Ausgangspunkt für Überlegungen zu Sonderkündigungsrechten (= außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist) ist § 542 BGB. In dessen Abs. 2 wird der Anwendungsbereich der außerordentlichen Kündigung auf Mietverträge beschränkt, die auf bestimmte Zeit eingegangen wurden. Gleichzeitig wird erwähnt, dass die außerordentliche Kündigung nur statthaft ist, wenn sie gesetzlich zugelassen ist.
Das vorliegende Skript wirft daher einen umfassenden Blick sowohl auf die Sonderkündigungsrechte des Vermieters (gegenüber dem Eintretenden gemäß § 563 Abs. 4 BGB, als Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs gemäß § 1056 BGB, bei Eintritt des Nacherbenfalles, §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB, als Erwerber in der Zwangsversteigerung gemäß § 57a ZVG, als Erwerber aus der Insolvenzmasse gemäß § 111 InsO) als auch auf die Sonderkündigungsrechte des Mieters (Kündigung nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB, Kündigung nach § 555e BGB wegen einer bevorstehenden Modernisierungsmaßnahme, Kündigung nach § 561 BGB wegen einer Mieterhöhung, Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 109 BGB).
Darüber hinaus existieren Sonderkündigungsrechte, die beiden Parteien – Mieter und Vermieter – zustehen; z.B. bei Tod des Mieters nach § 564 BGB, bei einem Mietvertrag über mehr als 30 Jahre i.S.d. § 544 BGB, bei Verträgen auf Lebenszeit, § 544 BGB.
Gliederung
1 Grundsätze der außerordentlichen Kündigung
1.1 Grundsätzlicher Kündigungsschutz, § 573d BGB
1.2 Keine grundlegend abweichenden Grundsätze in § 575a BGB
1.3 Kündigungsfrist und andere Formalien
2 Sonderkündigungsrechte des Vermieters
2.1 Kündigung des Vermieters nach § 563 Abs. 4 BGB
2.2 Berechtigtes Interesse
2.3 Ausübungsfrist
2.4 Sonderkündigungsrecht des Vermieters aus § 1056 Abs. 2 BGB
2.5 Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach § 2135 BGB
2.6 Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG
2.7 Sonderkündigungsrecht des Erwerbers nach § 111 InsO
3 Sonderkündigungsrechte des Mieters
3.1 Kündigung nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB
3.2 Kündigungsrecht nach § 555e BGB
3.3 Kündigung nach § 561 BGB
3.4 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 11 WoBindG
3.5 Sonderkündigungsrecht nach § 563a Abs. 2 BGB
3.6 Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 109 BGB
4 Sonderkündigungsrecht beider Parteien
4.1 Tod des Mieters, § 564 BGB
4.2 Mietvertrag i.S.d. § 544 BGB
4.3 Verträge auf Lebenszeit, § 544 BGB
Umfang: 64 Seiten