Für die Trennungszeit bestand die anwaltliche Begleitung darin, die – vorläufige - Nutzungsberechtigung an der bisherigen Ehewohnung zu Gunsten des einen oder anderen Ehegatten auf der Grundlage des § 1361b BGB zu erreichen. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung können und müssen die Rechtsverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung aber bestandskräftig zu Gunsten des einen oder anderen Ehegatten gestaltet werden. Dies geschieht nach Maßgabe des § 1568a BGB.
Die Möglichkeiten der Ehegatten zur eigenverantwortlichen Umgestaltung von Mietverhältnissen, der Begründung von Mietverhältnissen auch an einer im Miteigentum der Ehegatten befindlichen Immobilie sowie die verfahrensrechtlichen Besonderheiten anhand der aktuellen Rechtsprechung aufzuzeigen ist Gegenstand des Online Seminars.
Themenauswahl:
- Grundsätzliches zur gesetzlichen Regelung
- Ehewohnung
- Verbundfähigkeit des Verfahrens
- Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB
- Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 2 BGB
- Änderung eines bestehenden Mietverhältnisses, § 1568a Abs. 3 BGB
- Überlassung einer Wohnung, die auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bewohnt wird, § 1568a Abs. 4 BGB
- Begründung eines Mietverhältnisses nach § 1558a Abs. 5 BGB
- Zeitliche Begrenzung der Rechtsausübung nach § 1568a Abs. 6 BGB
- Anspruch auf Nutzungsvergütung nach rechtskräftiger Scheidung bei Immobilien
- Zuständigkeit und Verfahrensregeln