Mit Urteil vom 04.07.2019 hat der EuGH das Preisrecht der HOAI gekippt, nicht aber die HOAI als solche. Honorarvereinbarung auf Basis der HOAI bleiben wirksam und können auch zukünftig so vereinbart werden. Auch bei einem mündlichen Vertrag dürfte nach wie vor die HOAI gelten. Die Frage der Verbindlichkeit des Preisrechts hat der BGH aber zurzeit ausgesetzt. Gleichzeitig arbeitet der Verordnungsgeber an einer Neufassung der HOAI. Hinsichtlich neuer Entwicklungen im Honorarrecht wird das Seminar ständig angepasst und aktualisiert.
Die Anwendung der HOAI wird vor allem aber dadurch erschwert, dass im Zeitraum von wenigen Jahren drei Fassung anzuwenden sind, die in verschiedenen Vorschriften grundlegend voneinander abweichen und dadurch zu ganz unterschiedlichen Honoraren führen können. Viele Vorschriften der HOAI sind auslegungsfähig. Die verschiedenen Berechnungsparameter lassen teilweise erhebliche Beurteilungsspielräume zu, die von den Vertragspartnern genutzt werden können. Dreh- und Angelpunkt der HOAI ist der Objektbegriff und die Objektabgrenzung. Verträge treffen hierzu aber meist unzureichende Regelungen.
Themen
1. Regelungsinhalte aus der gesetzlichen Grundlage (§ 7 HOAI)
- Zur Rechtsprechung des EuGH vom 04.07.2019
- Honorarvereinbarungen bei formwirksamen Verträgen
- Honorarvereinbarungen bei formunwirksamen Verträgen
2. Objekte (§ 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 11 HOAI)
- Bestimmung durch den Vertragsgegenstand
- Trennungsvorschriften des § 11 HOAI
- Tragwerke als Objekt
- Abrechnungseinheiten bei der Technischen Ausrüstung
- Abgrenzungsfragen
3. Kostenberechnung und anrechenbare Kosten (§ 2 Nr. 10, §§ 4, 6, 33 HOAI)
- Kostenberechnungsmodell
- Kostenvereinbarungsmodell
- Fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Fassungen der DIN 276
- Ortsübliche Preise
- Voll, beschränkt, bedingt anrechenbare Kosten
- Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten
4. Das veränderte Leistungsbild (§§ 3, 34, Anlage 10 HOAI)
5. Planen und Bauen im Bestand (§ 2 Nr. 3 ? 9, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, §§ 12, 36 HOAI)
6. Honorar bei Planungsänderungen (§ 10 HOAI)