Die StPO kennt nur 4 Beweismittel. Die Beweisaufnahme wird im äußeren Ablauf vom klassischen Personalbeweis durch Zeugen und Sachverständige dominiert. Für die Beweiswürdigung spielt aber der Urkundenbeweis und der Augenschein meist die größere Rolle. Dies beruht auch darauf, dass die dem Urteil vorausgehenden Vorentscheidungen im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren auf der Akte, also im Wesentlichen auf Urkunden beruhen. Selbst wenn es zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kommt, wird die Beweiswürdigung häufig durch Urkunden über vorausgegangene Vernehmungen oder durch schriftliche Gutachten dominiert. Die audiovisuelle Dokumentation von Zeugenaussagen schafft in Videoaufnahmen und Transkriptionen vom Personalbeweis abgeleitete Urkunden und Augenscheinsobjekte.
Der Urkundenbeweis gilt dabei als verhältnismäßig unproblematisches und leicht zu beherrschendes Beweismittel und ist im Begriff, den Zeugenbeweis als wichtigstes Überführungsmittel zu verdrängen. Die Zunahme technischer Beweisgewinnung und die Verlagerung gesellschaftlicher Kommunikationsstrukturen in soziale Medien schafft eine Datenbasis, die im Prozess als Urkunden und Augenscheinsobjekte verwertbar werden. Die anstehende Digitalisierung des Strafverfahrens wird diese Tendenz wohl noch verschärfen.
Tatsächlich handelt es sich beim Beweis mit Urkunden um oftmals problematische Indizienbeweise und nicht von ungefähr hat sich der Spruch vom geduldigen Papier in § 250 StPO niedergeschlagen. Die StPO ist also zur Beweiskraft einer Urkunde eher skeptisch. Andererseits wird die Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes insbesondere durch Verlesung von Behördenurkunden und Ermittlungsvermerken nach § 256 StPO immer weiter ausgeweitet wurden.
Der Vortrag zeigt die Strukturen des Beweisrechts mit Urkunden und Augenscheinsobjekten auf und vermittelt Verteidigungsstrategien zur Verteidigung mit und gegen diese Beweismittel und befasst sich auch mit dem Problem, wie in Verfahren mit einem riesigen Aktenumfang bzw. bewältigbarem Datenmaterial verteidigt werden kann. Zudem wird die rechtliche Systematik der §§ 249ff. StPO vermittelt mit der Rechtslage zur Verlesbarkeit von Urkunden. Angesprochen werden zB. das Unmittelbarkeitsprinzip, die Beweiskraft von Kopien und digitalen Abbildern, die Risiken des Selbstleseverfahrens, die Ersetzung der Einlassung durch eine Urkunde, die Bekämpfung von Belastungsurkunden, die Bekämpfung von Ermittlungsvermerken etc.