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Lernerfolgskontrolle Einziehung - Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Strafsachen - 2024
Veranstalter: Ines Behrens - Rechtsanwältin und Notarin
FAO Stunden: 2.5
I. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 StR 335/22 -
Was trifft zu?
Das Landgericht hat in Höhe von 67.500 € „die erweiterte Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73a, 73c, 73d StGB“ angeordnet.
Das Amtsgericht Traunstein hat in Höhe von 67.500 € „die erweiterte Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73a, 73c, 73d StGB“ angeordnet.
Das Landgericht hat in Höhe von 100.000 € „die erweiterte Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73a, 73c, 73d StGB“ angeordnet.
Das Landgericht hat in Höhe von 100.000 € „die erweiterte Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 72a, 72c, 72d StGB“ angeordnet.
Was trifft zu?
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder deren Werts gemäß § 73c StGB setzt nicht voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt.
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder deren Werts gemäß § 73c StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich.
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder deren Werts gemäß § 73c StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist erforderlich.
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder deren Werts gemäß § 73c StGB setzt nicht voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist erforderlich.
Was trifft zu?
Für die Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2017/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2017 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABI. L 303 vom 28. November 2017, S. 1), die ab dem 19. Dezember 2019 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
Für die Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2016/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2016 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABI. L 303 vom 28. November 2016, S. 1), die ab dem 19. Dezember 2018 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
Für die Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABI. L 303 vom 28. November 2018, S. 1), die ab dem 19. Dezember 2020 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
Für die Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2020/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02. November 2020 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABI. L 306 vom 28. November 2020, S. 1), die ab dem 19. Dezember 2023 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
II. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2023 - 5 StR 421/22 -
Was trifft zu?
Die Rüge einer Verletzung des § 361 StPO wegen der vermeintlichen Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den von französischen Behörden im Wegen der Rechtshilfe übermittelten Chatprotokolle des Krypto-Messengerdienstes EncroChat ist der Stoßrichtung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2020/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 über die Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) jedenfalls unbegründet.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der vermeintlichen Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den von französischen Behörden im Wegen der Rechtshilfe übermittelten Chatprotokolle des Krypto-Messengerdienstes EncroChat ist der Stoßrichtung einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2022/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 über die Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) jedenfalls unbegründet.
Die Rüge einer Verletzung des § 361 StPO wegen der vermeintlichen Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den von französischen Behörden im Wegen der Rechtshilfe übermittelten Chatprotokolle des Krypto-Messengerdienstes EncroChat ist der Stoßrichtung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 über die Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) jedenfalls unbegründet.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der vermeintlichen Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den von französischen Behörden im Wegen der Rechtshilfe übermittelten Chatprotokolle des Krypto-Messengerdienstes EncroChat ist der Stoßrichtung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) jedenfalls unbegründet.
Was trifft zu?
Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen bedarf der Korrektur, denn im Fall 9 der Urteilsgründe haben die Angeklagten nach den Feststellungen Erträge nur in Höhe von 153.400 Euro erlangt.
Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen bedarf der Korrektur, denn im Fall 9 der Urteilsgründe haben die Angeklagten nach den Feststellungen Erträge nur in Höhe von 122.000 Euro erlangt.
Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen bedarf der Korrektur, denn im Fall 9 der Urteilsgründe haben die Angeklagten nach den Feststellungen Erträge nur in Höhe von 25.000 Euro erlangt.
Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen bedarf der Korrektur, denn im Fall 9 der Urteilsgründe haben die Angeklagten nach den Feststellungen Erträge nur in Höhe von 1.500.000 Euro erlangt.
III. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 StR 327/22 -
Was trifft zu?
Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 72 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist, eine faktischen Verfügungsgewalt des Täters ist nicht erforderlich.
Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt.
Ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt. Für sonstige wirtschaftliche Vorteile gilt § 73 Abs. 1 StGB nicht.
Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 72 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, unabhängig davon, ob er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Weise zugeflossen ist.