Selbststudium5 Std.Miet- und WEG Recht

Corona – Aktuelle Rechtsprechung - WEMoG

Angeboten von Juristische Fachseminare
Rechtsgebiet:
Miet- und WEG Recht
§15 FAO Stunden: 5 Std.
Selbststudium
99,00 €
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Kursbeschreibung

Das WEG-Recht ist in Bewegung: Die Corana-Krise hindert Eigentümerversammlungen, darauf hat der Gesetzgeber mit dem § 6 CoV-2-VirusG Übergangsregelungen für Verwalterbestellung und Wirtschaftsplan erlassen. Gleichzeitig setzt der BGH seine wegweisende Rechtsprechung zum aktuellen Wohnungseigentumsrecht fort, während die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts (WEMoG) eine umfassende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes auf den Weg gebracht hat.

Aus der aktuellen Rechtsprechung werden u.a. folgende Entscheidung vorgestellt:

BGH v. 13.12.2019 – V ZR 203/18: Bindung des Mieters an Teilungserklärung (Eltern-Kind-Zentrum),
BGH v. 13.12.2019 - V ZR 43/19: Haftungsfolgen bei Einschaltung eines Dritten zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten,
BGH v. 15.11.2019 - V ZR 9/19: Heizkosten in der Jahresabrechnung,
BGH v. 25.10.2019 – V ZR 271/18: Bindung des Mieters an Teilungserklärung (Eisdiele),
BGH v. 18.10.2019 - V ZR 286/18: Vertretung im Anfechtungsprozess,
BGH v. 19.7.2019 – V ZR 75/18: Verwalterpflichten bei Baumaßnahmen,
BGH v. 05.07.2019 – V ZR 149/18: Ordnungsmäßigung Verwaltung nach Verjährung eines Schwarzbaus,
BGH v. 05.07.2019 – V ZR 278/17: Grundsätzliches zu Bestellung und Verwaltervertrag,
BGH v. 28.6.2019 – V ZR 250/18: Auslegung einer Vertreterklausel,
BGH v. 14.06.2019 – V ZR 254/17: Keine Erstattung bei eigenmächtiger Instandsetzung des gemeinschaftliches Eigentums,
BGH v. 12.04.2019 – V ZR 112/18 Öffnungsklausel gegen Kernbereich oder mehrheitsfeste Rechte.

Stets wird nicht nur die Entscheidung des BGH nach dem aktuellen Recht vorgestellt und gewürdigt, sondern mit Blick auf das WEMoG gefragt, ob das geplante Recht Änderungen bereit hält.

Umfang: 76 Seiten
 

Termin / Kursort

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Gut zu wissen

Anrechnung
Anrechenbar als Fortbildung gem. § 15 FAO; Teilnahmebescheinigung nach Abschluss.
Anrechnung im Selbststudium
Max. 5 Zeitstunden pro Jahr anrechenbar (§ 15 Abs. 4 FAO).
Lernerfolgskontrolle
Erforderlich; bei Nichtbestehen wiederholbar.
Verfügbarkeit
Jederzeit bearbeitbar – Sie benötigen nur ein internetfähiges Gerät.