Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 25. März 2020 verabschiedet. Danach wurden im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) diverse Vorschriften platziert, die vorübergehend die Folgen der staatlichen Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Wirtschaft und Verbraucher abfedern sollen.
Für das Zivilrecht wurden in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.
Für das Mietrecht ist allein Art. 5 dieses Gesetzes einschlägig, in dem die für das Zivilrecht bestimmten Ausnahmevorschriften zusammengefasst sind. Für Mietverhältnisse wurde die Bestimmungen in Art. 240 § 2 EGBGB gebündelt. Gemäß Art. 6 des Gesetzes treten die Vorschriften des Art. 5 zum 1. April 2020 in Kraft.
Aus dem Inhalt:
- Allgemeines
- Regelungsgehalt
- Zweck der Vorschrift
- Anwendungsbereich
- abweichende Vereinbarungen
- Prozessuales
- Kündigungsverbot, insb. in Zusammenhang mit Covid-19-Pandemie
a) Darlegung von Tatsachen
b) Glaubhaftmachung
c) Veränderung der Umstände
d) prozessuale Auswirkungen
e) Veräußerung der Mietsache
- Pflicht zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfen
- Das Schicksal des Mietzahlungsanspruchs
- Rechtslage vom 30. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2022
- sonstige Rechte der Parteien
I. Gewerberaummiete
a) Mangel der Mietsache/Minderung der Miete
aa) Schließung/Beschränkung der Öffnungszeiten
bb) Shopping-Center
(1) Verschließen der Zugänge
(2) Schließung der überwiegenden Zahl der Geschäfte
cc) Einrichtung von Home-Office
b) Schadensersatz
c) Mitwirkungspflichten des Vermieters
d) Kündigungsrecht des Mieters
II. Wohnraummiete
a. Mangel der Mietsache
aa) Ausgangssperre/Kontaktverbot
bb) nicht vorhandene Einrichtung für ein Home-Office
cc) Störung des Internetempfangs
dd) Schließung von Spiel- und Bolzplätzen
b) Mitwirkungspflichten
Umfang: 42 Seiten