Aufgrund der im Vorfeld einer Baumaßnahme nur begrenzt möglichen Erkundung der geologischen Beschaffenheit des Baugrunds treten im Rahmen der Bauausführung immer wieder Abweichungen zwischen den dem Vertrag zu Grunde liegenden bzw. erwarteten und den tatsächlichen Baugrundverhältnissen auf, z.B. in Gestalt von Kontaminationen. Es kann aber auch zu unerwarteten Setzungen, Schäden an Baugeräten oder einer Überflutung des Bauwerks aufgrund der fehlenden Eignung des ausgehobenen Erdreichs für die vorgesehene Wiederverwendung kommen. Das wirft die Frage auf, wer den damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand zu tragen hat. Vielfach wird dem Auftraggeber als Veranlasser der Baumaßnahme (pauschal) das sog. Baugrundrisiko zugewiesen. Da der Baugrund jedoch verschiedene Risiken birgt, ist es verkürzt, diese – praktisch schlagwortartig – einer einheitlichen Lösung zuführen zu wollen. Vielmehr bedürfen unterschiedliche Baugrundprobleme unter Berücksichtigung der einschlägigen vergabe- und vertragsrechtlichen Regelungen, der gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung einer differenzierten Betrachtung und Bewertung.
I. Begriff des Baugrundrisikos
II. Zuweisung des Baugrundrisikos
- Abweichende Baugrundverhältnisse
a. Anforderungen an die Beschreibung der Baugrundverhältnisse b. Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung c. Ansprüche des Auftragnehmers auf Bauzeitverlängerung
2. Unvorhergesehene Wechselwirkung zwischen Bauwerk und Baugrund
a. Rechtslage vor der Abnahme b. Rechtslage nach der Abnahme
3. Fehlende Tragfähigkeit des Baugrunds z.B. aufgrund von Hohlräumen 4. Versunkene Baugeräte und verhakte Schlitzwandgreifer 5. Wiederverwendung des Baugrubenaushubs