Nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 01.01.2020 schien es zunächst, dass der Elternunterhalt in der Praxis künftig keine große Rolle mehr behalten dürfte. Da der Gesetzgeber sich aber mit einer Regelung zum Sozialregress beschränkt hat, ohne Eingriffe in das BGB, mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Verwandtenunterhalt, vorzunehmen, stand zu erwarten, dass der BGH im Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 91 Abs. 1a SGBXII Gelegenheit haben dürfte, den Elternunterhalt weiter zu gestalten. Dies ist im Blick auf die Bemessung des Selbstbehalts nunmehr geschehen. An der weiteren Rechtsprechung zum Elternunterhalt hat er bislang keine Änderungen vorgenommen.
Das Seminar will zu den wesentlichen Fragen des Elternunterhalts Auskunft geben und die neuere Rechtsprechung des BGH sowie der Obergerichte aufzeigen.
Themenauswahl:
- Wesentliche Punkte der Neuregelung in § 91 Abs. 1a SGBXII
- Rechtfertigung des Elternunterhalts in den §§ 1601 ff. BGB
- Bedarf: Eltern mit eigenem Hausstand, Eltern in einer Pflegeinrichtung
- Bedürftigkeit: Vermögenseinsatz, Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- Leistungsfähigkeit des Kindes/der Kinder:
- Behandlung der Einkünfte, Wohnvorteil, Behandlung der Altersvorsorge, vorrangige Unterhaltspflichten, Selbstbehalt
- Verheiratetes Kind: Berechnungsbeispiel nach BGH
- Haftung mehrerer Kinder, Auskunftspflichten und Berechnung
- Verwirkung nach § 1611 BGB
- Verwirkung rückständigen Unterhalts nach § 242 BGB