerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  7. Frage: Das Gericht wirft sodann die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Heilbehandlung notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Erkrankung
  8. Frage: Gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 MB/KK 2009 sind auch Kosten für Behandlungsmethoden außerhalb der Schulmedizin zu erstatten, wenn diese angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen. Nach Auffassung des Gerichts stehen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf den es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, schulmedizinische Methoden nicht zur Verfügung, wenn

    III. Urteil des OLG Dresden vom 6.12.2022, Az. 4 U 1215/22

    Fehlerhafte Beantwortung von Gesundheitsfragen

    Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit den Anforderungen an die Beantwortung von Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin hatte alle Gesundheitsfragen verneint, war aber im maßgeblichen Zeitraum auf Veranlassung ihrer Mutter wegen „Lampenfiebers“ in Hinblick auf die bevorstehenden Abiturprüfungen erst beim Hausarzt und sodann auf dessen Überweisung hin bei einer Fachärztin für probatorische Sitzungen vorstellig geworden.

  9. Frage: Nach Auffassung des Gerichts liegt bei einem alterstypisch ausgeprägten „Lampenfieber“ unterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst noch keine Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Der Versicherer darf aber auch nach Beeinträchtigungen fragen, die noch keinen Krankheitswert haben. Auch die Fragen hiernach muss der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantworten,
  10. Frage: Das Gericht erörtert in seiner Entscheidung, ob die Klägerin die Frage nach der „Behandlung der Psyche“ wahrheitswidrig beantwortet hat. Nach Auffassung des Gerichts schließt „Behandlung“
  11. Frage: Die Klägerin trug vor, ihr seien aufgrund zahlreicher einschneidender Veränderungen in ihrem Leben (Auslandsaufenthalt, Studienbeginn) zum Zeitpunkt der Antragstellung die Besuche bei Hausarzt und Fachärztin nicht mehr erinnerlich gewesen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Einlassung
  12. Frage: Nach Auffassung des Gerichts ist der Klägerin jedenfalls vorzuwerfen, bei Antragstellung in ihrer Erinnerung nicht stärker nachgeforscht und auch ihre Mutter zu Arztterminen im Antragszeitraum nicht befragt zu haben. Nach Einschätzung des Gerichts

    IV. Urteil des OLG Dresden vom 22.02.2022, Az. 4 U 1585/21

    Berufsunfähigkeit: Umorganisation durch den Betriebsinhaber mit mehr als 15 Mitarbeitern

    Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung bietet die Frage nach der Zumutbarkeit einer Umorganisation des Selbstständigen häufig Anlass zu Streitigkeiten. Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung umfassend mit den Grenzen einer zumutbaren Umorganisation.

  13. Frage: Der Kläger führte als selbständiger Friseurmeister einen Friseursalon mit zeitweise bis zu 19 Mitarbeitern. Die ganz überwiegende Zeit seiner Tätigkeit verbrachte der Kläger mit der Arbeit am Kunden. Daneben kümmerte er sich in geringem Umfang um Bürotätigkeiten, bildete Lehrlinge aus und schulte die Mitarbeiter. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen an der Hand war ihm schließlich eine Arbeit am Kunden nicht mehr möglich. Die Versicherung war gleichwohl der Auffassung, dass dem Kläger ein zumutbares Tätigkeitsfeld von mehr als 50 % verbleibe. Unter anderem sei dem Kläger noch eine Tätigkeit im Betrieb möglich als
  14. Frage: Das Gericht befasst sich ganz allgemein mit den Voraussetzungen an eine schlüssige Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Da für die Einschränkungen in der Berufsausübung die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Hierfür
  15. Frage: Eine Berufsunfähigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers kann ausscheiden, wenn er den Betrieb zumutbar so umorganisieren kann, dass ihm eine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit in ausreichendem Umfang verbleibt. Zur (fehlenden) Möglichkeit der zumutbaren Umorganisation
  16. Frage: Das Gericht führt aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Friseurs um eine körpernahe Dienstleistung handele, die ein gewachsenes Vertrauen erfordere. Anders als bei anderen handwerklichen Tätigkeiten sei es dem Kunden nicht gleichgültig, von welchem der im Friseursalon tätigen Friseure er bedient werde. Dies und auch der Umstand, dass er Mitarbeiter nur schulen und fortbilden kann, wenn er selbst als Friseur tätig ist,

    V. Urteil des OLG Frankfurt vom 13.05.2022, Az. 7 U 168/16

    Schadensersatzpflichtigkeit des Versicherungsvermittlers bei unterbliebener Beratung über Risikoausschlüsse

    Gegenstand der Entscheidung sind die Pflichten des Versicherungsvermittlers zur Beratung über Risikoausschlüsse. Das Gericht setzt sich umfassend mit den Voraussetzungen einer Haftung und der entsprechenden Beweislastverteilung auseinander.

  17. Frage: Das Gericht bejaht eine Verletzung der Beratungspflichten nach § 61 VVG. Die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers gemäß § 61 VVG bestehen grundsätzlich nur bei der Vertragsanbahnung und nicht im laufenden Versicherungsverhältnis. Dies schließt die Anwendbarkeit bei Bestandskunden
  18. Frage: Das Gericht führt aus, dass der Versicherungsvertreter in der Regel nicht dazu verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, dass in den Versicherungsbedingungen die Haftung für bestimmte Fälle ausgeschlossen wird. Von dieser Regel besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch eine Ausnahme,
  19. Frage: Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung mit der Glaubwürdigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsvermittlers. Die Beklagte wollte im Wissen um den Deckungsausschluss für den Versicherungsnehmer eine ungenaue Schadensmeldung abgeben, in der Hoffnung, die Versicherung würde nicht bemerken, dass der Deckungsausschluss greift. Nach Auffassung des Gerichts
  20. Frage: Das Gericht setzt sich schließlich mit dem Einwand des Mitverschuldens auseinander. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass der Kläger anhand der Versicherungsbedingungen hätte prüfen müssen, ob die ihm erteilte Beratung zutreffend war. Nach Auffassung des Gerichts

    VI. Urteil des BGH vom 2.11.2022, Az. IV ZR 257/21

    Rückforderung eine Invaliditätsleistung nach Überprüfung der Invalidität auf Veranlassung des Versicherten

    Der BGH befasst sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob der Versicherer eine bereits gewährte Invaliditätsleistung auch dann zurückfordern kann, wenn er sich bei seiner Erklärung zur Leistungspflicht zwar selbst keine Neubemessung der Invalidität vorbehält, für den Fall einer Neubemessung auf Veranlassung des Versicherten hin aber ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rückforderung hinweist, sollte sich der Gesundheitszustand verbessern. Der BGH beendet damit einen Streit in der Literatur und den Instanzgerichten.

  21. Frage: Der BGH beschäftigt sich zunächst mit der möglichen Anspruchsgrundlage. Nach Auffassung des BGH ergibt sich ein Rückforderungsanspruch gegebenenfalls aus
  22. Frage: Z. 9.4 der AUB sieht vor, dass die Versicherung den Grad der Invalidität neu bemessen lassen kann, wenn sie dieses Recht zusammen mit ihrer Erklärung über die Leistungspflicht ausübt. Die Frage, welche Folgen es hat, wenn die Neubemessung eine geringere Invalidität als die Erstbemessung ergibt, wird nach Auffassung des Gerichts
  23. Frage: Der BGH nimmt schließlich eine umfassende Auslegung von Z. 9.4 AUB 2008 vor und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Versicherer in dem zu entscheidenden Fall
  24. Frage: Das Berufungsgericht war von einer verschärften Haftung des Versicherten ausgegangen, so dass dieser sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Der BGH