Das Privatgutachten ist längst nicht mehr der von Leupertz im Jahre 2007 erkannte „schlafende Riese“; es ist hellwach, will heißen: Kaum ein baurechtlicher Dissens von einigem Wert kommt heute ohne privat besorgte fachliche Begleitung von bautechnisch besonders versierten Beratern aus. Es findet sich in der Zahl sehr zunehmend und inhaltlich vielfältig Rechtsprechung zu den Details der Präsentation von Privatgutachten und der rechtlichen Stellung ihrer Verfasser. Den Teilnehmern werden die strategischen Vorteile wie die Risiken der Beauftragung von Privatgutachtern aufgezeigt.
- Vorteile und Nachteile der Beauftragung von Privatgutachtern im Verhältnis zur Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens per selbständigem Beweisverfahren
- Privatgutachten als Urkundenbeweis
- Privatgutachten als Parteivortrag
- Wie kriegt man ein „hot-tubbing“ hin, also die gerichtliche Anhörung des Privatgutachters zur (Vorweg-)Klärung komplizierter technischer Details des Parteivortrags?
- Welche Bedeutung hat das Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag?
- Privatgutachten als Beweismittel - (wie) geht das?
- Grundregeln für die Auswahl, die Beauftragung und die Arbeitsbegleitung von Privatgutachtern
- Rechtliches Verhältnis des Privatgutachters zum gerichtlichen Sachverständigen - geht da sogar ein „Kreuzverhör“?
- Relevanz des Umgangs des (gerichtlichen) Sachverständigen mit fremden privaten Gutachten
- Wann ergibt sich Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen seines Verhältnisses zum Privatgutachter?
- Erstattung der Kosten von vorprozessualen / binnenprozessuale Privatgutachten
- Wie unterscheidet sich da das materiell-rechtliche Vorgehen vom prozessrechtlichen?
Die Teilnehmer erhalten ein insbesondere die jüngere Rechtsprechung umfassend darstellendes Skript.