Mit der Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Gesetzgeber seit dem 1.5.2004 die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) begründet.
§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX enthält als Grundvorschrift für das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) die folgende Regelung: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
In den vergangenen Jahren sind wichtige gerichtliche Entscheidungen und gesetzliche Neuregelungen zum bEM ergangen, die in dem vorliegenden Skript dargestellt werden sollen.
Inhaltsverzeichnis
I. Betriebliches Eingliederungsmanagement
1. Anwendungsbereich der Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX
2. Einleitung und Ende des bEM-Prozesses
3. Anforderungen an ein ordnungsgemäßes bEM
4. Zustimmung des Betroffenen
5. Hinzuziehung einer Vertrauensperson
6. Schweigepflicht und Geheimhaltung und Datenschutz
7. Auswirkungen eines unterlassenen bEM
8. Darlegungs- und Beweislast
9. Bedeutung für das Zustimmungsverfahren nach §§ 168 ff. SGB IX
10. Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen
11. Einbindung der Rehabilitationsträger und des Integrationsamtes
12. Förderungsmöglichkeiten durch Rehabilitationsträger und Integrationsamt
Anhang
Strukturierter Ablaufplan eines BEM
Umfang
77 Seiten