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Lernerfolgskontrolle Betriebsrat und Betriebsratsmitglieder - Aktuelle Rechtsprechung des BAG 2026
Veranstalter: Ines Behrens - Rechtsanwältin und Notarin
FAO Stunden: 2.5
Bitte kreuzen Sie jeweils die zutreffende Aussage zu den Urteilen im Skript an.
Es ist jeweils nur
eine
Antwortmöglichkeit richtig!
I. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2025 - 1 AZR 35/24 -
Frage 1
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Revision ist unbegründet.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht stattgegeben.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht stattgegeben.
Frage 2
Eine bestimmte Frist für die Nachladung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. § 30 Abs. 2 S. 6 BetrVG bestimmt lediglich, dass für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden ist.
Eine bestimmte Frist für die Nachladung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG bestimmt lediglich, dass für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden ist.
Eine bestimmte Frist für die Nachladung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. § 32 Abs. 2 S. 6 BetrVG bestimmt lediglich, dass für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden ist.
Eine bestimmte Frist für die Nachladung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. § 35 Abs. 2 S. 6 BetrVG bestimmt lediglich, dass für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden ist.
II. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 -
Frage 3
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Frage 4
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von drei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig.
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Frage 5
Eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat.
Eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat.
Eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat.
Eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat.
Frage 6
Das Fehlen einer Einschränkung der Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Fall einer (Ersatz-)Mitgliedschaft im Betriebsrat in § 14 Abs. 2 TzBfG stellt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar.
Das Fehlen einer Einschränkung der Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Fall einer (Ersatz-)Mitgliedschaft im Betriebsrat in § 14 Abs. 2 TzBfG stellt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die dem von Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG geforderten (Mindest-)Schutz von Arbeitnehmervertretern und der Gewährleistung der Durchsetzung ihrer Rechte zuwiderliefe.
Das Fehlen einer Einschränkung der Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Fall einer (Ersatz-)Mitgliedschaft im Betriebsrat in § 15 Abs. 2 TzBfG stellt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die dem von Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG geforderten (Mindest-)Schutz von Arbeitnehmervertretern und der Gewährleistung der Durchsetzung ihrer Rechte zuwiderliefe.
Das Fehlen einer Einschränkung der Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Fall einer (Ersatz-)Mitgliedschaft im Betriebsrat in § 16 Abs. 2 TzBfG stellt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die dem von Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG geforderten (Mindest-)Schutz von Arbeitnehmervertretern und der Gewährleistung der Durchsetzung ihrer Rechte zuwiderliefe.
III. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2025 - 8 AZR 209/21 -
Frage 7
Die Revision ist unbegründet.
Die Revision ist unzulässig.
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen immateriellen Schadensersatz aus Artikel 82 Abs. 1 DSGVO.
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.