Wer denkt, dass ein Strafverfahren mit der Hauptverhandlung beginnt, liegt falsch: Nur etwa 25 % der bei den Staatsanwaltschaften eingehenden Verfahren gelangen zu einer Anklage, die gerichtliche Nichteröffnungsquote liegt - ebenso wie die Zahl der Freisprüche - im unteren einstelligen Bereich. Zudem ist aus psychologischen Aspekten zu berücksichtigen, dass die Berufsrichter, die in der Hauptverhandlung entscheiden werden, zuvor im Zwischenverfahren durch den Eröffnungsbeschluss einen hinreichenden Tatverdacht - mithin eine Verurteilungswahrscheinlichkeit - bejaht haben.
Eine effektive Verteidigung muss daher möglich frühzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung einsetzen.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Interesse der Verteidigung an der Wahrheit
2. Ziel des Ermittlungsverfahrens
3. Ziel und Aufgaben des Strafverteidigers im Zwischenverfahren
4. Terminierung
5. Hauptverhandlung
6. Verteidigung im Ermittlungsverfahren
7. Auseinandersetzung mit Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft und der Medien
8. Rechtsbehelfe bei Untersuchungshaft
9. Überhaft
Umfang
71 Seiten