Das räumliche Auseinandergehen von Eheleuten ist in vielen Fällen problembehaftet. Das Beharrungsvermögen am Verbleib in der bisherigen Ehewohnung ist groß, adäquater Ersatzwohnraum ist am Markt vielfach nicht oder nur zu hohen Kosten verfügbar. Im Streit um die Nutzungsmöglichkeit der Ehewohnung hilft vielfach nur das Verfahren in Ehewohnungssachen nach § 200 FamFG. In diesem Verfahren kann nach Maßgabe des § 1361b BGB entschieden werden, welchem Ehegatten mit oder ohne Kind die Nutzung für die Trennungszeit, also bis zum Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung überlassen werden kann.
Wie kann die anwaltliche Unterstützung gestaltet werden? Das Seminar soll nach der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die materielle Rechtslage aufzeigen und Tipps zum verfahrensrechtlichem Vorgehen geben.
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