Fast kein Bauvorhaben bzw. Bau- und/oder Architektenvertrag wird innerhalb der geplanten Bauzeiten durchgeführt. Für Auftragnehmer stellt sich das Problem, wie mit einer verschobenen bzw. verlängerten Bauausführungszeit umgegangen werden kann. Konkret geht es um Vorhaltekosten während Störungen/Behinderungen, weiter um bauzeitbedingte Mehrkosten auf der Ebene der Baustellengemeinkosten (für das Bauleitungspersonal und die Baustelleneinrichtung) sowie schließlich eine verlängerte Ausführungszeit des leistungsausführenden Personals. Und was ist weiter mit den Allgemeinen Geschäftskosten sowie weiteren Zuschlägen? Es scheint so, als sei die erfolgreiche Geltendmachung eines Bauzeitnachtrags einem Kampf gegen Windmühlen gleichzusetzen. Das muss nicht so sein.
Gegenstand der Veranstaltung sind aktuelle Fragestellungen zu den folgenden Themenschwerpunkten (unter Berücksichtigung der aktuellen OLG- und BGH-Rechtsprechung):
- Anspruch des Auftragnehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B
- Anspruch des Auftragnehmers aus (§ 6 Abs. 6 iVm.) § 642 BGB: die unproduktive Vorhaltung von (Bauleitungs-)Personal und Gerät
- § 2 Abs. 5/6 VOB/B: die Folgen des unstreitigen Sachnachtrags sowie der reine Bauzeitenanordnungsfall
- Die verlängerte Objektüberwachung beim Architekten