Baltes: Aktuelle „Landmarken“ aus der Rechtsprechung zur Verständigung im Strafprozess
Referent: Arno Baltes, Vorsitzender Richter (als Abteilungsleiter) beim Landgericht Nürnberg-Fürth
Verfahrensabsprachen sind aus dem strafgerichtlichen Alltag, insbesondere bei komplizierter Beweislage oder bei aus sonstigen Gründen drohendem Langlauf einer Strafsache, schon seit Jahrzehnten nicht (mehr) hinwegzudenken; durch die Einführung des § 257c StPO und weiterer flankierender Vorschriften steht die sog. Verständigung seit inzwischen mehr als zehn Jahren auf einer gewissen gesetzlichen Grundlage.
In der Praxis stellen sich, gestern wie heute, zahlreiche Fragen zum zulässigen Inhalt, zum Gegenstand, zum formellen Werdegang und zu den Folgen von Verständigungen. Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen sollten auf diesem Gebiet den Überblick behalten, um einerseits in der Lage zu sein, vor und während einer Hauptverhandlung die Chancen, Grenzen und Risiken eines Verständigungsversuchs abzuschätzen und ggf. am Zustandekommen einer Verständigung sachgerecht mitzuwirken sowie andererseits auch erkennen zu können, wann eine (selbst begleitete oder, bei späterer Einschaltung, vorgefundene) Verständigung an einem durchgreifenden Mangel leidet, der ein Rechtsmittel erfolgversprechend erscheinen lässt.
Der für den Seminartitel gewählte Begriff der „Landmarke“ ist der Schifffahrt entlehnt und bezeichnet ein weithin sichtbares topographisches Objekt, welches die Orientierung und Navigation erleichtern soll. Das Gerüst des Seminars werden aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen bilden, die entweder zu unmittelbaren Vorgaben für eine wirksame Verständigung (insbesondere zu den Transparenz-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten) oder zu mittelbaren Implikationen (beispielsweise für die Richterablehnung oder für die Verwertung von verständigungsbasierten Einlassungen gegen Mit-Angeklagte) ergangen sind. Die Entscheidungen, deren jeweilige Einbettung und zentrale Aussage verdeutlicht werden soll, können als „Landmarken“ begriffen werden, die in den „Gewässern“ des Verständigungsprozessrechts als Orientierungspunkte für das Ansteuern des „richtigen Hafens“ (in der Hauptverhandlung oder Revisionsinstanz) dienen.