Prof. Dr. Gehrlein: Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz (5 Stunden)
Referent: Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof a.D. (IX. Senat) und Honorarprofessur an der Universität Mannheim
Die Behandlung von Darlehen eines Gesellschafters in der Insolvenz - insbesondere der Insolvenz einer GmbH - wirft schwierige Rechtsfragen auf, mit denen Rechtsprechung und Wissenschaft seit langem konfrontiert sind. Zur Regelung dieser Materie hat die Rechtsprechung auf der Grundlage von §§ 30,31 GmbHG das sog. Eigenkapitalersatzrecht entwickelt. Im Rahmen der GmbH-Reform des Jahres 2008 (MoMiG) wurde das verästelte und überaus komplizierte Eigenkapitalersatzrecht beseitigt, das Recht der Gesellschafterdarlehen sowie wirtschaftlich entsprechender Finanzierungshilfen neu geordnet und in das Insolvenzanfechtungsrecht verlagert.
Dieses Online Seminar zeigt ausgehend von den Kernaussagen des Eigenkapitalersatzrechts anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung die Rechtsentwicklung bis hin zum geltenden Rechtszustand auf und verdeutlicht die weiterhin bestehenden Verbindungslinien, wenn in bestimmten Konstellationen ‚altes Recht’ im ‚neuen Recht’ Anwendung findet. Auch wird die Anwendbarkeit von Alt- und Neurecht untersucht.
Ein erster Schwerpunkt des Seminars liegt in der Darstellung der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO, die als zentrale Vorschriften des neuen Rechts die Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterhilfen anordnen. Das Gesetz bezieht nicht nur Gesellschafterdarlehen, sondern auch wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen in seinen Anwendungsbereich ein. Darum wird erläutert, inwiefern gesellschaftergleiche Dritte, etwa verbundene Unternehmen, vom Anwendungsbereich der Vorschriften erfasst werden. Welche Forderungen einem Darlehen wirtschaftlich gleichstehenden, wird ebenso dargestellt. Dabei handelt es sich um Forderungen, die sich durch Stehenlassen oder Stundung in eine darlehensgleiche Forderung verwandelt haben.
Im Einzelnen:
• Grundstrukturen des neuen Rechts: Darstellung der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO, der zentrale Vorschriften des Gesellschafterdarlehensrechts. Sie regeln in ihrem Zusammenwirken die Voraussetzungen der Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterhilfen.
• Sachlicher Anwendungsbereich: Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen. Fälle der Gleichstellung von Drittforderungen infolge Stundung und Stehenlassen.
• Persönlicher Anwendungsbereich: Es wird erläutert, inwiefern gesellschaftergleiche Dritte, etwa verbundene Unternehmen, vom Anwendungsbereich der Vorschriften erfasst werden.